Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Scheiderbauer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Kralik, Dr. Vogel, Dr. Melber und Dr. Kropfitsch als Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Rudolf L***, kfm. Angestellter, Neubangsergasse 5, 6800 Feldkirch, vertreten durch Dr. Clement Achammer, Rechtsanwalt in Feldkirch, wider die beklagte Partei Johann Josef F***, Firma F***, Fenster- und Innenausbau, Treietstraße 56, 6832 Sulz, vertreten durch Dr. Helmut Mäser, Rechtsanwalt in Dornbirn, wegen Gewährleistung, Zahlung von S 3.388,-- sA und Feststellung infolge Rekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 26. April 1989, GZ. 3 R 119/89-27, womit das Urteil des Landesgerichtes Feldkirch vom 5. Dezember 1988, GZ. 5 Cg 52/88-22, aufgehoben wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Akten werden dem Oberlandesgericht Innsbruck als Berufungsgericht mit dem Auftrag zurückgestellt, seinen Beschluß durch den Ausspruch zu ergänzen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000 und falls dies bejaht wird, S 300.000 übersteigt.
Text
Begründung:
Der Kläger begehrte, die Beklagte schuldig zu erkennen, binnen 14 Tagen die von ihr gelieferten Fensterelemente mit einem solchen Glas auszustatten, das eine Wärmedämmung von 1,3 W/m2 (Norm-K-Wert) aufweist, sohin einen Scheibenabstand von 14 mm haben muß, und beschichtet ist und eine Gasfüllung aufzuweisen hat, sowie dem Kläger den Betrag von S 3.388,-- samt 4 % Zinsen ab dem Tag der Klagszustellung zu bezahlen. Weiters begehrte der Kläger die Feststellung, daß die Beklagte ihm für alle Nachteile und Auslagen zu haften hat, die er dadurch erleidet, daß die Beklagte Fensterglas, das keinen K-Wert von 1,3 W/m2 K (Normwert) hat, verwendete.
Die beklagte Partei begehrte die Abweisung des Klagebegehrens. Der geltend gemachte Mangel liege nicht vor, weil dem Kläger das von ihm gewünschte Wärmedämmglas geliefert worden sei. Außerdem habe der Kläger die Mängelrüge nicht fristgerecht erhoben.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.
Das Berufungsgericht gab der Berufung des Klägers Folge, hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück. Es fügte seiner Entscheidung einen Rechtskraftvorbehalt an. Gegen den Beschluß des Gerichtes zweiter Instanz richtet sich der Rekurs der beklagten Partei "wegen unrichtiger Lösung einer Rechtsfrage des materiellen Rechts, der erhebliche Bedeutung im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zukommt", mit dem Antrag, die angefochtene Entscheidung aufzuheben, in der Sache selbst zu erkennen und das Urteil des Erstgerichts wiederherzustellen. Der Kläger beantragt in der Rekursbeantwortung, dem Rekurs nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Vor der Entscheidung über das Rechtsmittel der beklagten Partei ist vorerst noch ein ergänzender Ausspruch des Berufungsgerichtes erforderlich:
Gemäß § 519 Abs. 2 ZPO darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorbehalt nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nur aussprechen, wenn der Rekurs nicht schon nach § 528 Abs. 1 ZPO unstatthaft ist und es die Voraussetzungen des § 502 Abs. 4 ZPO für gegeben erachtet. Übersteigt der Wert des Beschwerdegegenstandes S 15.000,-- nicht, ist der Rechtskraftvorbehalt wirkungslos, er kann einen nach § 528 ZPO unstatthaften Rekurs nicht zulässig machen (AB 1337 BlgNR 15. GP 23); übersteigt dieser Wert S 300.000,-- nicht, hat sich die Überprüfung des berufungsgerichtlichen Aufhebungsbeschlusses durch den Obersten Gerichtshof auf erhebliche Rechtsfragen im Sinne des § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO zu beschränken. Das Berufungsgericht hat deshalb, wenn es in seinem Aufhebungsbeschluß einen Rechtskraftvorbehalt anordnet und der Beschwerdegegenstand nicht in einem Geldbetrag (bzw. wie im vorliegenden Fall nicht ausschließlich in einem Geldbetrag) besteht, in sinngemäßer Anwendung der §§ 526 Abs. 3, 500 Abs. 2 Z 1 und Z 3 ZPO in die Entscheidung auch einen Ausspruch darüber aufzunehmen, ob der von der Aufhebung betroffene Wert des Streitgegenstandes S 15.000,--, bejahendenfalls auch, ob er S 300.000,-- übersteigt. Der Rechtskraftvorbehalt selbst ersetzt die erforderlichen Aussprüche über die Bewertung des Streitgegenstandes deshalb nicht, weil er an sich nur ausgesprochen werden darf, wenn der Streitwert den im § 500 Abs. 2 Z 1 ZPO genannten Schwellwert übersteigt und der Oberste Gerichtshof außerdem gemäß § 526 Abs. 2 ZPO bei der Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels an einen Ausspruch des Berufungsgerichtes nach § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO nicht gebunden ist, wohl aber an einen Bewertungsausspruch des Gerichtes zweiter Instanz (RZ 1984/87; 8 Ob 575/84; 1 Ob 666/86; 8 Ob 86/87 ua.).
Im vorliegenden Fall besteht der für die Beurteilung der Rechtsmittelzulässigkeit maßgebliche Streitgegenstand nur zu einem geringen Teil in einem Geldbetrag, hingegen in einem wesentlichen Belang in einem Anspruch auf Vornahme einer Leistung und in einem Feststellungsbegehren. Der Rechtskraftvorbehalt des Berufungsgerichts und die dafür gegebene Begründung reichen daher nach den obigen Ausführungen nicht aus, um die Frage der Rechtsmittelzulässigkeit zu beantworten. Insbesondere genügt auch der bloß in der Begründung enthaltene Hinweis auf § 502 Abs. 4 Z 2 ZPO nicht. Abgesehen davon, daß die Zitierung dieser Bestimmung mit der dazu gegebenen, eher in Richtung § 502 Abs. 4 Z 1 ZPO tendierenden Begründung nicht ganz in Einklang zu bringen ist, bedarf es der aufgetragenen spruchgemäßen Erledigung deshalb, um allfällige Irrtümer über die dargestellte prozessuale Frage von vornherein auszuschalten.
Das Berufungsgericht hat daher die dargestellte Berichtigung (Ergänzung) des Spruchs seiner Entscheidung vorzunehmen.
Anmerkung
E18822European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0020OB00588.89.1031.000Dokumentnummer
JJT_19891031_OGH0002_0020OB00588_8900000_000