TE OGH 1989/10/19 8Ob671/89

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Veröffentlicht am 19.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof.Dr.Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Kropfitsch, Dr.Huber, Dr.Schwarz und Dr.Graf als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Michael M***, infolge Revisionsrekurses des Michael M***, Tischler, Plescherken 21, 9074 Keutschach, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt als Rekursgericht vom 21. Juli 1989, GZ 1 R 362/89-46, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Klagenfurt vom 5.Juni 1989, GZ 2 SW 16/88-41, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß ON 41 bestellte das Erstgericht neuerlich - siehe ON 22 und ON 31 - Robert N*** vom Verein für Sachwalterschaft in Klagenfurt zum Sachwalter für die Besorgung aller Angelegenheiten des Betroffenen.

Das Rekursgericht gab dem gegen den erstgerichtlichen Beschluß gerichteten Rekurs des Betroffenen nicht Folge. Es traf auf der Grundlage der eingeholten beiden psychiatrischen Sachverständigengutachten sowie der übrigen Beweisergebnisse die Feststellung, daß beim Betroffenen eine wahnhafte Erkrankung ihm Rahmen einer paranoiden Entwicklung vorliegt. Der Betroffene ist persönlichkeitsgestört, seine ordnungsgemäße Versorgung mit Wohnung, Bekleidung und Essen ist ohne Unterstützung nicht gewährleistet. Durch gesteigerte Verabreichung von Medikamenten steigt bei ihm die Suizidgefahr in dem Maße, in welchem sein Wahn abnimmt. Wegen seines Zustandes wurde ihm von der Sozialversicherungsanstalt der Bauern der Bezug der Invaliditätspension zugesichert.

Auf der gegebenen Sachverhaltsgrundlage hielt das Rekursgericht die erstgerichtliche Beurteilung, daß der Betroffene zur Besorgung aller seiner Angelegenheiten eines Sachwalters bedürfe, für zutreffend.

Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß erhob der Betroffene in mehreren außerhalb der Rekursfrist beim Erstgericht eingelangten Schriftsätzen (ON 48, 49, 50, 51) außerordentlichen Revisionsrekurs, mit der im wesentlichen gleichlautenden Ausführung, daß das gegen ihn Vorgebrachte nicht stimme, man ihn nur schlecht machen wolle und er den ganzen Sommer und auch im Winter in der Landwirtschaft gearbeitet habe.

Rechtliche Beurteilung

Gemäß § 16 AußStrG ist gegen einen bestätigenden rekursgerichtlichen Beschluß, wie er hier vorliegt, nur ein auf die Anfechtungsgründe der Nichtigkeit, der offenbaren Gesetzwidrigkeit und der Aktenwidrigkeit gestütztes Rechtsmittel zulässig. Da solche Anfechtungsgründe in keiner Weise geltend gemacht werden, ist das Rechtsmittel unzulässig und daher zurückzuweisen, ohne daß auf die Frage seiner Verspätung einzugehen war (§ 11 Abs. 2 AußStrG).

Anmerkung

E18924

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00671.89.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19891019_OGH0002_0080OB00671_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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