TE OGH 1989/10/18 9ObA267/89

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Veröffentlicht am 18.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssache durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Petrag sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Pipin Henzl und Leo Samwald als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Josef S***, Angestellter, Wien 3, Oberzellergasse 10/3, vertreten durch Dr. Lukas Kozak, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei Firma Roman S***, Vösendorf, Ortsstraße 150, vertreten durch Dr. Edgar Kollmann, Rechtsanwalt in Wien, wegen 213.449 S brutto sA, infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 19. April 1989, GZ 31 Ra 8/89-21, womit das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 11. Juli 1988, GZ 8 Cga 1147/87-16, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit 8.649 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin 1.441,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Die behauptete Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs3 ZPO).

Da die rechtliche Beurteilung des angefochtenen Urteils zutrifft, genügt es, auf ihre Richtigkeit hinzuweisen (§ 48 ASGG). Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers folgendes zu erwidern:

Bloßes Schweigen hat zwar grundsätzlich keinen Erklärungswert, insbesondere nicht die Bedeutung der Zustimmung zu einem Vertragsanbot (vgl Rummel in Rummel ABGB § 863 Rz 15), doch besteht eine Redepflicht des Erklärungsempfängers dann, wenn die Ablehnung durch erkennbar wichtige Interessen des Vorschlagenden, namentlich innerhalb bereits bestehender Rechtsverhältnisse, geboten und ohne ernstliche Behelligung des schweigenden Partners möglich war und wenn ferner die Gegenseite mit der Beantwortung rechnen und bei Ausbleiben der Antwort Grund zur Annahme haben durfte, daß man mit dem Vorschlag einverstanden und alles in Ordnung sei (siehe Gschnitzer in Klang IV/12 sowie die dazu in Rummel aaO zitierten Entscheidungen). Da § 4 Abs1 UrlG eine Vereinbarung über den Verbrauch des dem Arbeitnehmer gebührenden Urlaubes unter Berücksichtigung der Erfordernisse des Betriebes und der Erholungsmöglichkeiten des Arbeitnehmers vorschreibt und - wie Dusak in "ausgewählte Probleme des Urlaubsrechtes" ZAS 1985, 57, zutreffend darlegt - aus den Bestimmungen über die Durchsetzung des Urlaubsanspruches in § 4 Abs4 UrlG abgeleitet werden kann, daß der Gesetzgeber den Arbeitnehmer bei einem länger dauerndem Urlaub, der dem Arbeitgeber rechtzeitig bekanntgegeben wurde, zumindest verfahrensrechtlich privilegieren wollte, besteht wenigstens eine (rechtzeitige) Antwortpflicht des Arbeitgebers, wenn der vom Arbeitnehmer ausgesprochene Urlaubswunsch nicht seinen Vorstellungen entspricht. Da der Kläger seinen Wunsch, ab 13. Juli 1987 einen 4-wöchigen Urlaub anzutreten, dem Beklagten bereits im März 1987 bekanntgab und der Beklagte zunächst gegen den Zeitpunkt des Urlaubsantrittes keinen Einwand erhob, ist das Berufungsgericht zu Recht von einer konkludenten Zustimmung des Beklagten zu dem vom Kläger rechtzeitig bekanntgegebenen Urlaubstermin ausgegangen, die nachträglich nicht mehr einseitig zurückgenommen werden konnte. Ein Rücktritt des Arbeitgebers von der getroffenen Urlaubsvereinbarung ist nur aus besonders schwerwiegenden Gründen gerechtfertigt, wenn zur Vermeidung wirtschaftlicher Nachteile für das Unternehmen eine Inanspruchnahme des Arbeitnehmers für jene Zeit, in der er seinen Urlaub antreten wollte, unumgänglich notwendig ist (vgl. Dusak aaO, 58; Klein-Martinek Urlaubsrecht, 67 f; Czerny Urlaubsrecht4 65 sowie 70; RdW 1989, 230; 9 Ob A 81/88, 9 Ob A 132/88). Mit der erst zwei bis drei Wochen vor dem Beginn des vereinbarten Urlaubs erfolgten Mitteilung, der Kläger könne seinen Urlaub nicht am Montag, dem 13. Juli 1987, sondern erst Mitte der Woche antreten, konnte der Beklagte daher die getroffene Urlaubsvereinbarung nicht einseitig rückgängig machen, zumal er wichtige, nach Zustandekommen der Urlaubsvereinbarung eingetretene Gründe, die seinen Rücktritt gerechtfertigt hätten, nicht einmal behauptet hat.

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

Anmerkung

E18602

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00267.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_009OBA00267_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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