TE OGH 1989/10/19 7Ob684/89

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 19.10.1989
beobachten
merken

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als Richter in der Pflegschaftssache des mj. Rene K***, geboren am 14.Juli 1975, infolge Rekurses des ehelichen Vaters MinRat Dr. Franz K***, Klosterneuburg, Reißgasse 3, vertreten durch Peter Geldner, Klosterneuburg, Wienerstraße 104, gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgerichtes vom 20.Juni 1989, GZ 44 R 375/89-328, womit aus Anlaß des Rekurses des ehelichen Vaters der Beschluß des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 28.April 1989, GZ 2 P 385/76-321, als nichtig behoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Dem Rekurs wird Folge gegeben.

Der angefochtene Beschluß wird aufgehoben und dem Rekursgericht eine Entscheidung über den Rekurs des Vaters aufgetragen.

Text

Begründung:

Beim Bezirksgericht Floridsdorf wird die Pflegschaft betreffend den am 14.7.1975 geborenen mj. Rene K*** geführt. MinRat Dr. Franz K*** ist der eheliche Vater des Minderjährigen. Er ist verpflichtet, für den Minderjährigen einen monatlichen Unterhalt von 5.200 S zu leisten.

Der Vater hat nunmehr beim Pflegschaftsgericht eine Herabsetzung des ihn auferlegten Unterhaltes für den Minderjährigen auf 2.850 S monatlich begehrt und den Antrag gestellt, der Mutter mit sofortiger einstweiliger Verfügung aufzutragen, die ab 1.5.1989 zur Vermeidung exekutiver Schritte über den Regelbedarf hinaus bezahlten Beträge von 2.350 S monatlich bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag auf ein Sperrkonto zu deponieren. Den letzteren Antrag hat das Erstgericht mit der Begründung abgewiesen, es fehle an den für die Erlassung einer einstweiligen Verfügung erforderlichen Anspruchs- und Gefahrenbescheinigungen.

Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Rekursgericht aus Anlaß eines Rekurses des Vaters den erstgerichtlichen Beschluß behoben, die Unzuständigkeit des Bezirksgerichtes Floridsdorf ausgesprochen und die Sache dem nicht offenbar unzuständigen Bezirksgericht Hietzing überwiesen.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater gegen den Beschluß des Rekursgerichtes erhobene Rekurs ist gerechtfertigt.

Richtig wäre die Rechtsansicht des Rekursgerichtes, wenn es sich bei dem Antrag des Vaters um ein Begehren auf Rückersatz zu Unrecht geleisteter Zahlungen handeln würde. Der Vater verlangt jedoch lediglich zur Sicherung eines allfälligen Rückforderungsanspruches die Festsetzung einer Zahlungsmodalität durch Hinterlegung der in Zukunft fällig werdenden Unterhaltsbeträge. Gegenstand seines Antrages ist daher nicht ein Rückforderungsanspruch, sondern ein von ihm behaupteter Anspruch auf Festsetzung bestimmter Zahlungsmodalitäten für die laufenden Unterhaltsbeträge. Die Festsetzung derartiger Zahlungsmodalitäten für zu leistende Unterhaltsbeträge fällt aber in den Bereich der Entscheidung über den Unterhalt. Demnach hat über ein diesbezügliches Begehren das Pflegschaftsgericht zu entscheiden. Da dies im vorliegenden Fall das Bezirksgericht Floridsdorf ist, oblag die Entscheidung über den Antrag auf Erlassung einer einstweiligen Verfügung diesem Gericht. Der angefochtene Beschluß war daher aufzuheben. Das Rekursgericht wird über den Rekurs des Vaters sachlich zu entscheiden haben.

Anmerkung

E18906

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00684.89.1019.000

Dokumentnummer

JJT_19891019_OGH0002_0070OB00684_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten