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10/07 Verwaltungsgerichtshof;Norm
ForstG 1975;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des J, vertreten durch A & K, Rechtsanwälte Gesellschaft m.b.H., der gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom 20. Juli 2005, Zl. LF1-FO-114/050-2005, betreffend Ersatzvornahme und Kostenvorauszahlung in einer Angelegenheit des Forstrechts, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:
Spruch
Dem Antrag wird gemäß § 30 Abs. 2 VwGG nicht stattgegeben.
Begründung
Mit dem angefochtenen, im Instanzenzug erlassenen Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich (von der Beschwerde fälschlich als Bescheid der "Niederösterreichischen Landesregierung, Amt der Niederösterreichischen Landesregierung" bezeichnet) wurde dem Beschwerdeführer betreffend die mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln vom 5. November 2002 angeordneten Maßnahmen zur Sanierung einer Forststraße die Ersatzvornahme und die Vorauszahlung der Kosten der Ersatzvornahme (mit EUR 1.600,--) aufgetragen. Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides seien dem Beschwerdeführer mit dem oben erwähnten, in der Folge in Rechtskraft erwachsenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Tulln folgende Maßnahmen zur Sanierung einer Forststraße aufgetragen worden:
"1. Die bergseitige Böschung ist ab Kante mindestens 1,5 m frei zu schlägern, damit Licht zum Boden kommt und die Böschung entlastet wird. Die Böschungsoberkante ist zur Vermeidung von Erosionsangriffen geländeverlaufend abzurunden.
2. Der vom Talboden aus gesehen erste Rohrdurchlass ist mit stabilem Unterbau so zu verlängern, dass das Betonrohr außerhalb der talseitigen Böschung endet und ist im Anschluss daran mit einer Auslaufsicherung zu versehen, die geeignet ist, die erodierende Fließenergie des Wassers zu bremsen (Grobsteinschlichtung).
3. Zwischen Talgrund und erstem Rohrdurchlass ist zumindest eine Erdabkehre mit einer Tiefe von 30 cm anzubringen, sodass Oberflächenwasser schadlos abgeleitet werden kann.
4. Die Rutsche oberhalb der Kehre ist mit einer Krainerwand aus Ausschlaghölzern zu stabilisieren."
Mit Schreiben vom 28. März 2003 habe die Bezirkshauptmannschaft die Leistungsfrist verlängert und die Ersatzvornahme angedroht. Im Zuge einer Erhebung am 4. März 2003 habe der Bezirksförster festgestellt, dass die Auflagen des Bescheides vom 5. November 2002 nicht erfüllt worden seien. Der Beschwerdeführer habe in einem Schreiben vom 27. April 2003 vorgebracht, die Vorschreibungen "zum Großteil" erfüllt zu haben. Infolge ungünstiger Wetterlage und Zeitmangel sei es ihm nicht möglich gewesen, alle Punkte vollständig zu erfüllen, weshalb er um Fristverlängerung ersuche. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft vom 13. Juni 2003 sei der Beschwerdeführer aufgefordert worden, Punkt 3 des Bescheides vom 5. November 2002 unverzüglich zu erfüllen, gegen eine Fristverlängerung die weiteren Vorschreibungen betreffend bis 30. November 2003 bestehe kein Einwand. Mit Schreiben vom 19. September 2003 habe die Bezirkshauptmannschaft dem Beschwerdeführer die Ersatzvornahme hinsichtlich des Punktes 3 des Bescheides vom 5. November 2002 angedroht. Erhebungen des Bezirksförsters vom 17. November 2003, 14. April 2004, 10. Mai 2004 und 21. Juni 2004 hätten ergeben, dass die Vorschreibungen des Bescheides vom 5. November 2002 nicht erfüllt seien. Der Beschwerdeführer habe nach Übersendung der betreffenden Niederschriften mit Schreiben vom 30. August 2004 mitgeteilt, er habe angenommen, "die Firma habe die besprochenen Maßnahmen erfüllt". Der forstfachliche Amtssachverständige habe die Kosten mit EUR 1.600,-- geschätzt. Der Beschwerdeführer habe zu der ihm übermittelten Kostenschätzung nicht Stellung genommen. Am 12. Jänner 2005 habe der Bezirksförster festgestellt, dass sich am zuvor festgestellten Zustand nichts geändert habe. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 habe die Bezirkshauptmannschaft die mit Schreiben vom 28. März 2003 angedrohte Ersatzvornahme betreffend den Bescheid vom 5. November 2002 angeordnet und einen Betrag von EUR 1.600,-- an Vorauszahlung für die Kosten der Ersatzvornahme vorgeschrieben.
In seiner gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung habe der Beschwerdeführer beantragt, den Vollstreckungsbescheid bis zur Klärung der Frage, ob bereits Sanierungsmaßnahmen getroffen worden seien oder nicht, außer Kraft zu setzen. In einer Stellungnahme der Landeslandwirtschaftskammer sei die Rede von bereits gesetzten bzw. erledigten Sanierungsmaßnahmen wie sie die Behörde gefordert habe. Der Berufung sei eine Stellungnahme von Dipl. Ing. Ö. angeschlossen gewesen. Darin werde auf eine am 31. August 2004 durchgeführte Begehung verwiesen. Das Freischlägern der bergseitigen Böschung auf einer Breite von 1,5 m sei im Bereich der Kehre durchgeführt worden. Dieser Streifen sei aber durch ein weiteres Abrutschen des Geländes zum Teil wieder verschwunden. Im übrigen Verlauf der Straße scheine eine solche Maßnahme technisch nicht notwendig. Der erste Rohrdurchlass vom Talboden aus sei zur talseitigen Böschung verlängert und mit Steinen gesichert worden. Die Steinsicherung könne nochverbessert werden. Bis zum ersten Durchlass seien zwei Erdabkehren angelegt worden. Eine davon erfülle ihre Funktion noch nicht. Oberhalb der Kehre sei mit dem Bau einer Krainerwand begonnen worden. Die Verlegung des bergseitigen Spitzgrabens sei soweit korrigiert worden, dass das bergseitige Oberflächenwasser ungehindert abziehen könne. Die Anschüttungen von Erdmaterial auf der talseitigen Böschung könnten nicht beurteilt werden. Es sei aber eine Vegetationsdecke auf der talseitigen Böschung vorhanden, die zum Zeitpunkt der Begehung offensichtlich schon einige Monate ungehindert angewachsen gewesen sei. Die Kehre sei zu diesem Zeitpunkt auch schon einige Zeit stabil gewesen.
Begründend ging die belangte Behörde auf der Grundlage der Feststellungen der Bezirkshauptmannschaft davon aus, dass der Beschwerdeführer die mit Bescheid vom 5. November 2002 aufgetragenen Sanierungsmaßnahmen nicht durchgeführt habe.
Die Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Den dieser Beschwerde beigegebenen Antrag auf Zuerkennung aufschiebender Wirkung begründete der Beschwerdeführer damit, dass dem Verwaltungsverfahren die unterschiedliche Auffassung über die Erfüllung oder Nichterfüllung von Bescheidauflagen ebenso zu Grunde liege wie die technische Frage, inwieweit die seinerzeit erteilten Auflagen überhaupt technisch machbar, zielführend und von Dauer seien. Durch die sofortige Vollstreckung drohe somit ein unverhältnismäßiger Nachteil, weil die Ersatzvornahme durchgeführt werde, ohne dass sich im Falle einer Bescheidaufhebung verifizieren ließe, ob und in welchem Umfang die faktisch dann schon durchgeführten Maßnahmen rechtlich zulässig und überdies erforderlich gewesen seien. Es werde "ein nicht umkehrbarer Zustand hergestellt, der mangels teilweiser technischer Eignung bzw. mangels Eignung zur Dauerhaftigkeit der Auflagen dazu führen wird, dass wiederum Schäden auftreten, die mir im Wege der Androhung einer Ersatzvornahme angelastet werden, wie dies schon wiederholt geschehen ist. Das bisherige Verwaltungsgeschehen liefert dazu ein beredtes Bild über die Unklarheit erforderlicher oder nicht erforderlicher Maßnahmen per se. Eine Rückführung durchgeführter Maßnahmen kommt wohl kaum in Betracht, sollte sich im Nachhinein mein Standpunkt gänzlich oder teilweise als berechtigt herausstellen".
Die belangte Behörde wendete sich unter Hinweis auf ein "nicht unerhebliches Gefahrenpotential (Erosionen, Rutschungen)", das aktenkundig sei, gegen die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Nach § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug oder mit der Ausübung der mit Bescheid eingeräumten Berechtigung durch einen Dritten für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.
Der Verwaltungsgerichtshof hat im Verfahren über die aufschiebende Wirkung nicht die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides zu überprüfen; er hat auch von den tatsächlichen Annahmen des angefochtenen Bescheides auszugehen, sofern diese nicht bereits durch die Beschwerde widerlegt sind. Im vorliegenden Fall kann nicht davon gesprochen werden, dass die Annahmen der belangten Behörde bereits durch das Vorbringen der Beschwerde widerlegt wären, zumal auch die Beschwerde keinen Anhaltspunkt dafür enthält, dass der Beschwerdeführer im Verwaltungsverfahren wenigstens konkret behauptet hätte, die ihm rechtskräftig aufgetragenen Maßnahmen der Verpflichtung entsprechend ausgeführt zu haben. Vielmehr ist selbst dem von der Berufung bezogenem Schreiben zu entnehmen, dass die Maßnahmen weder vollständig noch zur Gänze bescheidgemäß ausgeführt worden seien. Schon aus diesem Grund kann mit der dem Aufschiebungsantrag zu Grunde liegenden Behauptung, die aufgetragenen Maßnahmen seien bereits ausgeführt worden, die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht begründet werden. Soweit sich der Aufschiebungsantrag auf die Behauptung stützt, es könne nach allfälliger Aufhebung des angefochtenen Bescheides nicht verifiziert werden, "ob und in welchem Umfang die faktisch dann schon durchgeführten Maßnahmen rechtlich zulässig und überdies erforderlich waren", und sich auf "mangelnde technische Eignung bzw. Eignung zur Dauerhaftigkeit" der vorgeschriebenen Maßnahmen bezieht, wird übersehen, dass der Titelbescheid, mit dem diese Maßnahmen vorgeschrieben wurden, nach den unbestrittenen Annahmen der belangten Behörde in Rechtskraft erwachsen ist.
Dem Antrag war daher nicht stattzugeben.
Wien, am 10. November 2005
Schlagworte
Besondere Rechtsgebiete Bodenreform Forstwesen Grundverkehr VerfahrensrechtEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005100037.A00Im RIS seit
09.02.2006