TE OGH 1989/11/7 4Ob600/89

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Veröffentlicht am 07.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Sachwalterschaftssache des Franz S***, geboren 5. März 1917, Wien 6, Luftbadgasse 7/1, infolge Revisionsrekurses des Betroffenen gegen den Beschluß des Landesgerichtes für ZRS Wien als Rekursgericht vom 7. September 1989, GZ. 44 R 587/89-83, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien vom 25. Juli 1989, GZ. 8 SW 31/88-76, bestätigt wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Der Revisionsrekurs (samt "Nachtrag" vom 18. Oktober 1989) wird zurückgewiesen.

Text

Begründung:

Mit rechtskräftigem Beschluß vom 15. März 1989, 8 SW 31/88-58, wurde Rechtsanwalt Dr. Ingrid R*** zum Sachwalter des Betroffenen zur Besorgung seiner Vertretung vor Gerichten (§ 273 Abs 3 Z 2 ABGB) bestellt, weil bei ihm eine Persönlichkeitsstörung vorliege, die einer geistigen Erkrankung entspricht; diese wirke sich dahin aus, daß dem Betroffenen in den von ihm geführten zahlreichen Prozessen jede Kritikfähigkeit fehle. Die Bestellung eines Sachwalters sei daher nötig, um den Betroffenen vor drohenden finanziellen Belastungen, die durch wahnhaft gesteuerte Prozeßführungen entstehen könnten, zu schützen.

Im übrigen wird zur Vorgeschichte auf die Gründe der angefochtenen Entscheidung verwiesen.

Am 4. Juli 1989 beantragte der Betroffene die Aufhebung der Sachwalterschaft.

Das Erstgericht wies den Antrag ab.

Das Rekursgericht bestätigte diesen Beschluß, weil eine Änderung des Geisteszustandes des Betroffenen nicht eingetreten sei. Das Schreiben des Betroffenen vom 4. Juli 1989 lasse erkennen, daß er an seinen wahnhaften Ideen festhalte.

Gegen diesen Beschluß erhebt der Betroffene Revisionsrekurs; er beantragt, die angefochtene Entscheidung dahin abzuändern, daß die Sachwalterschaft aufgehoben werde.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs ist unzulässig.

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen haben sich die erst im laufenden Jahr (ONr. 48) geprüften Voraussetzungen für die Bestellung eines Sachwalters nicht geändert. Den weitwendigen Ausführungen des Revisionsrekurswerbers ist zur Sache lediglich die Behauptung zu entnehmen, er sei nie geisteskrank gewesen. Damit macht aber der Betroffene Rechtsmittelgründe iS des § 16 AußStrG nicht geltend, so daß sein Revisionsrekurs als unzulässig zurückzuweisen ist.

Anmerkung

E18838

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00600.89.1107.000

Dokumentnummer

JJT_19891107_OGH0002_0040OB00600_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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