Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Franz S*** wegen der Übertretung gegen die Sicherheit der Ehre nach § 491 StG 1945, AZ U 230/65 des Bezirksgerichtes Leibnitz, über die Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Beschwerdegericht vom 10. August 1989, AZ 10 Bs 303/89 (= ON 54 des Strafaktes), nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Wie den Beschwerdeführern in anderem Zusammenhang bereits mehrfach eröffnet wurde (vgl. 11 Os 48/89, 12 Os 40/89, 12 Os 61/89, 14 Os 97/89 u.v.a.), ist gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz - abgesehen von hier nicht aktuellen Ausnahmen - ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen.
Die sohin unzulässige Beschwerde war daher zurückzuweisen.
Anmerkung
E18629European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00136.89.1011.000Dokumentnummer
JJT_19891011_OGH0002_0140OS00136_8900000_000