TE OGH 1989/10/12 6Ob668/89 (6Ob669/89)

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Veröffentlicht am 12.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schobel, Dr.Melber, Dr.Schlosser und Dr.Redl als weitere Richter in der Rechtssache der Antragstellerin und gefährdeten Partei Ursula R***, Angestellte, Hauptstraße 61 b, 3001 Mauerbach, vertreten durch Dr.Adolf Kriegler, Rechtsanwalt in Wien, wider den Antragsgegner und Gegner der gefährdeten Partei Oskar R***, Pensionist, Hauptstraße 61 b, 3001 Mauerbach, vertreten durch Dr.Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, wegen einstweiliger Sicherung ehelichen Gebrauchsvermögens und ehelicher Ersparnisse infolge Revisionsrekurses der gefährdeten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 15.Juni 1989, GZ 47 R 237, 238/89-21, womit die einstweilige Verfügung des Bezirksgerichtes Purkersdorf vom 21. Oktober 1988, GZ F 10/88-2, und der Beschluß dieses Gerichtes vom 9. Februar 1989, GZ F 10/88-8, abgeändert wurden, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.

Die gefährdete Partei ist schuldig, dem Gegner der gefährdeten Partei und Manfred R***, Kaufmann, Segnerstraße 2, 1100 Wien, vertreten durch Dr.Rudolf Fuchs, Rechtsanwalt in Wien, die mit S 3.622,08 bestimmten Kosten des Revisionsrekursverfahrens (darin enthalten S 603,68 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Begründung:

Die Ehe der Parteien wurde vom Landesgericht für ZRS Wien mit Urteil vom 13.5.1988 geschieden.

Am 20.10.1988 stellte die gefährdete Partei den Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, insbesondere auf Einbeziehung der 196/1927 Anteile an der Liegenschaft EZ 606 KG Mauerbach, mit welchen das Wohnungseigentum am Haus Nr. 7 untrennbar verbunden ist, in das Aufteilungsverfahren. Mit diesem Antrag verband sie unter Berufung auf § 382 Z 8 lit c EO den Antrag, für die Dauer des Aufteilungsverfahrens dem Gegner sowie dessen Sohn Manfred R***, Kaufmann, Segnerstraße 2, 1100 Wien, mittels einstweiliger Verfügung jedwede Verfügung über diese Liegenschaftsanteile, insbesondere aber deren Veräußerung und Belastung, zu verbieten und dieses Verbot im Grundbuch anzumerken. Hiezu brachte sie vor, der Gegner habe die Liegenschaftsanteile an seinen Sohn verkauft, dem dabei bewußt gewesen sei, daß damit ihre Aufteilungsansprüche betreffend die Liegenschaftsanteile vereitelt werden sollten. Es sei zu befürchten, daß Manfred R*** die Liegenschaftsanteile weiterveräußern werde.

Das Erstgericht erließ die beantragte einstweilige Verfügung gegen den Gegner sowie Manfred R***, ohne daß diesen Gelegenheit zur Äußerung zum Sicherungsantrag geboten worden wäre. Zur Begründung führte es aus, es sei gerichtsbekannt, daß das Haus Nr. 7 die von der gefährdeten Partei bis jetzt benützte Ehewohnung der Parteien darstelle. Manfred R*** habe die gefährdete Partei bereits auf Räumung wegen titelloser Benützung geklagt. Der gefährdeten Partei stünden somit in bezug auf diese Liegenschaftsanteile, da die Ehewohnung stets der nachehelichen Aufteilung unterliege, Ansprüche im Sinne der §§ 81 ff EheG zu, die auch gegen einen Dritten durchgesetzt werden könnten, wenn er das Eigentum am Objekt mit der Eigentumswohnung im schlechten Glauben erworben haben sollte. Durch die tatsächlich erfolgte Veräußerung der Liegenschaftsanteile an Manfred R*** und dessen Räumungsklage laufe die gefährdete Partei Gefahr, in ihren Aufteilungsansprüchen verkürzt zu werden. Es sei deshalb gemäß § 382 Z 8 lit c EO sowohl an den Gegner (auch für den Fall einer erfolgreichen Anfechtung des Kaufvertrages durch die gefährdete Partei) als auch an Manfred R*** als den vom Aufteilungsverfahren rechtlich berührten Dritten ein Veräußerungs- und Belastungsverbot zu erlassen. Den vom Gegner erhobenen Widerspruch erledigte das Erstgericht mit Beschluß vom 9.2.1989, mit welchem es die einstweilige Verfügung aufrecht erhielt. Diesen Beschluß begründete es damit, nach den Verfahrensergebnissen habe Manfred R*** beim Erwerb der Liegenschaftsanteile davon Kenntnis gehabt, daß es sich beim Kaufobjekt um die bisherige Ehewohnung der Parteien gehandelt habe und diese Wohnung weiterhin von der gefährdeten Partei benützt werde. Damit seien beide in bezug auf die Aufteilungsansprüche der gefährdeten Partei schlechtgläubig. Überdies habe Manfred R*** seinem Vater die Möglichkeit, in die Wohnung einzuziehen, zugesagt. Zur Verhinderung "weiterer konkret möglicher und im bisherigen Gesamtzusammenhang auch drohender Rechtsgeschäfte" müsse die einstweilige Verfügung auch gegen den Gegner aufrecht erhalten werden, selbst wenn diesem nach dem derzeitigen Buchstand solche Verfügungen über die Liegenschaftsanteile (noch) nicht möglich seien. Das Gericht zweiter Instanz wies - unter anderem - den Sicherungsantrag, soweit er gegen Manfred R*** gerichtet war, ab, hob in Stattgebung des vom Gegner erhobenen Widerspruches die gegen diesen erlassene einstweilige Verfügung, soweit darin ein Veräußerungs- und Belastungsverbot angeordnet wurde, auf und sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand jeweils S 300.000 übersteige. Es führte aus, mittels einstweiliger Verfügung dürfe nur in die Rechtssphäre des Gegners eingegriffen werden, nicht aber auch in den Rechtsbereich Dritter, die an den rechtlichen Beziehungen zwischen den Parteien nicht beteiligt seien. Auch durch Drittverbot gemäß § 382 Z 7 EO dürften einem Dritten nur Handlungen bezüglich eines dem Gegner ihm gegenüber zustehenden Anspruches verboten werden, die der gefährdeten Partei diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt entzögen. Ob und inwieweit die gefährdete Partei gegen einen Dritten Ansprüche erheben könne, der mit dem Gegner einem Veräußerungsverbot zuwider kontrahiert habe, könne im ausschließlich gegen den Gegner geführten Verfahren, das der Durchsetzung des durch das Veräußerungsverbot gesicherten Anspruches diene, ebensowenig wie die Schlechtgläubigkeit des Dritten geprüft werden. Diese das Sicherungsverfahren ganz allgemein beherrschenden Grundsätze gälten auch für einstweilige Verfügungen gemäß § 382 Z 8 lit c EO. Manfred R*** komme daher nicht die Rechtsstellung eines Drittschuldners im Sinne des § 382 Z 7 EO zu. Da der Gegner nicht mehr Eigentümer der vom Sicherungsantrag betroffenen Liegenschaftsanteile sei und dies selbst auch bei Erlassung der einstweiligen Verfügung nicht mehr gewesen sei, erweise sich das gegen ihn erlassene Veräußerungs- und Belastungsverbot als zwecklos, weil er über die Anteile schon deshalb nicht verfügen könnte. Der vom Erstgericht vertretenen Auffassung, mit der einstweiligen Verfügung sollten auch künftig mögliche Dispositionen hintangehalten werden, sei entgegenzuahlten, daß dem Gegner, da er derzeit nicht mehr Eigentümer der Liegenschaftsanteile sei, das Veräußerungs- und Belastungsverbot nicht auferlegt werden dürfe. Sollte sich dieser Zustand ändern, stünde dann der Erlassung einer entsprechenden einstweiligen Verfügung nichts im Wege.

Rechtliche Beurteilung

Der von der gefährdeten Partei erhobene Revisionsrekurs ist nicht berechtigt.

In Darlegung ihrer Argumente, die von ihr beantragte einstweilige Verfügung sei - wie vom Erstgericht - auch gegen Manfred R*** zu erlassen, beruft sich die gefährdete Partei auf dessen Beteiligtenstellung im Verfahren außer Streitsachen. Sie meint, da ihr gegen Manfred R*** im Hinblick auf die - im übrigen nicht näher dargetane - Nichtigkeit des mit dem Gegner abgeschlossenen Kaufvertrages Ansprüche auf Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen zustünden, sei Manfred R*** im außerstreitigen Verfahren Beteiligter und daher im Sinne des § 382 Z 7 EO Dritter, so daß die Ansprüche der gefährdeten Partei gegen ihn auch durch eine einstweilige Verfügung gesichert werden könnten.

Diesen Ausführungen ist vorweg entgegenzuhalten, daß über den Antrag der gefährdeten Partei auf Erlassung der von ihr begehrten einstweiligen Verfügung nicht im Hauptverfahren zur Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse gemäß den §§ 81 ff EheG, sondern im Sicherungsverfahren zu entscheiden ist. Dieses Sicherungsverfahren richtet sich - auch bei einstweiligen Verfügungen gemäß § 382 Z 8 lit c EO - ausschließlich nach den exekutionsrechtlichen Bestimmungen (JBl 1980, 268 uva). Die gefährdete Partei strebt mit der beantragten einstweiligen Verfügung ausdrücklich (ON 1) die Sicherung ihres Aufteilungsanspruches gegen ihren früheren Ehegatten an und beruft sich dabei auf § 382 Z 8 lit c EO. Soweit erkennbar, begründete sie ihren Antrag, soweit er sich gegen Manfred R*** richtete, damit, dieser habe die Liegenschaftsanteile vom Gegner in Kenntnis ihrer Aufteilungsansprüche in bezug auf die Eigentumswohnung erworben, die einstweilige Verfügung zur Sicherung ihres Anspruches gegen ihn auf Übertragung des Eigentums an diesen Liegenschaftsanteilen notwendig. Nun hat der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung MietSlg. 38.003 (teilweise insoweit auch in EFSlg. 51.795 veröffentlicht) ausgesprochen, daß zwar im Eigentum Dritter stehende Sachen grundsätzlich nicht der Aufteilung unterlägen, die Übertragung von Rechten und Pflichten an solchen Sachen daher gemäß § 86 Abs 2 EheG nur mit Zustimmung des Dritten erfolgen könne, der einem Ehegatten zustehende Aufteilungsanspruch jedoch den gleichen Schutz gegen Beeinträchtigungen durch Dritte genieße wie jedes andere Forderungsrecht. Die Verletzung eines fremden Forderungsrechtes gewähre dem Betroffenen einen grundsätzlich auf Naturalrestitution gerichteten Schadenersatzanspruch, sofern der Schuldner zum Vertragsbruch verleitet worden sei, bei arglistigem Zusammenwirken mit dem Schuldner zum Nachteil des Gläubigers oder bei Verletzung eines durch den Besitz typischerweise erkennbaren Forderungsrechtes. Liege eine solche Verletzung des Aufteilungsanspruches eines Ehegatten vor, müßten auch, unbeschadet des formellen Eigentums des Dritten, Rechte und Pflichten durch den Außerstreitrichter im Aufteilungsverfahren begründet werden können. Da diese Ausführungen jedoch für die Entscheidung in der Sache nicht tragend waren, begnügte sich der dort erkennende Senat lediglich mit dem Hinweis, daß sich eine eingehendere Erörterung dieser Frage und der damit zusammenhängenden verfahrensrechtlichen Fragen erübrige. Mit diesen Ausführungen ist für die gefährdete Partei im vorliegenden Fall jedoch nichts gewonnen. Der oben vorgezeichnete, auf Naturalrestitution gerichtete Schadenersatzanspruch eines Ehegatten kann gegen den Dritten nicht im Aufteilungsverfahren, sondern nur mittels gegen ihn zu richtender Klage im streitigen Verfahren verfolgt werden. Die Einbeziehung Dritter in das Aufteilungsverfahren als Beteiligte (§ 229 Abs 1 AußStrG) beschränkt sich nämlich auf die Fälle des § 86 Abs 2 EheG (in welchen der Außerstreitrichter die Übertragung von Rechten und Pflichten überhaupt nur mit Zustimmung des Dritten anordnen darf) und jene des § 87 Abs 2 EheG (wonach das Gericht selbst dem Vertragsinhalt zuwider anordnen darf, daß der Ehegatte anstelle des anderen in das der Benützung der Ehewohnung zugrundeliegende Rechtsverhältnis eintritt oder das bisher gemeinsame Rechtsverhältnis allein fortsetzt). Die gefährdete Partei strebt aber keine derartige Verfügung an, sondern begehrt vom Außerstreitrichter die Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen von Manfred R*** an sie (vgl ON 15, S. 6 = AS 64). Ein solcher Anspruch ist aber - wie schon dargelegt - nur im streitigen Verfahren durchsetzbar und kann deshalb auch nur in jenem Rahmen durch einstweilige Verfügung gesichert werden, die dann aber - soweit überhaupt die gesetzlichen Voraussetzungen zutreffen - nicht vom Außerstreitrichter erlassen werden kann.

Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Entscheidung EvBl 1980/104 = EFSlg. 36.919 bei weitgehend übereinstimmendem Sachverhalt ausgeführt hat, kann mittels einstweiliger Verfügung grundsätzlich nur in die Rechtssphäre des Gegners eingegriffen werden. Einstweilige Verfügungen, die den Rechtsbereich dritter, an den Rechtsbeziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner nicht beteiligten Personen berühren, sind deshalb im allgemeinen unzulässig. Selbst durch Drittverbot (§ 382 Z 7 EO) können einem Dritten nur solche Handlungen untersagt werden, die sich auf einen dem Gegner ihm gegenüber zustehenden Anspruch beziehen, soweit die verbotenen Handlungen den Zugriff der gefährdeten Partei auf diesen Anspruch als künftiges Exekutionsobjekt vereiteln oder beeinträchtigen könnten. Ein Anspruch auf Übertragung der Liegenschaftsanteile steht dem Gegner gegen Manfred R*** aber selbst nach den Behauptungen der gefährdeten Partei nicht zu. Manfred R*** ist vielmehr aufgrund des Kaufvertrages vom 21.7.1988 bereits Eigentümer der Liegenschaftsanteile. Durch das begehrte Veräußerungs- und Belastungsverbot würde somit in dessen durch den erwähnten Kaufvertrag erworbene Rechte eingegriffen werden, die - wie schon weiter oben dargelegt - durch das von der gefährdeten Partei gegen den Gegner anhängig gemachte Aufteilungsverfahren nicht berührt werden können. Manfred R*** ist demnach entgegen den Ausführungen im Revisionsrekurs an den rechtlichen Beziehungen zwischen der gefährdeten Partei und ihrem Gegner, die den Gegenstand des Aufteilungsverfahrens bilden, unbeteiligter Dritter, in dessen Rechtssphäre durch das einstweilige Verbot, von seinem vom Gegner erworbenen Recht Gebrauch zu machen, eingegriffen würde. Ein solches Verbot wäre auch durch § 382 Z 7 EO nicht gedeckt (EvBl 1980/104). Das Rekursgericht hat deshalb den Sicherungsantrag, soweit von diesem Manfred R*** betroffen ist, zu Recht abgewiesen.

Dem Revisionsrekurs kommt aber auch, soweit er sich gegen den den Gegner der gefährdeten Partei betreffenden Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz wendet, keine Berechtigung zu. Hervorzuheben ist, daß das Rekursgericht die vom Erstgericht gegen den Gegner gerichtete einstweilige Verfügung nur "in Ansehung des ... Belastungs- und Veräußerungsverbotes" aufgehoben hat. Aus dem im Akt erliegenden Grundbuchsauszug ergibt sich, daß der Kaufvertrag vom 21.7.1988 bereits vor der Antragstellung der gefährdeten Partei verbüchert wurde und das Eigentum für Manfred R*** auf den vom Verfahren betroffenen 196/1927 Anteilen der Liegenschaft EZ 606 KG Mauerbach einverleibt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seiner Entscheidung SZ 43/119 (ebenso Heller-Berger-Stix, Komm. z. EO4, 2746) zu § 382 Z 6 EO ausgesprochen, diese Bestimmung setze voraus, daß das vom angestrebten Veräußerungs- und Belastungsverbot betroffene Recht im Grundbuch einverleibt ist, so daß Sicherungsmaßnahmen im Sinne dieser Gesetzesstelle nicht mehr erlassen werden können, wenn der Gegner nicht mehr als bücherlich Berechtigter im Grundbuch aufscheint. Das Gleiche muß auch dann gelten, wenn die gefährdete Partei ein derartiges, im Grundbuch anzumerkendes (§ 384 Abs 2 EO) Veräußerungs- und Belastungsverbot im Rahmen einer nach § 382 Z 8 lit c EO zu erlassenden einstweiligen Verfügung begehrt. Das gleichfalls beantragte, nicht zu verbüchernde Verfügungsverbot (§ 382 Z 5 EO), dessen Anordnung auch die bücherliche Übertragung des Eigentums an den Liegenschaftsanteilen an Manfred R*** nicht entgegensteht, wird durch die rekursgerichtliche Entscheidung schon ihrem Wortlaut nach ohnehin nicht berührt. Damit ist aber auch den - im übrigen rein spekulativen - Erwägungen der gefährdeten Partei im Revisionsrekurs über die von ihr erwarteten Verfügungen durch den Gegner über die von ihm verkauften Liegenschaftsanteile der Boden entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 402, 78 EO, §§ 41, 50 und 52 Abs 1 ZPO (Heller-Berger-Stix, aaO, 2853).

Anmerkung

E18886

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0060OB00668.89.1012.000

Dokumentnummer

JJT_19891012_OGH0002_0060OB00668_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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