Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Lukas K*** Beteiligungsgesellschaft m.b.H., 2351 Wiener Neudorf, IZ Niederösterreich-Süd, Straße 2, Halle 7, vertreten durch Dr. Thomas Wanek und Dr. Helmut Hoberger, Rechtsanwälte in Perchtoldsdorf, wider die beklagte Partei Jagjit K*** Gesellschaft m.b.H., 6020 Innsbruck, Schlossergasse 25, vertreten durch Dr. Klaus Herke, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen Aufkündigung, infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 14. Juni 1989, GZ 2 a R 235/89-20, den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508 a Abs2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs4 Z 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs3 ZPO).
Text
Begründung:
Rechtliche Beurteilung
1) Die gerügte Feststellung ergibt sich sinngemäß eindeutig aus der rechtlichen Beurteilung des Erstgerichtes. Hier handelt es sich um eine tatsächliche Schlußfolgerung, die im Revisionsverfahren nicht bekämpft werden kann.
2) Von widersprüchlichen Feststellungen kann keine Rede sein, weil der Umstand, daß über eine Untervermietung nicht gesprochen worden ist, nicht ausschließt, daß beide Teile davon ausgegangen sind, daß die Mieterin die Wohnung einem Dritten überlassen werde.
3) Abgesehen davon, daß ein Verstoß gegen § 182 ZPO im allgemeinen nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO erfüllen wird, besteht kein Anlaß, den Kläger zur Geltendmachung eines weiteren Kündigungsgrundes anzuleiten, wenn er erkennbar nur einen Kündigungsgrund genannt hat. Im übrigen würde einem solchen Vorgehen auch § 33 Abs 1 MRG entgegenstehen.
4) Daß einer Kündigung bezüglich eines Teiles des aufgekündigten Objektes nur stattgegeben werden darf, wenn der Kläger dies beantragt, ist ständige Judikatur (MietSlg 25381 ua). Ob auf Grund des festgestellten Sachverhaltes ein einheitlicher Bestandvertrag anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalles, weshalb die Voraussetzungen des § 502 Abs 4 Z 1 ZPO nicht erfüllt.
Anmerkung
E18703European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB01533.89.1019.000Dokumentnummer
JJT_19891019_OGH0002_0070OB01533_8900000_000