Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta, Dr. Huber, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1. Gerhard D***, Pensionist, Bregenz, Färbergasse 1, und 2. Ernestine D***, Pensionistin, Bregenz, Färbergasse 1, beide vertreten durch Dr. Peter Strele, Rechtsanwalt in Bregenz, wider die verpflichtete Partei F*** KG, Dornbirn, Heinzenbeerstraße 4, wegen Räumung, infolge Revisionsrekurses des Ausgleichsverwalters Dr. Rainer Santner, Rechtsanwalt, Feldkirch, Vorstadt 2, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgerichtes vom 16. August 1989, GZ 1 b R 156/89-9, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Bregenz vom 1. August 1989, GZ K 12/89-6, abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.
Text
Begründung:
Auf Grund der rechtskräftigen Aufkündigung vom 5. April 1989 bewilligte das Erstgericht mit Beschluß vom 28. Juni 1989 die zwangsweise Räumung des aufgekündigten Geschäftslokals. Am 19. Juli 1989 wurde über das Vermögen der verpflichteten Partei das Ausgleichsverfahren eröffnet.
Der Ausgleichsverwalter beantragte am 28. Juli 1989 die Aufschiebung der Räumungsexekution gemäß § 11 AO.
Das Erstgericht bewilligte die beantragte Aufschiebung. Das Rekursgericht wies den Antrag ab und sprach aus, daß der Beschwerdegegenstand 300.000 S übersteige. Zwar könne auch der Anspruch auf Räumung einer Liegenschaft als Aussonderungsanspruch angesehen werden. Die Erfüllung eines Aussonderungsanspruches könne jedoch nur dann nicht gefordert werden, wenn die auszusondernde Sache dem Unternehmen gewidmet sei. Eine Widmung könne nur durch übereinstimmenden Willensentschluß des Berechtigten und des Schuldners entstehen. Zum Zeitpunkt der Ausgleichseröffnung sei die Widmung durch die gerichtliche Aufkündigung bereits aufgehoben gewesen. Eine Aufschiebung komme daher nicht in Betracht.
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsrekurs des Ausgleichsverwalters ist unzulässig. Der Oberste Gerichtshof pflichtet zwar der zweiten Instanz bei, daß das Recht auf Räumung eines Bestandobjektes durch den Ausgleichsschuldner die Natur eines Aussonderungsanspruches hat, sodaß die Exekution auf Räumung durch die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens im Sinne des § 11 Abs. 1 AO nicht berührt wird (ZBl. 1928/81). Jedes Rechtsmittel setzt jedoch eine Beschwer voraus. Nur wer in seinen Rechten verletzt ist, hat Anspruch auf Tätigkeit der Rechtsmittelinstanz. Die Beschwer muß zur Zeit der Einlegung des Rechtsmittels gegeben sein und zur Zeit der Entscheidung über das Rechtsmittel noch fortbestehen (Heller-Berger-Stix 648).
Der Ausgleichsverwalter hat entsprechend dem Wortlaut des § 11 Abs. 2 und 3 AO in der Fassung des Art. I Z 15 IRÄG die Aufschiebung der Räumungsexekution "bis zum Schluß der Ausgleichstagsatzung, und wenn der Ausgleich angenommen wird, bis zum Eintritt der Rechtskraft des Bestätigungsbeschlusses, jedoch höchstens bis zum Ablauf von 90 Tagen ab Ausgleichseröffnung" begehrt.
Der Zeitraum von 90 Tagen ab Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist am 17. Oktober 1989 abgelaufen. Die verpflichtete Partei ist daher zur Zeit der Entscheidung über den Revisionsrekurs durch den angefochtenen Beschluß nicht mehr beschwert, sodaß das Rechtsmittel zurückzuweisen war. Ein Eingehen auf die Frage, ob die Widmung des Geschäftslokals für das Unternehmen der verpflichteten Partei, die nur durch übereinstimmenden Willensentschluß des Berechtigten und des Schuldners entstehen konnte (Bartsch-Heil, Grundriß des Insolvenzrechts4 Rz 80), durch die gerichtliche
Aufkündigung - einseitig - aufgehoben wurde, wie das Rekursgericht vermeint, ist damit entbehrlich.
Anmerkung
E19017European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00109.89.1018.000Dokumentnummer
JJT_19891018_OGH0002_0030OB00109_8900000_000