Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 11.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Teply als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dipl.Ing. Wilhelm P*** wegen des Vergehens des Betruges nach §§ 146 ff StGB über die als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Schöffengericht vom 28.Juni 1988, GZ 7 Bs 154/89-6, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Das Oberlandesgericht Linz wies mit dem angefochtenen Beschluß eine Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P*** gegen die Verweigerung der Einsicht in den Akt Jv 147-17a/85 zurück.
Dagegen richtet sich die - als "Nichtigkeitsbeschwerde" bezeichnete - Beschwerde des Dipl.Ing. Wilhelm P***.
Rechtliche Beurteilung
Sie ist indes unzulässig, weil gegen Beschwerdeentscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz ein Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof nicht vorgesehen ist, sieht man von den im Gesetz ausdrücklich und erschöpfend angeführten Ausnahmen ab, von denen vorliegendenfalls keine gegeben ist (vgl Mayerhofer-Rieder, StPO2, ENr 11 zu § 15, 1 ff zu § 16).
Somit war wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen.
Anmerkung
E18799European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00132.89.1011.000Dokumentnummer
JJT_19891011_OGH0002_0140OS00132_8900000_000