TE OGH 1989/10/11 14Os130/89

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Veröffentlicht am 11.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. T. als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen des Vergehens des Betruges nach den §§ 146 ff StGB über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Juni 1989, GZ 7 Bs 152/89-4, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß die Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels vom 23.Mai 1989, Jv 918-17a/89, mit dem einem Antrag, dem Richter des Kreisgerichtes Wels Dr. Anton S*** die Strafsache 16 Vr 1566/85 wegen Befangenheit bzw Ausgeschlossenheit abzunehmen, nicht Folge gegeben wurde, gemäß § 74 Abs. 3 StPO als unzulässig zurück.

Dagegen richtet sich die - als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P***.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde ist unzulässig. Gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ist, abgesehen von den im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend angeführten Ausnahmen, von denen keine vorliegt, sondern vielmehr § 74 Abs. 3 StPO ausdrücklich jeden Rechtszug bei Entscheidungen über die Zulässigkeit von Ablehnungen ausschließt, ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 11 zu § 15, 1 ff zu § 16).

Es war daher spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E18797

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00130.89.1011.000

Dokumentnummer

JJT_19891011_OGH0002_0140OS00130_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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