Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 12.Oktober 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Jürgen G*** und Ewald H*** wegen des Vergehens des Diebstahls nach § 127 StGB. über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Ewald H*** sowie über dessen Beschwerde gemäß § 494 a StPO. gegen das Urteil und den Beschluß des Kreisgerichts Wiener Neustadt als Schöffengerichts vom 10.August 1989, GZ. 12 a Vr 393/89-44, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.
Gemäß §§ 285 i, 494 a Abs 5 StPO. hat über die Berufung und die Beschwerde das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden.
Text
Gründe:
Die beiden Bäckergesellen (S. 12, 18) Jürgen G*** und Ewald H*** wurden des Vergehens nach § 127 StGB. schuldig erkannt, weil sie am 5.Mai 1989 aus einem Gepäcksabteil des Städteschnellzugs Wulfenia zwei Reisetaschen samt Inhalt im Gesamtwert von 19.595 S gestohlen haben.
Rechtliche Beurteilung
Der Angeklagte H*** macht Urteilsnichtigkeit aus § 281 Abs 1 Z. 5 und 5 a StPO. geltend.
In den Reisetaschen befanden sich insgesamt vier Paar Schuhe und nicht bloß ein Paar, wie die Beschwerde (Z. 5) unter nicht vollständiger Zitierung des diesbezüglichen Polizeiberichts meint (S. 33 f). Der festgestellte Wert des Diebsguts deckt sich mit den Angaben der Geschädigten (S. 91), wogegen in erster Instanz nichts eingewendet wurde (siehe § 99 StPO.). Im übrigen war dieser Wert für den Schuldspruch nach § 127 StGB. nicht von Bedeutung. Die Mittäterschaft der Angeklagten wurde aus ihrem knapp vor und nach der Tat gezeigten Verhalten erschlossen, wobei die Tatrichter ihren diesbezüglichen Feststellungen die Aussage der für glaubwürdig erachteten Zeugin D*** zugrundelegten (S. 247). Die Beschwerde, welche jede einzelne Verhaltensweise einer isolierten Betrachtung unterwirft und auf Grund dessen die Schlußfolgerung der Tatrichter, daß die Angeklagten gemeinsam den Diebstahl begangen haben, kritisiert, bekämpft unzulässig die Beweiswürdigung des Erstgerichts, dem die Prüfung der Beweismittel auch in ihrem inneren Zusammenhang oblag (§ 258 Abs 2 StPO.).
Erhebliche Bedenken gegen den auch den Beschwerdeführer treffenden Schuldspruch ergeben sich nicht aus den Akten (Z. 5 a). Vielmehr sind dort die belastenden Umstände nachzulesen; sie können nicht durch bloße Erwägungen des Angeklagten in beweiswürdigender Art beseitigt werden.
Soweit die Beschwerde schließlich behauptet, das gesamte Beweisverfahren hätte nicht ergeben, daß mehr als zwei Taschen ins Abteil (der Angeklagten) gebracht worden seien, deckt sich dies mit dem Schuldspruch.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d Abs 1 Z. 2 StPO.).
In die Kompetenz des Oberlandesgerichts Wien, welches damit über die Berufung zu entscheiden hat (§ 285 i StPO.), fällt auch die Entscheidung über die Beschwerde gemäß § 494 a Abs 4 StPO. gegen den im sachlichen Zusammenhang mit dem Strafausspruch stehenden Widerrufsbeschluß (13 Os 110,111/88 u.v.a.).
Anmerkung
E18432European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00131.89.1012.000Dokumentnummer
JJT_19891012_OGH0002_0130OS00131_8900000_000