TE OGH 1989/10/10 15Os106/89

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Veröffentlicht am 10.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10.Oktober 1989 durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Friedrich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann, Hon.Prof. Dr. Brustbauer und Dr. Kuch als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer in der Strafsache gegen Mario U*** wegen des Verbrechens des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 29. Mai 1989, GZ 4 a Vr 203/89-37, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Stöger, und des Verteidigers Dr. Eckharter, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten, zu Recht erkannt:

Spruch

Der Nichtigkeitsbeschwerde wird Folge gegeben, das angefochtene Urteil, welches im übrigen unberührt bleibt, in dem den Angeklagten Mario U*** betreffenden Strafausspruch - jedoch unter Aufrechterhaltung des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft - aufgehoben und gemäß § 288 Abs 2 Z 3 StPO in diesem Umfang in der Sache selbst erkannt:

Mario U*** wird nach §§ 28 Abs 1, 142 Abs 1 StGB zu 2 1/2 (zweieinhalb) Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Mit ihrer Berufung wird die Staatsanwaltschaft darauf verwiesen. Gemäß § 390 a StPO fallen dem Angeklagten U*** auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem (auch andere Entscheidungen enthaltenden) angefochtenen Urteil wurde der am 22.September 1969 geborene Mario U*** (I) des Verbrechens des (durch das gewaltsame Entreißen einer Brieftasche samt 4.000 S Bargeld verübten) Raubes nach § 142 Abs 1 StGB, (II) des Verbrechens des (in insgesamt 39 Fällen mit einem Beutewert von zusammen mehr als 170.000 S) teils vollendeten, teils versuchten schweren und gewerbsmäßig durch Einbruch begangenen Diebstahls nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 4, 129 Z 1, 2 und 3, 130 vierter Fall sowie § 15 StGB und (V) des Vergehens der (in 2 Fällen mit Bezug auf 15 Urkunden unternommenen) Urkundenunterdrückung nach § 229 Abs 1 StGB schuldig erkannt.

Hiefür wurde er nach dem zweiten Strafsatz des § 130 StGB unter Anwendung des § 28 (Abs 1) StGB und des § 5 (Z 4) JGG zu zweieinhalb Jahren Freiheitsstrafe verurteilt.

Rechtliche Beurteilung

Der auf § 281 Abs 1 Z 11 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, mit der die Anklagebehörde rügt, daß das Jugendschöffengericht bei der Bemessung der über den genannten Angeklagten verhängten Strafe in verfehlter Anwendung des § 5 Z 4 JGG von einer bloß bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe reichenden Strafdrohung ausging (US 12), kommt Berechtigung zu. Denn den Raub und die Urkundenunterdrückung (Fakten I und II) hat der Angeklagte U*** jedenfalls erst nach der Vollendung seines 19. Lebensjahres begangen und in Ansehung der Diebstähle, die er teils vor, teils nach jenem Zeitpunkt verübt hat (Fakten II), kommt eine Bedachtnahme auf die für die Ahndung von Jugendstraftaten geltenden Sonderbestimmungen des § 5 JGG bei seiner Bestrafung bereits deswegen nicht in Betracht, weil alle diese Taten auf Grund des (infolge ihrer gemeinsamen Subsumtion unter die Wertqualifikation nach § 128 Abs 1 Z 4 StGB konkret wirksamen) Zusammenrechnungsgrundsatzes (§ 29 StGB) eine auch Erwachsenen-Straftaten mitumfassende Subsumtions-Einheit bilden (vgl. Leukauf-Steininger Nebengesetze2 § 11 JGG aF Anm. F). Dementsprechend ist im vorliegenden Fall schon im Rahmen des (beim Zusammentreffen mehrerer strafbarer Handlungen zur Ermittlung der maßgebenden Strafdrohung gebotenen) Sanktionenvergleichs nach § 28 Abs 1 StGB - bei dem die nach dem jeweiligen Alter des Täters zur Tatzeit aktuellen Strafbestimmungen einander gegenüberzustellen sind und nach dessen Ergebnis § 5 JGG bei der Strafbemessung dann anzuwenden ist, wenn eine Jugendstraftat den Strafsatz bestimmt (vgl. RZ 1985/64, ÖJZ-LSK 1978/50 uam) - für eine Berücksichtigung der in Rede stehenden Sonderbestimmungen kein Raum. Die darnach rechtsirrige Anwendung des § 5 Z 4 JGG bei dem den genannten Angeklagten betreffenden Strafausspruch hatte insoweit die Nichtigkeit des Urteils zur Folge, weil jede Strafbemessung auf Grund eines der Höhe nach falschen Strafsatzes selbst dann eine Überschreitung der Strafbefugnis im Sinn des § 281 Abs 1 Z 11 erster Fall StPO bedeutet, wenn die dabei verhängte Strafe (wie hier) ohnehin innerhalb jenes Strafrahmens liegt, der richtigerweise anzuwenden gewesen wäre; die bloße Vereinfachung des Wortlautes der relevierten Nichtigkeitssanktion in bezug auf ihren ersten Anwendungsfall durch das StRÄG 1987 (JAB 44) ändert an der Aktualität der zu den Konsequenzen einer verfehlten Anwendung oder Nichtanwendung des § 11 JGG aF ergangenen bisherigen Judikatur (vgl. hiezu Mayerhofer/Rieder StPO2 § 281 Z 11 ENr. 17, Foregger-Serini StPO4 375, Jesionek-Held JGG § 5 Anm. 6) nichts (idS schon 13 Os 35/89 und 11 Os 96/89 nv).

In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde war daher der den Angeklagten U*** betreffende erstinstanzliche Strafausspruch aufzuheben und im Umfang der Aufhebung in der Sache selbst zu erkennen.

Bei der Strafneubemessung waren die sechs einschlägigen Vorstrafen des genannten Angeklagten, sein rascher Rückfall, die Begehung mehrerer strafbarer Handlungen derselben sowie verschiedener Art und die mehrfache Qualifikation des Diebstahls erschwerend, wogegen sich daraus, daß seine Erziehung vernachlässigt worden war, daß er die Taten vor der Vollendung seines 21. sowie teils auch vor der Vollendung seines 19. Lebensjahres begangen hat und daß sie teils beim Versuch blieben, ferner aus der teilweisen Sicherstellung der Diebsbeute und schließlich aus seinem reumütigen oder doch jedenfalls zur Wahrheitsfindung verwerteten Geständnis mildernde Umstände ergaben.

Unter Bedacht auf diese Strafzumessungsgründe sowie darauf, daß das zu den Tatzeiten zum Teil noch jugendliche und im übrigen nur unwesentlich höhere Alter des Angeklagten U*** zwar nicht zu einer Strafsatzverkürzung führt, aber doch jedenfalls als Milderungsgrund zu berücksichtigen ist, erweist sich im Ergebnis die Dauer der schon vom Jugendschöffengericht über ihn verhängten Freiheitsstrafe mit zweieinhalb Jahren nach seiner tat- und persönlichkeitsbezogenen Schuld (§ 32 StGB) sowohl absolut als auch in Relation zur Bestrafung der anderen Angeklagten als durchaus angemessen. Mit ihrer (nicht ausgeführten) Berufung war die Staatsanwaltschaft auf diese Entscheidung zu verweisen. Eine Einbeziehung der auch nach dem Ergebnis der sofortigen Strafneubemessung sachgerechten (und unbekämpft gebliebenen) Beschlüsse auf Widerruf der dem Angeklagten U*** in zwei anderen Verfahren jeweils gewährten bedingten Strafnachsicht (§ 494 a Abs 1 Z 4 StPO) in die vorausgegangene Aufhebung des Strafausspruchs war ungeachtet dessen, daß ihnen hiedurch theoretisch kurzfristig der Boden entzogen wurde, im Hinblick darauf entbehrlich, daß ihrer Kassierung und sogleich darauffolgenden Wiederherstellung bloß die Bedeutung eines überflüssigen Formalaktes zukäme.

Anmerkung

E18631

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0150OS00106.89.1010.000

Dokumentnummer

JJT_19891010_OGH0002_0150OS00106_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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