TE Vfgh Erkenntnis 2001/10/11 B1261/00

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Veröffentlicht am 11.10.2001
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Index

L8 Boden- und Verkehrsrecht
L8500 Straßen

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Anlaßfall

Leitsatz

Anlaßfallwirkung der Feststellung der Verfassungswidrigkeit von Wortfolgen in §1 Abs3 Sbg LandesstraßenG 1972 mit E v 11.10.01, G8/01.

Spruch

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde ist durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt worden.

Der Bescheid wird aufgehoben.

Begründung

Entscheidungsgründe:

I. 1. Die (nunmehrige) Stadt Neumarkt am Wallersee ist mit der benachbarten Gemeinde Köstendorf durch eine im Verlauf der L 206 - Köstendorfer Landesstraße gelegene Brücke verbunden, die über die ÖBB-Westbahn führt. Unmittelbar nach der Westbahnüberführung in Fahrtrichtung Köstendorf verläuft die Gemeindegrenze der Stadt Neumarkt am Wallersee. Nachdem eine Brückenprüfung ergeben hatte, daß die Brücke schadhaft sei, wurden von 1998 bis 1999 Instandsetzungsarbeiten durchgeführt. Diese Arbeiten verursachten Kosten in Höhe von S 2,714.068,95, die zunächst aus Landesmitteln bestritten wurden.

2. Mit Bescheid vom 8. Juni 2000 sprach die Salzburger Landesregierung aus, daß die Marktgemeinde Neumarkt am Wallersee verpflichtet sei, für die Instandsetzung der Brücke über die ÖBB-Westbahn im Verlauf der L 206 - Köstendorfer Landesstraße bei km 0,675 einen Kostenbeitrag von einem Drittel der Gesamtkosten, ds.

S 765.290,03, zu leisten.

3. Gegen diesen - letztinstanzlichen - Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde gemäß Art144 Abs1 B-VG. Darin behauptet die beschwerdeführende Stadtgemeinde, in ihren Rechten durch Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes bzw. einer gesetzwidrigen Verordnung verletzt zu sein, und beantragt, den angefochtenen Bescheid seinem gesamten Umfang nach aufzuheben.

II. 1. Aus Anlaß dieses Beschwerdeverfahrens waren beim Verfassungsgerichtshof Zweifel ob der Verfassungsmäßigkeit der Wortfolgen "Als geschlossene Ortschaft" und "das Ortsgebiet gemäß den straßenpolizeilichen Vorschriften," in §1 Abs3 des Salzburger Landesstraßengesetzes 1972, LGBl. für Salzburg Nr. 119/1972, entstanden, weshalb er mit Beschluß vom 13. Dezember 2000 von Amts wegen ein Verfahren zur Prüfung der Verfassungsmäßigkeit dieser Wortfolgen einleitete.

2. Mit Erkenntnis vom heutigen Tag, G8/01, hat der Verfassungsgerichtshof ausgesprochen, daß die in Prüfung gezogenen Wortfolgen verfassungswidrig waren.

3. Die belangte Behörde hat daher bei der Erlassung des angefochtenen Bescheides verfassungswidrige Gesetzesbestimmungen angewendet. Es ist nach Lage des Falles nicht von vornherein ausgeschlossen, daß ihre Anwendung für die Rechtsstellung der beschwerdeführenden Stadtgemeinde nachteilig war.

Die beschwerdeführende Stadtgemeinde wurde also durch den angefochtenen Bescheid wegen Anwendung verfassungswidriger Gesetzesbestimmungen in ihren Rechten verletzt (zB VfSlg. 10.303/1984, 10.790/1986).

4. Der Bescheid war daher aufzuheben.

5. Dies konnte ohne mündliche Verhandlung in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen werden (§19 Abs4 Z3 VerfGG 1953).

Schlagworte

VfGH / Anlaßfall

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2001:B1261.2000

Dokumentnummer

JFT_09988989_00B01261_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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