TE OGH 1989/10/4 3Ob582/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 04.10.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Partei Josef S***, Kaufmann, Alte Landesstraße 12, 5700 Zell am See, vertreten durch Dr. Heinrich Schiestl und Dr. Monika Schiestl, Rechtsanwälte in Zell am See, wider den Gegner der gefährdeten Partei Alois L***, Landwirt, Letting 29, 5760 Saalfelden, vertreten durch Dr. Günther Stanonik und Dr. Jürgen Zwerger, Rechtsanwälte in Salzburg, wegen des Verbotes der Belastung und Veräußerung von Liegenschaften (Streitwert S 30.000,-), infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes Salzburg als Rekursgerichtes vom 21. Juni 1989, GZ R 214/89-38, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Saalfelden vom 20. Feber 1989, GZ 2 C 31/89-25, abgeändert wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, ihrem Gegner die mit S 3.292,80 (darin S 548,80 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.

Text

Begründung:

Die gefährdete Partei hat wider ihren Gegner die Klage auf Einwilligung in ein Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung von Liegenschaften erhoben, die nach dem am 15. Dezember 1987 geschlossenen Übergabsvertrag auf den Todesfall der gefährdeten Partei zukommen sollten. Der Gegner habe seinen Rücktritt vom Vertrag erklärt und sich geweigert, das vorbereitete Gesuch um Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Veräußerung zu unterfertigen.

Nach der Zurücknahme des Antrags auf Anmerkung der Klage in der Einlage der strittigen Liegenschaften beantragte der Kläger, dem Beklagten mittels einstweiliger Verfügung bis zur Beendigung des Rechtsstreites die Veräußerung, Belastung und Verpfändung der Liegenschaften zu verbieten, weil nach der Weigerung, den Vertrag einzuhalten, zu befürchten sei, daß der beklagte Eigentümer über seine Liegenschaften in irgend einer Weise verfügen und damit die Verwirklichung des Anspruchs vereiteln oder erheblich erschweren werde. Auf die Aufforderung vom 1. Feber 1989, Gefahrenbescheinigungsmittel anzugeben, wiederholte die gefährdete Partei ihre Befürchtung, der Gegner könne anderweitig über seine Liegenschaften verfügen.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung. Es nahm als bescheinigt an, der Gegner könne in anderer Weise über seine Liegenschaften verfügen und damit die Anspruchsdurchsetzung vereiteln, weil er den Übergabsvertrag auf den Todesfall ohne Wissen seiner Ehefrau geschlossen habe, von der er 1984 die Liegenschaften geschenkt bekam, und den Rücktritt vom Vertrag erklärte. Das Rekursgericht änderte diesen Beschluß über den Rekurs des Gegners in die Abweisung des Provisorialantrages ab. Es sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes S 300.000,- übersteigt. Wohl sei der durch Vertrag erworbene Anspruch, daß der Gegner jeweils Rangordnungsanmerkungsgesuche unterfertige, bescheinigt, nicht aber die konkrete Gefährdung des erhobenen Anspruchs. Es ergebe sich nur, daß der Gegner an dem Vertrag nicht festhalten wolle, nicht aber, daß er beabsichtige, die im Vertrag bezeichneten Liegenschaften zu veräußern, zu belasten oder zu verpfänden. Die bloße Weigerung des Gegners, den behaupteten Anspruch zu erfüllen, reiche zur Annahme einer konkreten Anspruchsgefährdung nicht aus. Die bloß abstrakte Möglichkeit einer Gesetzesverletzung rechtfertige den Eingriff in das Eigentum des Gegners nicht.

Rechtliche Beurteilung

Der zulässige (§ 402 EO, § 78 EO, § 528 Abs 2 ZPO, § 502 Abs 4 Z 2 ZPO und Art XLI Z 5 WGN 1989) Revisionsrekurs der gefährdeten Partei ist nicht berechtigt.

In Einklang mit der Lehre und neueren ständigen Rechtsprechung, daß die Erlassung einer einstweiligen Verfügung zur Sicherung anderer Ansprüche als Geldforderungen nach § 389 Abs 1 EO die durch eine Sicherheitsleistung nicht ersetzbare Bescheinigung der objektiven Besorgnis einer Vereitlung oder erheblichen Erschwerung der Anspruchsverwirklichung voraussetzt, hat das Rekursgericht jede Behauptung des Antragstellers vermißt, daß der Gegner konkret Schritte gesetzt hätte, die die Befürchtung rechtfertigten, der im Rechtsstreit geltend gemachte Anspruch könne dadurch nicht mehr oder nur unter erheblich erschwerten Voraussetzungen durchgesetzt werden. Zur Bestreitung des erhobenen Anspruchs müssen noch zusätzliche Tatsachen hinzutreten, die eine solche Besorgnis als begründet erscheinen lassen, weil sonst die Verfügung immer verlangt werden könnte, wenn der Gegner den Anspruch bestreitet oder die Leistung verweigert (Heller-Berger-Stix 2721 ff; EvBl 1964/371; SZ 42/135; JBl 1970, 322; SZ 49/11 ua). Der Prozeßstandpunkt des Beklagten, der Vertrag sei wegen Willensmängeln nicht wirksam zustande gekommen, rechtfertigt eine objektive Besorgnis der Anspruchsgefährdung nicht. Die abstrakt immer gegebene Möglichkeit der Gesetzesverletzung reicht zur Bescheinigung der Gefahr nicht aus (EvBl 1981/188). Die gefährdete Partei muß daher konkrete Tatsachen behaupten und bescheinigen, die eine Beeinträchtigung der Anspruchsverwirklichung durch Tathandlungen des Gegners als wahrscheinlich erscheinen lassen. Da sie dies unterlassen hat und ihre Besorgnis nur daraus ableitet, daß der Gegner die auf den Todesfall übergebenen Liegenschaften nicht der gefährdeten Partei überlassen will, wurde der Provisorialantrag vom Rekursgericht ohne Rechtsirrtum abgewiesen; denn es spricht nichts dagegen, daß der Gegner den Ausgang des Rechtsstreites abwarten wird, bevor er andere rechtsgeschäftliche Verfügungen über sein Eigentum trifft. Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, daß der Gegner die Liegenschaften ohne Wissen seiner Ehefrau veräußert haben soll, denn daraus folgt nicht, daß er vor Erledigung des Prozesses nochmals Verfügungen über die Liegenschaften treffen will.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 402 und § 78 EO sowie § 41 und § 50 ZPO. Bemessungsgrundlage bleibt auch nach dem für die Honorierung des Rechtsanwalts unmaßgeblichen Ausspruch des Rekursgerichtes über den Wert des Entscheidungsgegenstandes der Betrag, mit dem der Anspruch vom Kläger bewertet wurde (§ 59 JN und § 4 RATG).

Anmerkung

E18498

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00582.89.1004.000

Dokumentnummer

JJT_19891004_OGH0002_0030OB00582_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten