TE OGH 1989/10/19 8Ob52/89

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Veröffentlicht am 19.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Ablehnungssache der Gemeinschuldnerin prot. Firma H***-Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H., 4822 Bad Goisern 202 (S 51/85 des Kreisgerichtes Wels), vertreten durch Dipl.Ing. Wilhelm P***, 4822 Bad Goisern, Bahnhofstraße 218, infolge Revisionsrekurses der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Linz als Rekursgerichtes vom 7. August 1989, GZ. 2 R 303, 304/88-9, womit der Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 3. August 1988, GZ. 21 Nc 104/88-3, zurückgewiesen (2 R 303/88) und der Beschluß des Kreisgerichtes Wels vom 4. August 1988, 21 Nc 104/88-4, bestätigt wurde (2 R 304/88), folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß 2 R 303/88 des Oberlandesgerichtes Linz wird nicht Folge gegeben.

Der Revisionsrekurs gegen den Beschluß 2 R 304/88 des Oberlandesgerichtes Linz wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Im Konkursverfahren über das Vermögen der H***-Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H. lehnte Geschäftsführer Dipl.Ing. Wilhelm P*** in der Prüfungstagsatzung am 7. Juli 1988 den Richter des Kreisgerichtes Wels, Mag. Werner H*** wegen Befangenheit ab.

Mit Beschluß vom 3. August 1988 (ON 3) erkannte das Kreisgericht Wels die Befangenheitsanzeige seines Richters Dr. Friedrich T*** (Mitglied des Senates, der über den Ablehnungsantrag der H***-Eigentumswohnungen Gesellschaft m.b.H. zu entscheiden gehabt hätte) als begründet und wies mit Beschluß vom 4. August 1988 (ON 4) den Ablehnungsantrag der Gemeinschuldnerin vom 7. Juli 1988 zurück. Mit dem angefochtenen Beschluß wies das Gericht zweiter Instanz den Rekurs der Gemeinschuldnerin gegen den Beschluß ON 3 zurück und bestätigte den Beschluß ON 4.

Rechtliche Beurteilung

Der dagegen erhobene Revisionsrekurs der Gemeinschuldnerin ist zum Teil unzulässig, zum Teil nicht berechtigt.

Soweit sich das Rechtsmittel gegen den Teil der rekursgerichtlichen Entscheidung wendet, mit welchem dem Rekurs des Antragstellers nicht Folge gegeben wurde, ist es gemäß § 24 Abs. 2 JN mangels Zulässigkeit eines Rechtszuges an die dritte Instanz zurückzuweisen (so auch jüngst 8 Ob 527/89 betreffend einen von Dipl.Ing. Wilhelm P*** unzulässigerweise in einer Ablehnungssache erhobenen Revisionsrekurs).

Die Bestimmung des § 24 Abs. 2 JN steht zwar nach neuerer Rechtsprechung (SZ 42/74; EvBl. 1975/92; 8 Ob 527/89 entgegen der früheren Rechtsprechung, zB EvBl. 1962/118) der Überprüfung einer rekursgerichtlichen Entscheidung nicht entgegen, mit welcher eine meritorische Prüfung der erstgerichtlichen Entscheidung vom Rekursgericht abgelehnt wurde. Das gegen den Zurückweisungsbeschluß zulässige Rechtsmittel ist aber nicht berechtigt, weil zur Einbringung des Rekurses gegen die Zurückweisung einer Ablehnung nur derjenige legitimiert ist, der selbst in erster Instanz einen Ablehnungsantrag stellte. Gegen die Entscheidung über eine vom Richter erstattete Befangenheitsanzeige können daher die Prozeßparteien keinen Rekurs erheben (4 Ob 61/88 unter Hinweis auf Fasching, Komm. I 212). Der Zurückweisungsbeschluß des Rekursgerichtes ist daher zu bestätigen.

Anmerkung

E18945

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00052.89.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19891019_OGH0002_0080OB00052_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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