TE Vwgh Beschluss 2005/11/14 AW 2005/08/0023

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Veröffentlicht am 14.11.2005
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Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof;
62 Arbeitsmarktverwaltung;
66/02 Andere Sozialversicherungsgesetze;

Norm

AlVG 1977 §25 Abs1 Fall1;
AlVG 1977 §25 Abs1 Fall2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des N, vertreten durch Dr. J, Rechtsanwalt, der gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des AMS Wien vom 16. Februar 2005, Zl. LGSW/Abt. 10-AlV/1218/56/2005-182, betreffend Rückforderung und Widerruf von Notstandshilfe, erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG wird dem Antrag stattgegeben.

Begründung

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre.

Der angefochtene Bescheid enthält keine Begründung dafür, dass die belangte Behörde dem Beschwerdeführer - in Entsprechung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Vorsatz unterstellt (vgl. das z.B. das hg. Erkenntnis vom 16. Juni 1992, Zl. 91/08/0163). Da im Antragsformular nach Kinderbetreuungsgeld nicht gefragt wird, dieses auch in der Einkommensdefinition der Frage 8 nicht aufscheint, sowie ferner der Gesetzgeber bei Erlassung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes sogar davon ausgegangen ist, dass Kinderbetreuungsgeld und Notstandshilfe nebeneinander bezogen werden können (vgl. RV: 620 Blg. sten. Prot NR XXI. GP, 55), erscheint derzeit - ungeachtet der Frage der Rechtmäßigkeit der Anrechnung des Kinderbetreuungsgeldes der Lebensgefährtin auf die Notstandshilfe - der für die Rückforderung gemäß § 25 Abs.1 Fall 1 und 2 AlVG erforderliche Vorsatz als völlig ungeklärt. Bei dieser Sachlage muss es - auch angesichts der Höhe der Rückforderung von ca. EUR 4.300,-- - als ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer angesehen werden, ihn angesichts der erwähnten Umstände - und ohne insoweit der Senatsentscheidung in der Sache vorzugreifen - mit dem Risiko der Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides während der Dauer des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu belasten.

Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.

Wien, am 14. November 2005

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Diverses Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:AW2005080023.A00

Im RIS seit

09.02.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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