Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Egermann, Dr. Angst und Dr. Niederreiter als Richter in der Sachwalterschaftssache der am 16. Juni 1933 geborenen Rosa W***, Gast- und Landwirtin, Wang Nr. 17, infolge der Revisionsrekurse der Rosa W*** und des Hermann W***, Gast- und Landwirt, Wang Nr. 17, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 22. Februar 1989, GZ R 97/89-45 und vom 21. Juni 1989, GZ R 346/89-53 womit die Rekurse des Hermann W*** gegen die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 5. Jänner 1989, GZ SW 4/87-37 und vom 16. Mai 1989, SW 4/87-49 sowie der Rekurs der Rosa W*** gegen den zweitgenannten Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs zurückgewiesen und dem Rekurs der Rosa W*** gegen den erstgenannten Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs nicht Folge gegeben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Beide Revisionsrekurse werden zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Mit Beschluß vom 16. Mai 1989 (ON 49) wurde für Rosa W*** ein Sachwalterschaftsverfahren eröffnet und der Rechtsanwalt Dr. Karl H*** zum einstweiligen Sachwalter bestellt. Hermann W*** ist an diesem Sachwalterschaftsverfahren nicht beteiligt.
Mit Beschluß vom 22. Februar 1989, R 97/89-45 hat das Rekursgericht dem Rekurs der Rosa W*** gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Scheibbs vom 5. Jänner 1989, SW 4/87-37 (Eröffnung des Sachwalterschaftsverfahrens und Bestellung eines einstweiligen Sachwalters) nicht Folge gegeben und ausgeführt, daß die festgestellten Umstände die Bestellung eines Sachwalters rechtfertigen würden. Den gegen diesen Beschluß erhobenen Rekurs des Hermann W*** hat das Rekursgericht mangels Legitimation des Genannten zurückgewiesen.
Mit Beschluß vom 16. Mai 1989, SW 4/87-49, hat das Erstgericht Dr. Karl H*** nunmehr endgültig zum Sachwalter bestellt. Mit Beschluß vom 21. Juni 1989, R 346/89-53, hat das Rekursgericht den Rekurs der Rosa W*** und des Hermann W*** gegen den Beschluß des Erstgerichtes ON 49 zurückgewiesen, wobei es bezüglich der Zurückweisung betreffend Hermann W*** wieder auf dessen mangelnde Legitimation verwies. Bezüglich Rosa W*** ging es von einer Verspätung aus, weil ihr der erstgerichtliche Beschluß am 18. Mai 1989 zugestellt worden war und der Rekurs erst am 2. Juni 1989 erhoben wurde.
Rechtliche Beurteilung
Gegen die beiden rekursgerichtlichen Beschlüsse haben sowohl Rosa W*** als auch Hermann W*** Revisionsrekurse erhoben. Keinem der Revisionsrekurse kann auch nur annähernd entnommen werden, welche Fehler die Einschreiter dem Rekursgericht vorwerfen. Es wird in ihnen ausschließlich gegen angebliche Unregelmäßigkeiten im Zusammenhang mit einem Zwangsversteigerungsverfahren polemisiert. Wenn auch im Rekursverfahren weder ein Rekursantrag noch Rekursgründe erforderlich sind, so muß doch verlangt werden, daß der Rechtsmittelwerber angibt, inwieweit er sich durch den angefochtenen Beschluß beschwert erachtet. Das vollständige Fehlen entsprechender derartiger Angaben führt zur Zurückweisung des Rechtsmittels (3 Ob 130/65, 5 Ob 101/67, 4 Ob 539/88, NZ 1989, 154 ua.). Da den beiden Revisionsrekursen auch bei Anlegung eines weitherzigen Maßstabes nicht annähernd entnommen werden kann, durch welche Vorgangsweise des Rekursgerichtes sich die Einschreiter beschwert erachten und insbesondere die aus dem Akt getroffenen Feststellungen über die Daten bezüglich des Beschlusses ON 49, aus denen sich die Verspätung des Rekurses dagegen ergibt, nicht bestritten sind, mangelt den Revisionsrekursen die Voraussetzung für eine sachliche Behandlung.
Die beiden Rechtsmittel waren daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E18573European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00664.89.0928.000Dokumentnummer
JJT_19890928_OGH0002_0070OB00664_8900000_000