Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Wurz, Dr.Egermann, Dr.Angst und Dr.Niederreiter als weitere Richter in der Vormundschaftssache der mj. Klaudia S***, geboren am 14.Mai 1985, infolge Revisionsrekurses des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 27.Juni 1989, GZ 43 R 391/89-45, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 5.Mai 1989, GZ 8 P 201/85-41, bestätigt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Der Minderjährigen wurden für die Zeit vom Oktober 1986 bis Dezember 1987 Unterhaltsvorschüsse von insgesamt S 11.934 gemäß § 4 Z 3 UVG gewährt. Das Erstgericht wies den Antrag des namens des Bundes einschreitenden Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien, den Unterhaltsschuldner Peter B*** zur Rückzahlung der Vorschüsse zu verpflichten, ab.
Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revisionsrekurs des Präsidenten des Oberlandesgerichtes Wien ist unzulässig.
Unrichtig ist, daß das Rekursgericht keine Feststellungen über den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt getroffen hat. Das Rekursgericht hat - zulässigerweise (EvBl. 1956/90; 1 Ob 721/81) - aufgrund der im Akt erliegenden Bescheinigungsmittel festgestellt, daß der Unterhaltsschuldner von Beruf Hilfsarbeiter ist und vom 6.Jänner 1988 bis 10.Mai 1988 Sozialhilfe bezog. Aus der Entscheidungsbegründung ergibt sich überdies, daß das Rekursgericht davon ausging, daß Anhaltspunkte für ein Vermögen oder ein besonders hohes Einkommen des Unterhaltsschuldners fehlen. Die behauptete Nichtigkeit nach § 477 Abs 1 Z 9 ZPO - wegen Fehlens von Sachverhaltsfeststellungen als der logischen Grundelemente der Entscheidung (vgl. Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1760) - ist daher nicht gegeben.
Eine Verletzung der Stoffsammlungspflicht stellt nur einen verfahrensrechtlichen Verstoß dar und kann daher keine offenbare Gesetzwidrigkeit begründen. Eine offenbare Gesetzwidrigkeit kann nach ständiger Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes nur bei materiellrechtlichen, nicht aber bei verfahrensrechtlichen Verstößen gegeben sein (EFSlg 52.762, 49.936, 47.212 uva). Verfahrensverstöße bilden aber nur dann einen Anfechtungsgrund nach § 16 Abs 1 AußStrG, wenn sie das Gewicht einer Nichtigkeit haben (EFSlg 49.980, 47.261, 47.240, 44.682 uva). Verstöße gegen die Stoffsammlungspflicht haben grundsätzlich nicht das Gewicht einer Nichtigkeit (EFSlg 52.802). Der Untersuchungsgrundsatz hat auch nicht zur Folge, daß es für die Partei, insbesondere in Antragssachen des außerstreitigen Verfahrens, keine Beweislast gäbe (vgl. EFSlg 44.372; RZ 1981, 39; Dolinar, Österreichisches Außerstreitverfahrensrecht, Allg. Teil 121). Die Unterlassung der Heranziehung weiterer, vom Rekurswerber gar nicht benannter und beantragter Auskunftsmittel durch die Vorinstanzen bildet daher keinen Verfahrensverstoß, dem das Gewicht einer Nichtigkeit beizumessen wäre (EFSlg 52.810).
Demgemäß ist der Revisionsrekurs zurückzuweisen.
Anmerkung
E18700European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00668.89.0928.000Dokumentnummer
JJT_19890928_OGH0002_0070OB00668_8900000_000