TE OGH 1989/10/31 3Nd509/89

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Veröffentlicht am 31.10.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof.Dr. Petrasch als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Warta und Dr. Klinger als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Walter M***, Werbekaufmann, Hernalser Hauptstraße 214-216/319, 1170 Wien, vertreten durch Dr. Franz Loidl, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wider die beklagten Parteien 1. Ing. Rudolf D***, Pensionist, und

2. Herta D***, im Haushalt tätig, beide Gaiswinkl Bräuhof 240, 8993 Grundlsee, und vertreten durch Dr. Heinz Kalß, Rechtsanwalt in Bad Aussee, wegen S 300.000,-- sA, infolge des Antrages der klagenden Partei auf Delegierung der Rechtssache AZ 1 C 9/88 des Bezirksgerichtes Bad Aussee an ein Bezirksgericht in Wien in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Antrag der klagenden Partei, an Stelle des zuständigen Bezirksgerichtes Bad Aussee ein Bezirksgericht in Wien zur Verhandlung und Entscheidung der Rechtssache zu bestimmen wird abgewiesen.

Text

Begründung:

Der Kläger hat beim Bezirksgericht Bad Aussee, in dessen Sprengel die beklagten Eheleute ihren gewÄhnlichen Aufenthalt haben, den Ersatz von S 300.000,-- gefordert, die er für die Beklagten zum Unterhalt ihrer Tochter aufgewendet habe.

Mit der Begründung, die Hauptzeugin könne wegen ihres Gesundheitszustandes nur in Wien vernommen werden und sei nicht reisefähig, und auch der Kläger wohne nun in Wien, beantragte der Kläger die Delegierung an das "Bezirksgericht für Zivilrechtssachen Wien".

Die Beklagten traten dem Antrag mit dem Hinweis entgegen, es sei ihnen bei ihrem Alter (82 und 69 Jahre) die Zureise von Grundlsee nach Wien nicht zumutbar.

Rechtliche Beurteilung

Nach § 31 Abs 1 JN kann zwar auf Antrag aus Gründen der Zweckmäßigkeit an Stelle des zuständigen Gerichtes ein anderes Gericht gleicher Gattung zur Verhandlung und Entscheidung eines Prozesses bestimmt werden, doch muß die Zweckmäßigkeit klar erkennbar sein, um gegen den Widerstand des Prozeßgegners von der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung abweichen zu können. Da nach § 328 Abs 1 Z 4 ZPO die Aufnahme des Zeugenbeweises durch den ersuchten Richter erfolgen kann, wenn der Zeuge am Erscheinen vor dem erkennenden Gericht gehindert ist, und ein Zeuge, der infolge Krankheit außerstande ist, seine Wohnung zu verlassen, nach § 328 Abs 2 ZPO in seiner Wohnung vernommen wird, stellt die Behinderung der Zeugin allein keinen hinreichenden Grund für die Delegation dar. Die Zureise zur Parteienvernehmung ist aber für die betagten Beklagten beschwerlicher als für den Kläger. Eine allfällige amtswegige Delegation nach § 30 JN steht nicht in Frage, solange nicht alle Richter des zuständigen Gerichtes mit Erfolg abgelehnt sind und dieses Gericht dadurch an der Ausübung der Gerichtsbarkeit gehindert ist. Darüber hätte dann das übergeordnete Gericht zu entscheiden.

Anmerkung

E18670

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0030ND00509.89.1031.000

Dokumentnummer

JJT_19891031_OGH0002_0030ND00509_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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