Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes HonProf. Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei Gottfried J***, Tischlermeister, Jenbach, Innstraße 1, vertreten durch Dr. Norbert Grill, Rechtsanwalt in Jenbach, wider die verpflichtete Partei Hermann Eugen B***, Student, Innsbruck, Grauer-SteinWeg 10, vertreten durch Dr. Paul Delazer, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen restlich 1.489,79 S, infolge ao. Revisionsrekurses der betreibenden Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Rekursgerichtes vom 9.Mai 1989, GZ 1 a R 244/89-5, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der außerordentliche Rekurs der betreibenden Partei wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
Das Erstgericht bewilligte eine Forderungsexekution zur Hereinbringung von 20.254,45 S. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Exekutionsantrag als gemäß § 14 EO entbehrlich zur Gänze abgewiesen wurde. Nach der Entscheidung zweiter Instanz beantragte die betreibende Partei infolge geleisteter Zahlung der Hauptsache die Einschränkung des Exekutionsverfahrens auf die Kosten des Exekutionsantrages in Höhe von 1.489,79 S. Für die Hauptsache fehlt es damit wegen Wegfalls des Rechtsschutzinteresses an der Beschwer. Der Gegenstand, für den die Beschwer noch vorliegt, nämlich die bisher unberichtigten Exekutionskosten, übersteigt aber nicht den in § 528 Abs 1 Z 5 ZPO idF vor der WGN 1989 (iVm § 78 EO) angeführten Betrag.
Anmerkung
E18679European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB01021.89.1004.000Dokumentnummer
JJT_19891004_OGH0002_0030OB01021_8900000_000