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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);Norm
B-VG Art130 Abs2;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1965, vertreten durch Dr. Elmar Kresbach LL.M., Rechtsanwalt in 1010 Wien, Schottengasse 4/4/29, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 19. August 2005, Zl. SD 883/01, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 19. August 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen jugoslawischen Staatsangehörigen, gemäß § 36 Abs. 1 Z. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer habe sich erstmals mit 16. Jänner 1991 im Bundesgebiet aufgehalten und erstmals über einen von der Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) ausgestellten, vom 6. Dezember 1991 bis 10. Juni 1992 gültigen Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise verfügt. Nachdem er am 24. Mai 1992 eine österreichische Staatsbürgerin geheiratet habe, habe er von der Erstbehörde einen von seiner Ehegattin abgeleiteten Wiedereinreisesichtvermerk erhalten, der in der Folge mehrmals verlängert worden sei.
Am 21. März 2001 sei der Beschwerdeführer vom Bezirksgericht Favoriten wegen des Vergehens der (vorsätzlichen) Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe verurteilt worden, weil er am 17. Februar 2000 in Wien eine Frau dadurch, dass er diese gegen eine Sitzbank geschleudert und ihr mit einem Gegenstand Schläge gegen den Kopf versetzt habe, vorsätzlich verletzt habe.
Unter Bedachtnahme auf diese Verurteilung sei über den Beschwerdeführer am 4. Mai 2001 vom Landesgericht Wiener Neustadt wegen des Verbrechens des teils vollendeten, teils versuchten gewerbsmäßigen schweren Betruges nach den §§ 146, 147 Abs. 1 Z. 1 und Abs. 2, § 148 zweiter Fall und § 15 StGB iVm den §§ 31, 40 leg. cit. eine bedingte Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr (als Zusatzstrafe) verhängt worden. Den Entscheidungsgründen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils sei zu entnehmen, dass er auf Grund eines Verkehrsunfalles, welcher durch die Versicherung (wegen ausständiger Prämienzahlung) nicht gedeckt gewesen sei, und auf Grund einer kurzfristigen selbstständigen Erwerbstätigkeit Schulden in der Größenordnung von ATS 500.000,-- (EUR 36.336,42) angehäuft habe. Er habe daher den Entschluss gefasst, Mobiltelefone auf fremdem Namen billig zu kaufen und anzumelden, um sie anschließend mit Gewinn weiter zu verkaufen und solcherart die erschlichenen Telefonanschlüsse so lange wie möglich ohne Entrichtung der dabei entstehenden Gebühren zu nutzen. Unter Verwendung eines verfälschten, auf einen anderen Namen lautenden Personalausweises, in welchem er sein eigenes Lichtbild geklebt habe, habe er im Zeitraum zwischen 1. Juli und 8. Juli 2000 in diversen Verkaufsfilialen insgesamt zehn verschiedene Mobiltelefone und einen Festnetzanschluss angemeldet und dadurch einen Gesamtschaden in der Höhe von insgesamt ATS 178.306,68 (EUR 12.958,05) verursacht. Dabei habe er in der Absicht gehandelt, sich dadurch eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.
Nachdem die Erstbehörde den Bescheid vom 6. September 2001 - mit diesem Bescheid sei über den Beschwerdeführer ein für die Dauer von zehn Jahren befristetes Aufenthaltsverbot verhängt worden - erlassen habe, sei über seinen weiteren Aufenthalt zunächst nichts bekannt gewesen und habe er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verdachtes gemäß § 27 Abs. 1 und 2 Suchtmittelgesetz - SMG zur Aufenthaltsermittlung ausgeschrieben werden müssen. Am 24. Oktober 2003 sei er vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des teils vollendeten, teils versuchten Vergehens nach § 27 Abs. 1 und 2 Z. 2 SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von neun Monaten, wovon sechs Monate bedingt nachgesehen worden seien, verurteilt worden. Er habe am 18. Jänner, 19. Jänner und 21. Jänner 2003 insgesamt rund 55 bis 70 zum Großteil unbekannt gebliebenen Suchtgiftabnehmern in unzähligen Teilangriffen insgesamt zwischen 56,9 und 351,9 g Cannabis in gewerbsmäßiger Absicht verkauft sowie am 21. Jänner 2003 rund 2 g Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Weiterverkauf bereitgehalten.
Selbst diese Verurteilung und die Verbüßung des unbedingten Strafteiles hätten den Beschwerdeführer nicht davon abhalten können, neuerlich und noch dazu in qualifizierter Form einschlägig straffällig zu werden. So sei er am 12. Mai 2005 vom Landesgericht für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach § 28 Abs. 2 und 3 (erster Fall) SMG unter Bedachtnahme auf das obgenannte Urteil vom 24. Oktober 2003 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von einem Jahr als Zusatzstrafe rechtskräftig verurteilt worden. Er sei im Juli 2003 (trotz des damals bereits anhängigen Strafverfahrens) auf die Idee gekommen, sich durch den Verkauf von Cannabiskraut eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Konkret habe er Suchtgift in einer großen Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG - das sei jene Menge als Suchtgift, die geeignet sei, in großem Ausmaß eine Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen herbeizuführen -, nämlich insgesamt einige Kilo Cannabiskraut, in der Zeit von Juli 2003 bis zum 25. September 2003 an eine Vielzahl von derzeit nicht ausgeforschten Suchtgiftkonsumenten und darüber hinaus am 25. September 2003 76,4 g Cannabiskraut an insgesamt zwölf verschiedene Abnehmer verkauft.
Auf Grund dieser Verurteilungen könne kein Zweifel bestehen, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei.
Angesichts des den Verurteilungen zu Grunde liegenden Fehlverhaltens des Beschwerdeführers und im Hinblick auf die der Suchtgiftkriminalität innewohnende Wiederholungsgefahr lägen (auch) die Voraussetzungen des § 36 Abs. 1 leg. cit. - vorbehaltlich der §§ 37 und 38 leg. cit. - vor; dies insbesondere auch deshalb, weil der seit der Tatbegehung verstrichene Zeitraum erst weniger als zwei Jahre betrage und die Anhaltung in Gerichtshaft nicht als Zeit des Wohlverhaltens gewertet werden könne.
Der Beschwerdeführer sei geschieden und habe Sorgepflichten für zwei Kinder. Zuletzt habe er zu diesen wöchentlich Kontakt gehabt. Unter weiterer Bedachtnahme auf den Umstand, dass er sich seit Anfang Dezember 1991 rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte, sei von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privat- bzw. Familienleben auszugehen gewesen. Dessen ungeachtet sei die Zulässigkeit dieser Maßnahme im Grund des § 37 FrG zu bejahen gewesen. Im Hinblick auf die besondere Gefährlichkeit der Suchtgift- und Eigentumskriminalität sei die Erlassung des Aufenthaltsverbotes zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, hier: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und zum Schutz fremden Vermögens, dringend geboten. Eine positive Verhaltensprognose wäre schon allein im Hinblick auf die gewerbsmäßige Tatbegehung und die besonders große Suchtgiftmenge nicht möglich.
Bei der nach § 37 Abs. 2 FrG vorzunehmenden Interessenabwägung sei auf den seit Ende 1991 gegebenen rechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers und seine familiären Bindungen im Bundesgebiet Bedacht zu nehmen, gleichzeitig jedoch zu berücksichtigen gewesen, dass der daraus ableitbaren Integration kein entscheidendes Gewicht zukomme, weil die dafür wesentliche soziale Komponente durch die von ihm begangenen Straftaten erheblich beeinträchtigt werde. Abgesehen davon, dass keine Bindungen zu seiner Ex-Gattin behauptet worden oder aktenkundig seien, könne der Kontakt zu seinen beiden Kindern dadurch aufrecht erhalten werden, dass er von diesen im Ausland besucht werden könnte. Im Übrigen könne von einer beruflichen Integration des Beschwerdeführers keine Rede sein, sei er doch zuletzt Bezieher der Notstandshilfe gewesen. Diesen - solcherart geminderten - privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers stünden die genannten - hoch zu veranschlagenden - öffentlichen Interessen gegenüber. Die Auswirkungen der vorliegenden Maßnahme auf seine Lebenssituation und die seiner Familie wögen keinesfalls schwerer als die gegenläufigen öffentlichen Interessen und damit die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von dieser Maßnahme.
Die aufenthaltsverfestigenden Bestimmungen des FrG stünden der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegen, weil der Beschwerdeführer bei Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes - dies sei jene Tathandlung, die am 17. Februar 2000 gesetzt worden sei und zur erstgenannten Verurteilung geführt habe - noch keine zehn Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen gewesen sei.
Im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden Straftaten und die damit verbundene Wiederholungsgefahr könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden. Auch würde eine Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer wegen mehrerer Verbrechen zuletzt zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von insgesamt 21 Monaten verurteilt worden sei, offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes erfolgen.
Unter Bedachtnahme auf das nach Erlassung des (erstinstanzlichen) Aufenthaltsverbotsbescheides hinzugekommene massive Fehlverhalten des Beschwerdeführers könne derzeit nicht vorhergesehen werden, wann der für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgebliche Grund, nämlich die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, weggefallen sein werde. Von daher sei die vorliegende Maßnahme auf unbestimmte Zeit (unbefristet) auszusprechen gewesen.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Im Hinblick auf die obgenannten unbestrittenen (rechtskräftigen) Verurteilungen des Beschwerdeführers kann die Ansicht der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z. 1 FrG erfüllt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
2. Der Beschwerdeführer hat - wie oben (I.1.) dargestellt - am 17. Februar 2000 eine Frau vorsätzlich am Körper verletzt und zwischen 1. Juli und 8. Juli 2000 unter Verwendung eines verfälschten Personalausweises in betrügerischer Weise andere an ihrem Vermögen geschädigt, wobei der Gesamtschaden ATS 178.306,68 (EUR 12.958,05) betragen hat und er gewerbsmäßig, d.h. in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der strafbaren Handlung eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, gehandelt hat.
Obwohl über ihn wegen der erstgenannten Straftat am 21. März 2001 eine Geldstrafe und wegen der Vermögensstraftaten am 4. Mai 2001 eine bedingte Freiheitsstrafe von einem Jahr als Zusatzstrafe verhängt worden waren und gegen ihn der erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsbescheid vom 6. September 2001 erlassen worden war, wurde der Beschwerdeführer neuerlich straffällig, indem er am 18. Jänner, 19. Jänner und 21. Jänner 2003 insgesamt rund 55 bis 70 Suchtgiftabnehmern in unzähligen Teilangriffen Cannabis in gewerbsmäßiger Absicht verkaufte und am 21. Jänner 2003 Cannabiskraut zum unmittelbar bevorstehenden Weiterkauf bereithielt. Darüber hinaus steigerte er dieses strafbare Verhalten insofern, als er in der Zeit von Juli 2003 bis 25. September 2003 insgesamt einige Kilogramm Cannabiskraut - somit eine große Menge im Sinn des § 28 Abs. 6 SMG - an eine Vielzahl von Suchtgiftkonsumenten und darüber hinaus am 25. September 2003 76,4 g Cannabiskraut an insgesamt zwölf verschiedene Abnehmer verkaufte, wobei er neuerlich gewerbsmäßig handelte.
Von derartigen Suchtgiftdelikten geht eine besonders große Gefährdung öffentlicher Interessen aus, und es kann in Anbetracht des Gesamtfehlverhaltens des Beschwerdeführers die Ansicht der belangten Behörde, dass die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
3. Bei der Interessenabwägung gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde zugunsten des Beschwerdeführers dessen inländischen Aufenthalt seit 16. Jänner 1991, der seit 6. Dezember 1991 rechtmäßig war, und seine Bindungen zu seinen hier lebenden beiden Kindern, gegenüber denen er sorgepflichtig ist und zu denen er zuletzt wöchentlich Kontakt hatte, berücksichtigt. Diesen beachtlichen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt im Bundesgebiet steht jedoch die aus seinem Gesamtfehlverhalten hervorleuchtende große Gefährdung der öffentlichen Interessen gegenüber. Insbesondere auf Grund der großen Sozialschädlichkeit der vom Beschwerdeführer in Bezug auf eine große Menge an Suchtgift begangenen Delikte, wozu kommt, dass ihn weder seine Verurteilungen im Jahr 2001 noch das erstinstanzliche Aufenthaltsverbotsverfahren davon abhalten konnten, durch die wiederholte Begehung von Suchtgiftdelikten neuerlich straffällig zu werden, begegnet die Ansicht der belangten Behörde, dass das Aufenthaltsverbot zur Erreichung von in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Zielen (Verhinderung strafbarer Handlungen, Schutz der Gesundheit und der Rechte anderer) dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), keinen Bedenken.
Unter Zugrundelegung dieses maßgeblichen öffentlichen Interesses an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers erweist sich auch das Ergebnis der von der belangten Behörde gemäß § 37 Abs. 2 FrG vorgenommenen Abwägung als unbedenklich. Wenngleich die für seinen Verbleib in Österreich sprechenden persönlichen Interessen beträchtlich sind, kommt diesen jedenfalls kein größeres Gewicht zu als dem durch sein Fehlverhalten nachhaltig gefährdeten Allgemeininteresse, selbst wenn, wie in der Beschwerde vorgebracht, die Ausübung eines Besuchsrechtes des Beschwerdeführers dadurch erschwert wird.
4. Da die erste der dem Aufenthaltsverbot zu Grunde liegenden Straftaten am 17. Februar 2000 verübt wurde und der (bei seiner Einreise 25 Jahre alte) Beschwerdeführer zu dem genannten Tatzeitpunkt erst rund acht Jahre und zwei Monate rechtmäßig (wie überhaupt erst rund neun Jahre und einen Monat) im Bundesgebiet aufhältig war, ist auch keine Aufenthaltsverfestigung (vgl. dazu §§ 35 und 38 FrG) hinsichtlich des Beschwerdeführers eingetreten.
5. Weiters ist auch der von der Beschwerde gegen die Ermessensübung der belangten Behörde gerichtete Vorwurf nicht berechtigt, ist doch bei einer (rechtskräftigen) Verurteilung eines Fremden wegen einer der in § 35 Abs. 3 Z. 1 FrG genannten strafbaren Handlungen zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr - im vorliegenden Fall wurden mit den obgenannten, zueinander im Verhältnis gemäß §§ 31 und 40 StGB stehenden Urteilen des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 24. Oktober 2003 und 12. Mai 2005 Freiheitsstrafen verhängt, deren unbedingt verhängtes Ausmaß ein Jahr übersteigt - das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes eindeutig und würde eine auf einer Ermessenserwägung beruhende Abstandnahme von der Verhängung des Aufenthaltsverbotes, wie von der belangten Behörde richtig erkannt, offensichtlich nicht im Sinn des Gesetzes (Art. 130 Abs. 2 B-VG) liegen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 27. September 2005, Zl. 2005/18/0578, mwN).
6. Schließlich begegnet auch die mit dem angefochtenen Bescheid festgesetzte Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes keinen Bedenken.
Nach der hg. Rechtsprechung ist ein Aufenthaltsverbot - unter Bedachtnahme auf § 39 Abs. 1 FrG - für jenen Zeitraum, nach dessen Ablauf vorhersehbarerweise der Grund für seine Verhängung weggefallen sein wird, und auf unbestimmte Zeit (unbefristet) zu erlassen, wenn ein Wegfall des Grundes für seine Verhängung nicht vorhergesehen werden kann (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 5. April 2005, Zl. 2004/18/0401, mwN).
Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie angesichts der vom Beschwerdeführer verübten Straftaten und insbesondere im Hinblick darauf, dass er trotz des erstinstanzlichen Aufenthaltsverbotsverfahrens in noch gravierender Weise straffällig wurde und das Verbrechen nach § 28 Abs. 2 und 3 erster Fall SMG verübte, die Auffassung vertrat, dass der Zeitpunkt des Wegfalls des für die Erlassung des Aufenthaltsverbotes maßgeblichen Grundes, nämlich der von ihm ausgehenden Gefährdung maßgeblicher öffentlicher Interessen, nicht vorhergesehen werden könne, und daher das Aufenthaltsverbot unbefristet erließ.
7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180602.X00Im RIS seit
09.02.2006Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011