Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz und Dr. Egermann als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Franz P***, Fleischhauermeister, Klagenfurt, Villacher Straße 5, vertreten durch Dr. Gert Paulsen und Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwälte in Klagenfurt, wider die beklagte Partei R*** Geschäfts- und Versicherungsberatungsgesellschaft mbH, Klagenfurt, August Jaksch-Straße 12/III/17, vertreten durch Dr. Peter Scheichelbauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung der Rechtsunwirksamkeit eines Bevollmächtigungsvertrages, über den Delegierungsantrag der beklagten Partei in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Der Antrag der beklagten Partei, anstelle des Bezirksgerichtes Klagenfurt das Bezirksgericht Fünfhaus zu Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen, wird abgewiesen.
Text
Begründung:
Die beklagte Partei beantragt die Delegierung nach § 31 JN mit der Begründung, daß sämtliche von ihr beantragten Zeugen und der Geschäftsführer der beklagten Partei in Wien ihren Wohnsitz haben. Der Kläger ist gegen die Delegierung.
Rechtliche Beurteilung
Nach § 31 Abs 1 JN kann über Parteienantrag die Delegierung aus Gründen der Zweckmäßigkeit erfolgen. Zweckmäßig ist eine Delegierung dann, wenn beide Parteien oder zumindest eine von ihnen und die überwiegende Anzahl der Zeugen im Sprengel des begehrten Gerichtes wohnen und die Durchführung des Rechtsstreites vor dem angerufenen Gericht übermäßige Kosten verursachen würde. Wenn die Frage der Zweckmäßigkeit nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantwortet werden kann und eine der Parteien der Delegierung widerspricht, so ist dieser der Vorzug zu geben (Fasching I 232). Im vorliegenden Fall hat zwar die überwiegende Anzahl der von den Parteien beantragten Zeugen ihren Wohnsitz in Wien, doch läßt sich nach dem beiderseitigen Vorbringen die Zweckmäßigkeit der Delegierung im Sinne der obigen Darlegungen nicht eindeutig zugunsten beider Parteien beantworten. Dem Widerspruch des Klägers ist daher der Vorzug zu geben und der Antrag der beklagten Partei abzuweisen.
Anmerkung
E18711European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070ND00002.89.1030.000Dokumentnummer
JJT_19891030_OGH0002_0070ND00002_8900000_000