TE OGH 1989/10/18 3Ob576/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 18.10.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als Richter in der Sachwalterschaftssache Helene D***, Pensionistin, Graz, Moserhofgasse 47/II, infolge Revisionsrekurses der Betroffenen, vertreten durch Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Rekursgericht vom 3. August 1989, GZ 2 R 295/89-41, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 9. Mai 1989, GZ 20 SW 33/88-36, teilweise bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Das Erstgericht bestellte für Helene D*** einen Sachwalter iSd § 273 Abs 3 Z 2 ABGB zur Vertretung der Betroffenen vor Ämtern, Behörden, Gerichten, sowie für Vertragsabschlüsse. Es nahm im wesentlichen als erwiesen an, daß die Betroffene an einer paranoiden Psychose leide, wobei sich ihre paranoiden Ideen vor allem gegen die Person ihrer Tochter richteten. Sie sei außerstande, ihre Angelegenheiten ohne Gefahr für sich selbst zu besorgen. Eines Sachwalters bedürfe sie auch im Hinblick auf ihre Eigentumswohnung, weil ständig Beschwerden von Mitbewohnern eingebracht würden. Das Gericht zweiter Instanz gab dem Rekurs der Betroffenen, die sich gegen die in der Begründung des erstgerichtlichen Beschlusses angeführte Notwendigkeit wendete, sie bedürfe auch zur Personenobsorge eines Sachwalters, nicht Folge, änderte aber den Beschluß des Erstgerichtes infolge Rekurses der Sachwalterin dahin ab, daß der Sachwalter nur die Vertretung der Betroffenen zur Wahrung der Eigentums- und Nutzungsrechte an ihrer Eigentumswohnung gegenüber Ämtern, Gerichten und privaten Vertragspartnern bezogen auf die Wahrung ihrer Rechte als Wohnungseigentümerin, zu besorgen habe. Das Gericht zweiter Instanz wies in diesem Zusammenhang vor allem auf die Gefahr einer Ausschlußklage nach § 22 Abs 1 Z 3 WEG hin, weil die Betroffene wiederholt Mitbewohner lautstark beschimpfe und Briefe beleidigenden Inhalts schreibe.

Gegen den bestätigenden Teil der Entscheidung zweiter Instanz wendet sich der Revisionsrekurs der Betroffenen, worin Feststellungsmängel im Zusammenhang mit der angenommenen Gefahr eines Schadens geltend gemacht werden, der ihr bei der Wahrung ihrer Rechte an ihrer Eigentumswohnung erwachsen könne.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist nicht zulässig.

Auch im Verfahren zur Bestellung eines Sachwalters gilt § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 (ÖAV 1986, 53; NZ 1987, 95). Seit der ZVN 1983 - die WGN 1989 ist für dieses Verfahren noch nicht anzuwenden - gilt auch für den Bereich der §§ 14 und 16 AußStrG idF vor der WGN 1989, daß gegen den bestätigenden Teil einer Entscheidung zweiter Instanz nur ein außerordentlicher Revisionsrekurs nach § 16 AußStrG idF vor der WGN 1989 erhoben werden kann (SZ 57/119; ÖAV 1985, 145), sofern der bestätigende und der abändernde Teil nicht in einem untrennbaren Sachzusammenhang stehen. Ein solcher Zusammenhang besteht im vorliegenden Fall nicht, weil sich die Angelegenheiten, für deren Besorgung ein Sachwalter nötig ist, durchaus trennen lassen.

Gemäß § 16 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1989 kann ein bestätigter Beschluß abgesehen von den hier nicht einmal andeutungsweise angezogenen Anfechtungsgründen der Aktenwidrigkeit oder Nichtigkeit nur wegen offenbarer Gesetzwidrigkeit angefochten werden. Eine solche wird im Revisionsrekurs aber nicht aufgezeigt; denn ob im Einzelfall die Bestellung eines Sachwalters geboten ist und mit welchen der in § 273 Abs 3 Z 1 - 3 ABGB nur ganz allgemein umschriebenen Agenden zu betrauen ist, ist keine im Gesetz so eindeutig geregelte Frage, daß ein offenbarer Gesetzesverstoß erkennbar werden könnte. Nach dem Inhalt des Revisionsrekurses könnte höchstens eine Mangelhaftigkeit des Verfahrens vorliegen, die aber im Rahmen eines außerordentlichen Revisionsrekurses nach § 16 Abs 1 AußStrG idF vor der WGN 1989 in dritter Instanz nicht geltend gemacht werden kann.

Anmerkung

E18672

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00576.89.1018.000

Dokumentnummer

JJT_19891018_OGH0002_0030OB00576_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten