TE OGH 1989/10/18 9ObA283/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Rekursgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr.Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Gamerith und Dr.Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Dr.Pipin Henzl und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter B***, Angestellter, Salzburg, Röcklbrunnstraße 1, vertreten durch Dr.Rudolf Schuh, Rechtsanwalt in Linz, wider die beklagte Partei A*** A.S*** Gesellschaft mbH, Salzburg, Erzabt-Klotz-Straße 12, vertreten durch Dr.Eduard Saxinger und Dr.Peter Baumann, Rechtsanwälte in Linz, wegen S 84.066,33 sA, infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 25.Juli 1989, GZ 13 Ra 15/89-32, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Arbeits- und Sozialgericht vom 14.November 1988, GZ 20 Cga 88/88-25, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Rekursverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Begründung:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die Frage der Nichtigkeit des durch Berufung angefochtenen Urteils des Erstgerichts zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG). Der vom Berufungsgericht ausgesprochene Rechtskraftvorbehalt macht den Rekurs zwar zulässig (vgl EvBl 1989/145); der Rekurs ist aber nicht berechtigt.

Ergänzend ist auszuführen, daß es sich im vorliegenden Fall nicht um die Heilung einer unrichtigen Gerichtsbesetzung im Sinne des § 37 Abs 1 ASGG handelt (etwa Arb 10.713), sondern um einen Verstoß gegen § 412 Abs 1 ZPO, der den Nichtigkeitsgrund gemäß § 477 Abs 1 Z 2 ZPO bildet (vgl Fasching, ZPR Rz 674; Kuderna, ASGG § 12 Erl 11 S 105; EvBl 1965/188). Wie das Berufungsgericht richtig erkannte, ist der Senatsvorsitzende in der Tagsatzung vom 6.Oktober 1988, in der ein Vorbringen erstattet wurde, Beweisaufnahmen erfolgten und der Schluß der Verhandlung verkündet wurde, schon mangels eines entsprechenden Beschlusses nicht als "beauftragter Richter" allein tätig geworden (vgl. § 328 ZPO; RZ 1984/60), sondern nur deshalb, weil die vorgeladenen fachkundigen Laienrichter nicht erschienen sind. Die ohne weitere Verhandlung erfolgte Urteilsfällung unter Beiziehung von fachkundigen Laienrichtern verstieß daher gegen den Unmittelbarkeitsgrundsatz. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E18736

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00283.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_009OBA00283_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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