TE OGH 1989/10/27 8Ob674/89

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Veröffentlicht am 27.10.1989
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Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Griehsler als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kropfitsch, Dr. Huber, Dr. Schwarz und Dr. Graf als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Kinder Eva Maria S***, geboren am 13. Juli 1983, und mj. Margaritta S***, geboren am 23. Juni 1985, infolge Revisionsrekurses des Vaters Meinhart S***, 6130 Schwaz, Münchnerstraße 23, gegen den Beschluß des Landesgerichtes Feldkirch als Rekursgericht vom 18. September 1989, GZ 1 a 374/89-24, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Feldkirch vom 31. August 1989, GZ P 187/88-21, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit Beschluß vom 6. März 1989 (ON 14) erhöhte das Erstgericht den vom Vater nach der Scheidung seiner Ehe für die ehelichen Kinder mj. Eva Maria S***, geboren am 13. Juli 1983, und mj. Margaritta S***, geboren am 23. Juni 1985 aufgrund einer vergleichsweisen Regelung zu leistenden jeweiligen Unterhalt auf nunmehr monatlich S 2.000,- und monatlich S 1.700,-. Ein dagegen erhobener Rekurs hatte keinen Erfolg.

Am 4. August 1989 beantragte der Vater die Herabsetzung der Unterhaltsbeträge auf das frühere Ausmaß von S 1.700,- und S 1.500,-, weil er aufgrund neuer Zahlungsverpflichtungen nicht imstande sei, den erhöhten Unterhalt zu leisten.

Das Erstgericht wies den Antrag ab. Es stellte fest, daß der Vater mehrere, teils zwischenzeitig eingegangene Kreditverpflichtungen zu erfüllen hat und die monatlichen Rückzahlungen hiefür S 2.500,-, S 1.000,-, S 2.050,-, S 736, S 1.585,- und S 2.639,- betragen, wozu noch öffentliche Abgaben für das vom Vater unentgeltlich bewohnte Haus seiner Mutter in Höhe von S 800,- kommen. Die eingegangenen Zahlungsverpflichtungen dürften nach Ansicht des Erstgerichtes nicht zu Lasten der Kinder berücksichtigt werden, so daß er zur Leistung der erhöhten Unterhaltsbeiträge verpflichtet bleibe.

Das Rekursgericht bestätigte den erstgerichtlichen Beschluß. Zur Begründung führte es aus, die vom Vater geltend gemachten Zahlungsverpflichtungen stellten aus den im einzelnen genannten Gründen keine außergewöhnliche Belastung dar, denn sie dienten zum Teil nur der Deckung der Kosten der gewöhnlichen, nicht durch besonderen Bedarf verursachten Lebensführung und im übrigen der Vornahme von Renovierungsarbeiten am Hause und in der Wohnung, deren Dringlichkeit nicht hinreichend bescheinigt worden sei. Im übrigen lägen die den beiden minderjährigen Kindern zugesprochenen Beträge ohnehin deutlich unter jenen Beträgen, zu deren Leistung der Vater nach ihrem altersmäßigen Unterhaltsbedarf verpflichtet sei. Gegen den rekursgerichtlichen Beschluß richtet sich der Revisionsrekurs des Vaters mit dem sinngemäßen Antrag auf Abänderung dahin, daß dem Herabsetzungsantrag stattgegeben werde. Der Rekurswerber ist der Meinung, das Rekursgericht habe bei der Feststellung der Unterhaltsbemessungsgrundlage die von ihm geltend gemachten Auslagenposten zu Unrecht nicht von seinem monatlichen Nettoeinkommen von S 17.500,- in Abzug gebracht.

Gemäß § 14 Abs.2 AußStrG sind Rekurse gegen Entscheidungen der Gerichte zweiter Instanz, mit welchen nicht über den Grund des Unterhaltsanspruches erkannt, sondern nur die Höhe des gesetzlichen Unterhaltes bemessen wurde, unzulässig.

Der Vorwurf, das Rekursgericht habe bei Festsetzung der Unterhaltsbemessungsgrundlage bestimmte Ausgabenposten zu Unrecht nicht berücksichtigt und sei solcherart von einer falschen Unterhaltsbemessungsgrundlage ausgegangen, richtet sich nicht gegen den Grund d%i mnterhaltsanspruches, sondern lediglich gegen die - mangels Berücksichtigung solcher Posten angeblich zu hohe - Unterhaltsbemessung (EFSlg. 30.509; 5 Ob 502/83; 8 Ob 588/89 uva). Auch die Frage, ob Kreditrückzahlungen, zB für eine Wohnung, die Bemessungsgrundlage vermindern, gehört demnach zum irrevisiblen Bemessungskomplex (7 Ob 635/88).

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist somit unzulässig und war daher zurückzuweisen.

Anmerkung

E19099

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0080OB00674.89.1027.000

Dokumentnummer

JJT_19891027_OGH0002_0080OB00674_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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