TE Vwgh Erkenntnis 2005/11/15 2003/18/0263

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Veröffentlicht am 15.11.2005
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Index

19/05 Menschenrechte;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

FrG 1997 §10 Abs2 Z1;
FrG 1997 §34 Abs1 Z2;
FrG 1997 §35 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs1;
FrG 1997 §37 Abs2;
MRK Art8 Abs2;
MRK Art8;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des S, geboren 1952, vertreten durch Mag. Dr. Ingrid Weber, Rechtsanwalt in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/1, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 7. August 2003, Zl. SD 733/03, betreffend Ausweisung gemäß § 34 Abs. 1 FrG, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 7. August 2003 wurde der Beschwerdeführer, ein jugoslawischer Staatsangehöriger, gemäß § 34 Abs. 1 Z. 2 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ausgewiesen.

Der Beschwerdeführer habe von der Bezirkshauptmannschaft Bludenz zunächst vom 19. Dezember 1989 bis 31. Mai 1990, vom 13. Dezember 1990 bis 31. Mai 1991 sowie vom 28. November 1991 bis 31. Mai 1992 gültige Sichtvermerke erhalten. Laut Auskunft des Meldeamtes Lech scheine der Beschwerdeführer erstmals ab 18. Dezember 1989 und zuletzt seit 25. April 1992 als gemeldet auf.

Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sei zunächst nichts bekannt gewesen. Er sei nach eigenen Angaben am 10. Jänner 1993 wieder in das Bundesgebiet eingereist und habe zunächst über einen von der Erstbehörde erteilten Sichtvermerk für die mehrmalige Wiedereinreise, gültig vom 21. Mai 1993 bis 27. Mai 1994, verfügt. Ein verspätet, nämlich am 19. Juli 1994 bei der österreichischen Botschaft in Pressburg von einem Bekannten des Beschwerdeführers eingebrachter und als Erstantrag bezeichneter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung sei mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 8. September 1994 gemäß § 6 Abs. 2 Aufenthaltsgesetz mangels einer Antragstellung vor der Einreise (vom Ausland aus) abgewiesen worden. Eine gegen diesen Bescheid eingebrachte Berufung sei am 23. Oktober 1995 zurückgezogen worden.

Über den weiteren Aufenthalt des Beschwerdeführers sei wiederum nichts bekannt gewesen. Am 30. Oktober 1996 habe eine dritte Person für ihn bei "der Österreichischen Botschaft" einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung eingebracht, der mit Bescheid des Landeshauptmannes von Wien vom 24. März 1999 gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1, § 7 Abs. 1 Z. 2 iVm § 19 Abs. 1 FrG mangels ausreichender eigener Mittel für einen gesicherten Lebensunterhalt sowie mangels eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes abgewiesen worden sei. Dessen ungeachtet habe der Beschwerdeführer von der österreichischen Botschaft in Sarajewo ein von 20. September 1999 bis 19. Dezember 1999 gültiges Visum C erhalten, wobei der Vignette zu entnehmen sei, dass dieser Einreisetitel lediglich einer Geschäftsreise dienen und keine Erwerbstätigkeit gestatten würde.

Am 28. April 2000 habe der Beschwerdeführer durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin einen weiteren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels beim Landeshauptmann von Wien eingebracht. Während dieses Verfahrens sei der Beschwerdeführer mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 28. Februar 2001 gemäß § 33 Abs. 1 FrG ausgewiesen worden. Dieser Bescheid sei (auf Grund einer Berufung des Beschwerdeführers) von der belangten Behörde mit der Begründung behoben worden, dass das Ausweisungsverfahren nach § 34 FrG und nicht nach § 33 FrG durchzuführen sei. (Aus dem im Akt erliegenden Berufungsbescheid ergibt sich, dass der Beschwerdeführer nach Abweisung seines Antrags auf Aufenthaltsbewilligung mit Bescheid vom 8. September 1994 unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben sei und sein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom 28. April 2000 einen zulässigen Antrag auf Erteilung einer weiteren Niederlassungsbewilligung darstelle).

Die Aufenthaltsbehörde (der Landeshauptmann von Wien) habe daraufhin gemäß § 15 FrG unter Bedachtnahme auf den langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt des Beschwerdeführers (aber auch seine familiären Bindungen), den Mangel eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes sowie seine finanzielle Situation ein Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung eingeleitet.

In einer Meldedarstellung des Magistrates der Stadt Wien vom 30. Dezember 2002 scheine der Beschwerdeführer "mit Zuzug aus Jugoslawien" erstmals ab 20. Jänner 1993 in Wien als gemeldet auf. Im Zeitraum von 17. Mai 1994 bis 8. Juni 1997 liege Meldung vor. Aktenkundig sei eine mit 6. Oktober 2000 datierte Erklärung des angeblichen Schwagers des Beschwerdeführers, der sich verpflichtet gehabt habe, den Beschwerdeführer für den Besuch in der Dauer von einem Jahr zu sich einzuladen. Weiters finde sich im Akt eine Arbeits- und Lohnbestätigung vom 12. März 2001 (über einen Monatslohn des Schwagers des Beschwerdeführers in der Höhe von netto S 19.000,--) sowie eine vom 3. Mai 2003 bis 3. August 2003 gültige Reisekrankenversicherung des Beschwerdeführers.

Die genannte Verpflichtungserklärung sei - abgesehen davon, dass sie mit 6. Oktober 2001 (richtig: 2000) datiert und der Besuch des Beschwerdeführers nur für ein Jahr vorgesehen gewesen sei - nicht tragfähig. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes habe der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht nur über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhaltes verfüge, sondern auch entsprechend zu belegen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthaltes gesichert erscheine. Der Beschwerdeführer habe über die Einkommensverhältnisse (seines Schwagers) hinaus keine Angaben gemacht bzw. Bescheinigungsmittel vorgelegt, die über die Vermögens- und Wohnverhältnisse, allfällige Unterhaltspflichten und sonstige finanzielle Verpflichtungen des Verpflichters Auskunft geben. Nur solcherart wäre die Fremdenbehörde zu einer verlässlichen Beurteilung dahingehend in der Lage gewesen, dass der Aufenthalt des Beschwerdeführers nicht zu einer finanziellen Belastung der Republik Österreich führen würde. Der Beschwerdeführer sei sohin seiner insoweit erhöhten Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Unter Bedachtnahme darauf, dass er zum gegenwärtigen Zeitpunkt über keine Arbeitsbewilligung verfüge, zuletzt im Zeitraum von 25. November 1993 bis 6. Jänner 1994 Arbeitslosengeld bezogen und laut eigenen Angaben von 1994 bis 1997 "nichts gemacht" habe, sei nach wie vor vom Vorliegen des Tatbestandes des § 10 Abs. 2 Z. 2 FrG auszugehen. Im Übrigen wäre die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung auf alleiniger Grundlage einer Verpflichtungserklärung ohnedies unzulässig. Hinzu komme, dass der Beschwerdeführer auch über keinen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz iSd § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG verfüge. Es könne dahingestellt bleiben, ob die vom ihm zuletzt vorgelegte, bis 3. August 2003 gültige Reisekrankenversicherung überhaupt die vom Gesetzgeber geforderten Voraussetzungen erfülle.

Angesichts dieses Sachverhaltes sowie im Hinblick darauf, dass sich der Beschwerdeführer in geradezu beharrlicher Weise über die für ihn maßgeblichen fremdenpolizeilichen Bestimmungen hinwegsetze und wegen seines illegalen Aufenthaltes zudem nach den Bestimmungen des Fremdengesetzes bestraft worden sei, lägen die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1, Z. 2 und Z. 3 FrG und damit auch jener des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG vor.

In einem solchen Fall könne ein Fremder mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn dem nicht die Bestimmung des § 37 FrG entgegenstehe. Angesichts des mehrfach unterbrochenen, jedoch seit 1989 bestehenden inländischen Aufenthaltes des Beschwerdeführers und unter Bedachtnahme darauf, dass seine drei Söhne seit 1993 ununterbrochen in Österreich aufhältig seien und zudem ein Schwager hier lebe, sei von einem mit der Ausweisung verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers auszugehen. Im Hinblick darauf, dass - wie sich aus § 10 Abs. 3 zweiter Satz und § 113 Abs. 5 FrG ergebe - die Niederlassung von Personen, die über keine eigenen Unterhaltsmittel verfügten und sich stattdessen auf eine Verpflichtungserklärung berufen würden, nur in Ausnahmefällen zulässig sei - das Fehlen eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes iSd § 10 Abs. 2 Z. 1 FrG wiege hier besonders schwer -, sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiete des Fremdenwesens massiv beeinträchtige. Vor dem Hintergrund, dass der bereits 51 Jahre alte Beschwerdeführer seit 1994 unfähig gewesen sei, für seine Unterhaltsmittel durch eigene unselbstständige oder auch selbstständige Erwerbstätigkeit aufzukommen, könnten die persönlichen und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Weiterverbleib im Inland das besagte gewichtige öffentliche Interesse an der Erlassung einer Ausweisung nicht überwiegen. Die aus der Dauer seines Aufenthaltes abzuleitende Integration werde in ihrem Stellenwert dadurch relativiert, dass der Beschwerdeführer zuletzt über einen bis 8. September 1994 gültigen Aufenthaltstitel verfügt habe, seitdem jedoch nicht mehr in den Besitz eines Aufenthaltstitels gelangt sei. Daher erweise sich die Ausweisung - unter Berücksichtigung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers, im Fall der Erteilung einer Niederlassungsbewilligung wieder eine Arbeitserlaubnis zu erlangen und für seinen eigenen Unterhalt aufkommen zu können - zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele als dringend geboten und somit im Grund des § 37 Abs. 1 FrG als zulässig.

Die "aufenthaltsverfestigende Bestimmung" des § 35 FrG stehe der Ausweisung nicht entgegen. Es komme nämlich bei der genannten Bestimmung darauf an, ob der Fremde vor Verwirklichung des ersten von der Behörde zulässigerweise zur Begründung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme herangezogenen Umstandes bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen sei. Bei den Umständen, die in derartigen Fällen zur Begründung der Maßnahme herangezogen werden würden, handle es sich um den Mangel an ausreichenden Unterhaltsmitteln, den fehlenden Krankenversicherungsschutz sowie die Möglichkeit einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft. Danach sei eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gemäß § 35 Abs. 1 FrG dann unzulässig, wenn der Fremde zu Beginn des Zeitraumes, für den die Behörde einen dieser Umstände festgestellt habe, bereits mindestens fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen sei. Mit Bescheid vom 24. März 1999 habe der Landeshauptmann von Wien den Antrag des Beschwerdeführers vom 30. Oktober 1996 (eingelangt am 11. November 1996) mangels ausreichender eigener Mittel für den gesicherten Lebensunterhalt sowie mangels eines alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutzes abgewiesen. Es könne dahingestellt bleiben, ob als maßgeblicher Zeitpunkt die Bescheiderlassung (Zustellung des Bescheides vom 24. März 1999 am 13. April 1999) oder bereits die Antragstellung (am 11. November 1996) anzusehen sei, weil der Beschwerdeführer vor diesen beiden Zeitpunkten keinesfalls fünf Jahre rechtmäßig und auf Dauer niedergelassen gewesen sei. Dies deshalb, weil bereits der mit 19. Juli 1994 datierte Antrag des Beschwerdeführers (der zuletzt einen bis 27. Mai 1994 gültigen Sichtvermerk besessen habe) jedenfalls als verspätet anzusehen und der diesbezügliche abweisende Bescheid in Rechtskraft erwachsen sei. Auch in den Zeiträumen vom 1. Juni 1990 bis 12. Dezember 1990, vom 1. Juni 1991 bis 27. November 1991 sowie vom 1. Juni 1992 bis 20. Mai 1993 weise der Beschwerdeführer - ungeachtet seines tatsächlichen Niederlassungswillens - auf Grund jeweils verspätetet eingebrachter Anträge keine durchgehende rechtmäßige Niederlassung auf. Selbst unter der Annahme, der Beschwerdeführer sei vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre im Bundesgebiet rechtmäßig niedergelassen gewesen, sei nach der Aktenlage (zu ergänzen: nicht) erkennbar, dass der Beschwerdeführer überhaupt bestrebt sei, die Mittel zu seinem Unterhalt durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern.

Unter Zugrundelegung aller Erwägungen habe für die belangte Behörde auch keine Veranlassung bestanden, von dem ihr durch § 34 Abs. 1 FrG eingeräumten Ermessen Gebrauch zu machen und von der Erlassung der Ausweisung abzusehen. Aus der Aktenlage sei nicht ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht zu seiner Ehefrau und seinem Kind nach Bosnien ziehen könne und was seine drei illegal (in Österreich) aufhältigen Kinder daran hindere, den Beschwerdeführer ins Ausland zu begleiten oder ihn dort zumindest zu besuchen. Im Übrigen seien die Bindungen des Beschwerdeführers zu seinen Familienangehörigen im Inland schon dadurch an Gewicht gemindert, dass zwei seiner Söhne mit letztinstanzlichen Bescheiden der belangten Behörde vom (19. und) 20. Juni 2002 gemäß § 33 FrG aus dem Bundesgebiet rechtskräftig ausgewiesen worden seien. Die dagegen eingebrachten Verwaltungsgerichtshofbeschwerden seien jeweils als unbegründet abgewiesen worden. Hinsichtlich seines dritten Sohnes sei zum gegenwärtigen Zeitpunkt ein Ausweisungsverfahren nach § 34 Abs. 1 FrG anhängig.

2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

3. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Gemäß § 34 Abs. 1 FrG können Fremde, die sich auf Grund eines Aufenthaltstitels oder während eines Verfahrens zur Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels im Bundesgebiet aufhalten, mit Bescheid ausgewiesen werden, wenn (Z. 2) der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund entgegensteht.

Gemäß § 10 Abs. 2 FrG kann die Erteilung eines Einreise- oder Aufenthaltstitels wegen Gefährdung öffentlicher Interessen (§ 8 Abs. 3 Z. 2 leg. cit.) insbesondere versagt werden, wenn (Z. 1) der Fremde - soweit vorliegend relevant - nicht über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz oder nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt oder - bei der Erteilung eines Einreise- oder befristeten Aufenthaltstitels - für die Wiederausreise verfügt; oder (Z. 2) der Aufenthalt des Fremden zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, es sei denn, diese Belastung ergäbe sich aus der Erfüllung eines gesetzlichen Anspruches; oder (Z. 3) der Aufenthalt des Fremden die öffentliche Ruhe, Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.

2.1. Nach der ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das Erkenntnis vom 1. März 2001, Zl. 98/18/0084) hat der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint, wobei insoweit die Verpflichtung besteht, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen (vgl. das hg Erkenntnis vom 9. Mai 2003, Zl. 2003/18/0075). Ferner bildet eine Verpflichtungserklärung für einen Fremden nach der hg. Rechtsprechung nur dann eine tragfähige Grundlage für den Nachweis der Sicherung seines Unterhalts, wenn die ausreichende finanzielle Leistungsfähigkeit des sich Verpflichtenden feststeht (vgl. das hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0275).

2.2. Auf dem Boden des angefochtenen Bescheides genügt die vom Beschwerdeführer angesprochene, lediglich für ein Jahr befristete Verpflichtungserklärung vom 6. Oktober 2000 (deren Wirkung bereits abgelaufen ist) dem oben genannten Erfordernis nicht. Da der - bereits im erstinstanzlichen Verfahren rechtsanwaltlich vertretene - Beschwerdeführer gegenüber der belangten Behörde auch sonst keine weiteren Angaben über ausreichende eigene Mittel zum Unterhalt gemacht hat, hat er der dargestellten Verpflichtung zum initiativen Nachweis nicht entsprochen.

Vor diesem Hintergrund bestehen keine Bedenken gegen die Beurteilung der belangten Behörde, dass der Beschwerdeführer nicht über ausreichende eigene Mittel zu seinem Unterhalt verfüge und daher der Tatbestand des § 10 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG verwirklicht sei. Dem vermag der Beschwerdeführer mit dem (bloßen) Hinweis, er falle dem österreichischen Staat nicht zur Last, da er erwerbstätig gewesen sei und ihn sein Schwager finanziell unterstütze, nicht substantiiert entgegenzutreten.

2.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist in Fällen, in denen - wie vorliegend (siehe unten 3.2.) - eine Prüfung der Zulässigkeit der Ausweisung gemäß § 37 FrG durchzuführen ist, eine zusätzliche Bedachtnahme auf Art. 8 EMRK im Rahmen der Beurteilung des Vorliegens eines Versagungsgrundes nicht erforderlich (vgl. das hg. Erkenntnis vom 22. Jänner 2002, Zl. 2001/18/0224). Da somit der Versagungsgrund des § 10 Abs. 2 Z. 1 dritter Fall FrG vorliegt, kann es dahinstehen, ob der Beschwerdeführer darüber hinaus auch die Tatbestände des § 10 Abs. 2 Z. 1 erster Fall, Z. 2 und Z. 3 FrG erfüllt. Auf Grund dieses Ergebnisses ist die belangte Behörde zutreffend zur Annahme gelangt, dass der Tatbestand des § 34 Abs. 1 Z. 2 FrG verwirklicht sei.

3.1. Gegen die von der belangten Behörde nach § 37 FrG getroffene Beurteilung wird vorgebracht, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines ununterbrochenen Aufenthalts in Österreich seit 1989 hier seinen Lebensmittelpunkt habe. Er habe sich während seines Aufenthalts über einen Zeitraum von 14 Jahren - mit Ausnahme einer Übertretung des FrG - stets wohlverhalten. Die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet seien besonders hoch zu veranschlagen, da sich hier seine drei Söhne, sein Schwager und sein gesamter Freundes- und Bekanntenkreis befänden.

3.2. Auch die gemäß § 37 Abs. 1 und 2 FrG durchzuführende Interessenabwägung geht zu Lasten des Beschwerdeführers aus. Die belangte Behörde hat zutreffend einen mit der vorliegenden fremdenpolizeilichen Maßnahme verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers iSd § 37 Abs. 1 FrG angenommen. Im Hinblick auf die aus der Mittellosigkeit des Beschwerdeführers resultierende Gefahr der illegalen Mittelbeschaffung und der finanziellen Belastung der Republik Österreich (vgl. dazu etwa das hg. Erkenntnis vom 13. Oktober 2000, Zl. 2000/18/0147) begegnet aber die Ansicht der belangten Behörde, dass die Erlassung der Ausweisung zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei (§ 37 Abs. 1 FrG), keinen Bedenken. Selbst wenn sich der Beschwerdeführer - wie er vorbringt - seit 14 Jahren im Bundesgebiet aufhielte, würde dies seine persönlichen Interessen nicht entscheidend stärken, weil er trotz zweimaliger Abweisung seiner Anträge auf Erteilung von Aufenthaltstiteln rechtswidrig im Bundesgebiet verblieben und sein Aufenthalt im Bundesgebiet überwiegend bzw. seit 27. Mai 1994 durchgehend unrechtmäßig war. Die aus der Dauer eines solchen Aufenthalts ableitbare Integration ist in ihrem Gewicht deutlich gemindert (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 30. Juni 2005, Zl. 2005/18/0177). Eine berufliche Integration des Beschwerdeführers ist nicht gegeben. Die familiären Interessen des Beschwerdeführers an seinem Verbleib in Österreich werden maßgeblich dadurch relativiert, dass seine Söhne ebenfalls rechtskräftig aus Österreich ausgewiesen wurden (auch die gegen die Ausweisung seines dritten Sohnes erhobene Beschwerde wurde mittlerweile mit hg. Erkenntnis vom 24. Mai 2005, Zl. 2003/18/0275, als unbegründet abgewiesen). Im Übrigen bewirken die behaupteten freundschaftlichen Beziehungen des Fremden in Österreich zu seinem "Freundes- und Bekanntenkreis" keine ins Gewicht fallende Verstärkung seiner persönlichen Interessen (vgl. das hg. Erkenntnis vom 3. November 2004, Zl. 2001/18/0122). Dem steht die oben erwähnte maßgebliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung auf dem Gebiet des Fremdenwesens durch den mittellosen Beschwerdeführer gegenüber. Dazu kommt, dass er seinen langjährigen unrechtmäßigen Aufenthalt trotz zweimaliger Abweisungen von Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels in den Jahren 1994 und 1999, trotz der an ihn ergangenen Aufforderung zur Ausreise sowie ungeachtet seiner Bestrafung nach dem FrG beharrlich aufrechterhalten hat. Auf dem Boden des Gesagten wiegen die Auswirkungen dieser Maßnahme auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung (§ 37 Abs. 2 FrG).

4. Der Beschwerdeführer kann auch mit seinem Hinweis auf § 35 Abs. 1 FrG nichts gewinnen. Nach dieser Bestimmung kommt es darauf an, ob der Fremde vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhalts bereits fünf Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet auf Dauer niedergelassen war (vgl. zum Ganzen das hg. Erkenntnis vom 14. April 2000, Zl. 99/18/0306). Diese zeitliche Tatbestandsvoraussetzung erfüllte der Beschwerdeführer auch dann nicht, wenn er sich - wie er behauptet - seit 29. März 1989 ununterbrochen im Bundesgebiet aufhalten würde, weil er lediglich vom 19. Dezember 1989 bis 31. Mai 1990, vom 13. Dezember 1990 bis 31. Mai 1991, vom 28. November 1991 bis 31. Mai 1992 sowie vom 21. Mai 1993 bis 27. Mai 1994 über gültige Sichtvermerke verfügt hat und somit sein rechtmäßiger Aufenthalt nicht die ununterbrochene Dauer von fünf Jahren aufweist. Im hier relevanten Zeitraum von 1989 bis 1994 gab es keine gesetzliche Bestimmung, die die Rechtsansicht des Beschwerdeführers decken würde, er habe sich bis zur Abweisung des letzten Antrags auf Erteilung eines weiteren Sichtvermerks rechtmäßig in Österreich aufgehalten. Abgesehen von der jeweiligen Gültigkeitsdauer der genannten Sichtvermerke (und eines von 20. September 1999 bis 19. Dezember 1999 gültigen Reisevisums) hielt sich der Beschwerdeführer somit unrechtmäßig im Bundesgebiet auf. § 35 Abs. 1 FrG steht daher einer Ausweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen.

5. Die als Verfahrensmangel gerügte Verletzung des Parteiengehörs im Berufungsverfahren in Bezug auf das Ergebnis der Beweisaufnahme liegt nicht vor, weil von der belangten Behörde als Berufungsbehörde keine (weiteren) Beweise aufgenommen wurden.

6. Letztlich bestand für die belangte Behörde auch keine Veranlassung, von ihrem Ermessen im Grund des § 34 Abs. 1 FrG zu Gunsten des Beschwerdeführers Gebrauch zu machen, gehen doch weder aus dem angefochtenen Bescheid noch der Beschwerde besondere Umstände hervor, die für eine derartige Ermessensübung sprächen.

7. Da sich die Beschwerde somit als unbegründet erweist, war sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

8. Der Spruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VwGH-Aufwandersatzverordnung 2003, BGBl. II Nr. 333.

Wien, am 15. November 2005

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2005:2003180263.X00

Im RIS seit

09.12.2005
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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