Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Rechtssache der gefährdeten Parteien 1) Rudolf R***, Landwirt, 2) Maria R***, geboren 5. April 1921, Landwirtin, und 3) Maria R***, geboren 24. August 1957, Landwirtin, alle wohnhaft in St. Pölten, Unterzwischenbrunn 8, alle vertreten durch Dr. Eduard Pranz ua, Rechtsanwälte in St. Pölten, wider die Gegnerin der gefährdeten Parteien Franziska B***, Hausfrau, St. Pölten, Unterzwischenbrunn 9, vertreten durch Dr. Johann-Etienne Korab, Rechtsanwalt in Wien, wegen Sicherung eines Anspruches auf Überlassung einer Liegenschaft und Einräumung bücherlicher Rechte, infolge Revisionsrekurses der Gegnerin der gefährdeten Parteien gegen den Beschluß des Landesgerichtes St. Pölten als Rekursgerichtes vom 17. Mai 1989, GZ R 209, 231/89-28, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes St. Pölten vom 7. März 1989, GZ 4 E 773/88-18, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Gericht zweiter Instanz mit dem Auftrag zurückgestellt,
1) den Beschluß vom 17. Mai 1989, GZ R 209, 231/89-28, durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der Wert des Beschwerdegegenstandes zum Rekurs ON 18 15.000 S übersteigt, wenn ja, ob er 300.000 S übersteigt, oder ob sonst der Revisionsrekurs zulässig ist,
2) die Zustellung der Revisionsrekursschrift an die gefährdeten Parteien zu veranlassen und für den Fall eines ordentlichen Revisionsrekurses die Akten erst nach Erstattung einer Revisionsrekursbeantwortung oder Ablauf der hiefür offenstehenden Frist wieder vorzulegen.
Text
Begründung:
Zur Sicherung eines Anspruches auf Überlassung einer Liegenschaft und Einräumung bücherlicher Rechte wurde eine einstweilige Verfügung gemäß § 382 Z 6 EO erlassen. Über Antrag der Gegnerin der gefährdeten Parteien hob das Erstgericht die Verfügung wegen Zeitablaufs auf. Das Gericht zweiter Instanz änderte den Beschluß des Erstgerichtes dahin ab, daß der Antrag auf Aufhebung der einstweiligen Verfügung abgewiesen wurde, unterließ jedoch einen Ausspruch über den Wert des Beschwerdegegenstandes und die Zulässigkeit des Revisionsrekurses.
Rechtliche Beurteilung
Im Hinblick auf die Bestimmungen der §§ 526 Abs 3 iVm § 500, 528 Abs 1 Z 5 und 528 Abs 2 ZPO idF vor der WGN 1989 ist aber der Ausspruch erforderlich, ob der Beschwerdegegenstand 15.000 S übersteigt, wenn ja, ob er 300.000 S übersteigt, oder ob sonst der Revisionsrekurs zulässig ist. Falls ausgesprochen wird, daß der Revisionsrekurs nicht zulässig ist, muß der Revisionsrekurswerberin Gelegenheit gegeben werden, den Revisionsrekurs durch die gesonderte Angabe der Gründe zu verbessern, warum entgegen dem Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz der Revisionsrekurs für zulässig erachtet wird.
Da der Revisionsrekurs bisher den gefährdeten Parteien nicht zugestellt wurde, jedoch gemäß § 402 Abs 1 EO ein zweiseitiges Rekursverfahren vorliegt, ist auch noch die Zustellung der allenfalls zu verbessernden Revisionsrekursschrift an die gefährdeten Parteien zu veranlassen.
Anmerkung
E18500European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00108.89.1004.000Dokumentnummer
JJT_19891004_OGH0002_0030OB00108_8900000_000