TE OGH 1989/10/10 10ObS247/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Resch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Angst und Dr. Kellner als weitere Richter sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr. Franz Köck (Arbeitgeber) und Wilhelm Hackl (Arbeitnehmer) in der Sozialrechtssache der klagenden Partei Erich E***, Sickenberggasse 11a/2/1/5, 1190 Wien, vertreten durch Mag. Christa M***, Kammer für Arbeiter und Angestellte für Wien, diese vertreten durch Dr. Hans Schwarz, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** DER A***, Roßauer

Lände 3, 1092 Wien, vor dem Obersten Gerichtshof nicht vertreten, wegen Invaliditätspension, infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 31. März 1989, GZ 34 Rs 271/88-49, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24. August 1988, GZ 11 Cgs 5001/88-45, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.

Text

Entscheidungsgründe:

Das Erstgericht wies das Begehren des Klägers, die beklagte Partei schuldig zu erkennen, ihm ab 1. März 1987 (richtig: 1. März 1986) eine Invaliditätspension im gesetzlichen Ausmaß zu gewähren, ab. Es stellte im wesentlichen fest, daß der am 4. Juni 1940 geborene Kläger den Beruf eines Elektroinstallateurs erlernt und in den letzten 15 Jahren vor dem Stichtag auch überwiegend ausgeübt hat.

Dem Kläger sind nur mehr halbzeitig mittelschwere Arbeiten in jeder Körperhaltung, unter Ausschluß von ständigem besonderem Zeitdruck, während der normalen Arbeitszeit bei üblichen Pausen zumutbar. Der Kläger ist unterweisbar und kann eingeordnet werden. Der Arbeitsplatz kann erreicht werden. Die körperlichen Anforderungen im Elektroinstallateurberuf gehen über das Leistungskalkül des Klägers hinaus. Artverwandte Lehrberufe sind Betriebselektriker, Elektromechaniker und Elektromaschinenbauer, Elektromechaniker für Schwachstrom, Elektromechaniker für Starkstrom und Starkstrommonteur. Zur vollständigen Ausübung dieser artverwandten Lehrberufe wäre eine Nachlehre von ein bis eineinhalb Jahren erforderlich. Dem Kläger ist aber noch zuzumuten, Teiltätigkeiten aus dem erlernten Beruf wie Reparaturen von Staubsaugern, Ventilatoren, Bügeleisen oder Heizgeräten, Prüf- und Endkontrollarbeiten bei der Herstellung von Elektrogeräten sowie Herstellung und Zusammenbauarbeiten von Schalt- und Relaisstationen in der industriellen Fertigung auszuüben. Für diese Teiltätigkeiten sind auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt Arbeitsplätze in ausreichender Zahl vorhanden.

Da die Verweisung auf alle Teiltätigkeiten des erlernten Berufes zulässig sei, sei der Kläger nicht invalid im Sinne des § 255 Abs 1 ASVG.

Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers keine Folge. Es verneinte das Vorliegen von Verfahrensmängeln, billigte die Beweiswürdigung des Erstgerichtes, übernahm dessen Feststellungen und billigte die rechtliche Beurteilung .

Rechtliche Beurteilung

Die Revision des Klägers ist nicht berechtigt.

Zutreffend haben die Vorinstanzen ausgeführt, daß ein Versicherter, dessen Invalidität nach § 255 Abs 1 ASVG zu beurteilen ist, auf Teiltätigkeiten seines Berufes verwiesen werden darf, soferne er dadurch nicht den ihm nach der angeführten Bestimmung zukommenden Berufsschutz verlieren würde. Die Tätigkeit, auf die der Versicherte verwiesen wird, muß daher eine Tätigkeit in einem erlernten (angelernten) Beruf im Sinne des § 255 Abs 1 und 2 ASVG sein (10 Ob S 35/89).

Der Revisionswerber meint, die Reparatur von Elektrogeräten sei eine Teiltätigkeit des Elektromechanikers, nicht aber des Elektroinstallateurs. Diesbezüglich hat jedoch das Erstgericht auf Grund des berufskundlichen Gutachtens festgestellt, daß die Reparatur von Elektrogeräten eine Teiltätigkeit des erlernten Berufes des Klägers ist, in welche dieser sich nach einer kurzen Eingewöhnungsphase ohne Schwierigkeiten hineinfinden kann. Diese vom Berufungsgericht übernommene Feststellung kann mit Revision nicht mehr bekämpft werden. Daß Prüf- und Endkontrollarbeiten sowie die Herstellung und Zusammenbauarbeiten von Schalt- und Relaistafeln in der industriellen Fertigung Teiltätigkeiten des Elektroinstallateurs sind, wird auch in der Revision zugestanden. Soweit aber darin ausgeführt ist, hiefür gebe es nicht genügend Arbeitsplätze auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt, entspricht dies nicht den auf Grund des berufskundlichen Gutachtens gewonnenen und mit Revision nicht mehr bekämpfbaren Feststellungen der Vorinstanzen.

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Entscheidung über die Revisionskosten beruht auf § 77 Abs 1 Z 2 lit b ASGG.

Anmerkung

E18744

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:010OBS00247.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_010OBS00247_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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