Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Partei G. B*** & Co, Wien 4., Wiedner
Hauptstraße 52, vertreten durch Dr. Horst Hoskovec, Rechtsanwalt in Wien, wider die verpflichtete Partei C*** Warenvertriebsgesellschaft m.b.H. & Co KG, Wien 1., Schottenring 23, vertreten durch Dr. Johannes Patzak, Rechtsanwalt in Wien, wegen Räumung, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 4. April 1989, GZ 48 R 679/88-13, womit der Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 30. August 1988, GZ 43 C 94/84-4, zurückgewiesen wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und dem Rekursgericht eine neue Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufgetragen.
Text
Begründung:
Der Beschluß des Erstgerichtes vom 30. August 1988, mit dem der betreibenden Partei die zwangsweise Räumung eines Ausstellungslokals samt Nebenräumen bewilligt wurde, wurde der verpflichteten Partei am 12. Oktober 1988 zugestellt.
Den von der verpflichteten Partei am 27. Oktober 1988 zur Post gegebenen Rekurs wies die zweite Instanz als verspätet zurück und sprach aus, daß der von der Zurückweisung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, aber nicht S 300.000,-- übersteige, und daß der Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zulässig sei.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs der verpflichteten Partei ist zulässig und auch berechtigt.
Zwar müssen bei Rekursen gegen Entscheidungen des Rekursgerichtes, die nicht schon nach § 528 Abs 1 Z 1 bis 6 ZPO unzulässig sind, nach dem Recht der Zivilverfahrens-Novelle 1983 die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 ZPO vorliegen (§ 528 Abs 2 ZPO), wobei dies anders als nach der nur für das Berufungsverfahren anzuwendenden Bestimmung des § 519 Abs 1 Z 1 ZPO auch für rekursgerichtliche Entscheidungen zu gelten hat, mit denen ein Rechtsmittel aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde, ohne daß das Rekursgericht in die Prüfung der Sache einging
(1 Ob 571/83 uva.). Doch ist das Rekursgericht nicht nur von der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes über die Berechnung einer Frist abgewichen, sondern vom Wortlaut des § 126 Abs 2 ZPO, wonach dann, wenn das Ende der Frist auf einen Sonntag oder Feiertag fällt, der nächste Werktag als letzter Tag der Frist anzusehen ist. Im vorliegenden Fall hätte der Lauf der Rekursfrist am 26. Oktober 1988 geendet. Der 26. Oktober aber ist nach dem Feiertagsruhegesetz 1957 idF von BGBl. Nr. 264/1967, ein Feiertag. Das am 27. Oktober 1988 zur Post gegebene Rechtsmittel ist daher entgegen den Ausführungen im angefochtenen Beschluß rechtzeitig.
Der Beschluß des Rekursgerichtes war deshalb aufzuheben und es war der zweiten Instanz eine Entscheidung unter Abstandnahme von dem gebrauchten Zurückweisungsgrund aufzutragen.
Anmerkung
E18677European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00102.89.1018.000Dokumentnummer
JJT_19891018_OGH0002_0030OB00102_8900000_000