Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Müller als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Horak, Dr. Felzmann, Dr. Massauer und Dr. Rzeszut als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Salat als Schriftführerin in der Strafsache gegen Helmut G*** wegen des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB und einer anderen strafbaren Handlung über die vom Generalprokurator zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 7.August 1986, GZ 6 Vr 1.286/86-19, erhobene Nichtigkeitsbeschwerde nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Wasserbauer, jedoch in Abwesenheit des Verurteilten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 7. August 1986, GZ 6 Vr 1.286/86-19, verletzt im Ausspruch über die Anordnung der Unterbringung des Helmut G*** in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter das Gesetz in den Bestimmungen des § 23 Abs. 1 Z 2 und Abs. 4 StGB.
Dieser Ausspruch sowie die darauf beruhenden Beschlüsse des Kreisgerichtes Krems a.d. Donau vom 4.April 1989, GZ 13 a BE 400/88-13, und des Oberlandesgerichtes Wien als Beschwerdegericht vom 9.Mai 1989, AZ 25 Bs 184/89, werden aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit dem oben bezeichneten Urteil wurde der am 25.Dezember 1955 geborene Helmut G*** des Verbrechens der Nötigung zum Beischlaf nach § 202 Abs. 1 StGB sowie des Vergehens der versuchten Nötigung nach §§ 15, 105 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu 3 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Gemäß § 23 Abs. 1 StGB wurde seine Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter angeordnet.
Vor seiner Überstellung in die Anstalt hat das Kreisgericht Krems a.d. Donau als Vollzugsgericht (der Sache nach gemäß § 24 Abs. 2, letzter Satz, StGB) mit dem im Spruch erwähnten, durch das Oberlandesgericht Wien bestätigten Beschluß festgestellt, daß die Unterbringung des Helmut G*** noch notwendig ist. Seit 19. April 1989 wird der Verurteilte in der Justizanstalt Sonnberg im Maßnahmenvollzug angehalten.
Rechtliche Beurteilung
Die Anordnung der Anstaltsunterbringung durch das Landesgerichtes für Strafsachen Graz steht - wie der Generalprokurator in seiner Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt - mit dem Gesetz nicht im Einklang, weil Helmut G*** lediglich eine Vorverurteilung im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB erlitten hat, nämlich durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 Vr 4.421/83-12, wegen Verbrechens der Notzucht nach § 201 Abs. 1 StGB zu 2 Jahren Freiheitsstrafe (Punkt 11 der Strafregisterauskunft).
Die diesem Urteil unmittelbar vorangegangene Vorverurteilung des Helmut G*** durch das Landesgericht für Strafsachen Graz vom 7. April 1983, GZ 6 Vr 52/83-24 (Punkt 10 der Strafregisterauskunft), kommt als weitere Einweisungsvoraussetzung nicht in Betracht, weil dieser Schuldspruch überwiegend wegen Vergehens des versuchten Widerstands gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs. 1, erster Fall, StGB erging, dieser Tatbestand jedoch den in der Z 1 des § 23 Abs. 1 StGB (auf die sich die Z 2 bezieht) taxativ aufgezählten Deliktstypen nicht zuzurechnen ist (11 Os 110, 111/75; Leukauf-Steininger StGB2 § 23 RN 6 bis 8).
Von den sonstigen Verurteilungen des Helmut G*** würde allein die durch das Kreisgericht Leoben vom 12.September 1975, GZ 11 Vr 764/75-28 (Punkt 4 der Strafregisterauskunft), die Bedingungen des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB erfüllen. Diese scheidet indes gemäß § 23 Abs. 4 StGB in zeitlicher Hinsicht aus, weil seit der Verbüßung der dort verhängten 7-monatigen Freiheitsstrafe am 2.August 1976 bis zur hier maßgeblichen Folgetat, nämlich dem am 9.Dezember 1983 begangenen Notzuchtsverbrechen, das dem Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 1.März 1984, GZ 6 Vr 4.421/83-12, zugrunde liegt, auch unter Nichteinrechnung der während dieses Zeitraumes verbüßten Freiheitsstrafen mehr als 5 Jahre vergangen waren. Da somit eine der kumulativ erforderlichen materiellrechtlichen Voraussetzungen der Unterbringung in einer Anstalt für gefährliche Rückfallstäter, nämlich das Vorliegen von zwei im Sinne des § 23 Abs. 1 Z 2 StGB qualifizierten und im zeitlichen Zusammenhang des Abs. 4 dieser Gesetzesstelle stehenden Vorverurteilungen, zu Unrecht angenommen worden ist, war in Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde der dem Verurteilten nachteilige Ausspruch samt den darauf beruhenden vollzugsgerichtlichen Beschlüssen zu kassieren (§ 292, letzter Satz, StPO).
Das nunmehr als Vollzugsgericht (§ 162 StVG) zuständige Kreisgericht Korneuburg wird die zur Entlassung des Helmut G*** aus dem Maßnahmenvollzug erforderlichen Veranlassungen zu treffen haben.
Anmerkung
E18405European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0120OS00137.89.1012.000Dokumentnummer
JJT_19891012_OGH0002_0120OS00137_8900000_000