Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146 f StGB über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz vom 28.Juni 1989, GZ 7 Bs 151/89-3, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Linz sprach aufgrund einer Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen Vorgänge in den Verfahren Jv 918-17a/89, Jv 929-33a/89 und Jv 974-17a/89 des Präsidenten des Kreisgerichtes Wels aus, für aufsichtsbehördliche Maßnahmen nach § 15 StPO bestehe kein Anlaß.
Rechtliche Beurteilung
Dem österreichischen Strafprozeßrecht ist ein weiterer Rechtszug gegen Entscheidungen nach § 15 StPO fremd (EvBl 1972/109). Die - als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete - Beschwerde gegen den aufsichtsbehördlichen Beschluß war daher als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18802European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00129.89.1011.000Dokumentnummer
JJT_19891011_OGH0002_0140OS00129_8900000_000