Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Angst und Dr.Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Franz Köck (AG) und Wilhelm Hackl (AN) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Othmar H***, Pensionist, Schulgasse 41/3/19, 1180 Wien, vertreten durch Dr.Friedrich Grohs, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Friedrich
Hillegeist-Straße 1, 1021 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Hilflosenzuschusses, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 14.Juni 1989, GZ 31 Rs 89/89-39, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 15.November 1988, GZ 2 Cgs 1171/87-35, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kommt nur zum Tragen, wenn das Berufungsgericht zu einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt den Inhalt eines Aktenstückes unrichtig wiedergegeben hat. Wenn das Berufungsgericht im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung ausgeführt hat, der Mindestlohn für eine Heimhilfe beim Verein Wiener Sozialdienste betrage S 70,90 brutto - ohne hinzuzufügen, daß zu diesem Betrag der Dienstgeber Lohnnebenkosten zu tragen hat - und weiters ausführt, es halte einen Stundenlohn von S 80 brutto für eine Hilfsperson für angemessen, so stellt dies keine Aktenwidrigkeit dar, sondern nur ein Argument im Rahmen der rechtlichen Beurteilung. Diese aber ist zutreffend und entspricht der ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes, es kann daher gemäß § 48 ASGG auf sie verwiesen werden. Es kommt nicht darauf an, welche Kosten für eine Hilfskraft der Versicherte tatsächlich aufwendet oder welche Kosten einer sozialen oder öffentlichen Einrichtung für die Beschäftigung von Dienstnehmern auflaufen, sondern welche Kosten nach dem Lebenskreis des Rentners oder Pensionisten durchschnittlich und üblicherweise aufzuwenden sind. Berücksichtigt man, daß der Kläger die wesentlichen lebensnotwendigen Verrichtungen zum größten Teil noch allein besorgen kann und vorwiegend nur eine Anleitung, diese auch tatsächlich vorzunehmen benötigt, keineswegs aber qualifizierte Hilfsdienste braucht, für die eine besondere Ausbildung, etwa in der Krankenpflege, erforderlich wäre, so erscheint der vom Berufungsgericht angenommene Stundenlohn von S 80 brutto durchaus angemessen und üblich.
Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.
Anmerkung
E18749European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00323.89.1010.000Dokumentnummer
JJT_19891010_OGH0002_010OBS00323_8900000_000