Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Prof. Dr. Friedl als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith, Dr. Kodek, Dr. Niederreiter und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei L*** DES R***- UND E*** FÜR S***, Graz,
Körblergasse 111-113, vertreten durch Dr. Guido Held, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagten Parteien 1.) E. V*** Gesellschaft mbH, Wien 6., Mariahilferstraße 39; 2.) Harald W***, Geschäftsführer;
3.) Elzbieta W***, Kauffrau, beide in Wien 16., Roterdstraße 7-9, sämtliche vertreten durch Dr. Helmut Adelsberger, Rechtsanwalt in Wien, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Gesamtstreitwert: 360.000 S), infolge Revision der beklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 7. März 1989, GZ. 1 R 30/89-19, womit infolge Berufung der beklagten Parteien das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 3. November 1988, GZ. 9 Cg 409/87-14, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die beklagten Parteien sind schuldig, der klagenden Partei die mit 14.930,90 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 2.488,48 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Erstbeklagte übt im Standort Wien 6, Mariahilferstraße 39, das gebundene Handelsgewerbe gemäß § 103 Abs. 1 lit. b Z 25 GewO 1973, beschränkt auf den Kleinhandel, aus; sie betreibt den Detailhandel mit Radio- und Elektrowaren. Der Zweitbeklagte ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten. Die Drittbeklagte ist die Ehegattin des Zweitbeklagten und gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten; sie ist an deren Stammkapital als Gesellschafterin mit 95 % beteiligt. Der Zweitbeklagte vereinbarte mit den Geschäftsführern der P***- und M*** Gesellschaft mbH und der W*** Textilhandelsgesellschaft mbH zwecks gemeinsamer Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 die gemeinsame Anmietung eines Geschäftslokales in Graz, Keplerstraße 38; für diesen Standort meldete die Erstbeklagte am 17. November 1987 beim Gewerbeamt des Magistrates Graz auch eine Betriebsstätte für den Handel mit Radio- und Elektrowaren im Sinne der GewO 1973 an. Der Geschäftsführer der P***- und M*** Gesellschaft mbH sagte (gemeint wohl: den Geschäftsführern der beiden anderen Kapitalgesellschaften) zu, die gemeinsame Werbung zu veranlassen. Zu diesem Zweck erhielt er vom Zweitbeklagten eine Aufstellung über besonders (preis-)günstige Elektrowaren aus dem Sortiment der Erstbeklagten; alles weitere wurde ihm überlassen.
In einem ganzseitigen Inserat in der "K*** Z***" vom 17. November 1987, einem halbseitigen Inserat in der "K*** Z***" vom 22. November 1987 und einem weiteren halbseitigen Inserat in der "N*** K***-Z*** ("S*** K***")" vom 26. November 1987 wurden unter der durch Schriftgröße und mehrfache Wiederholungen rund und um die schwarze Umrahmung blickfangartig hervorgehobenen Ankündigung "K***" auch verschiedene Elektrowaren mit der Bezeichnung "E. V*** E***" angepriesen. Vor dem Verkaufslokal in Graz, Keplerstraße 38, war auch ein Ständer mit zwei Flugzetteln in der Größe von 60 x 40 cm und der Aufschrift "K***" aufgestellt worden. Die solcherart
angepriesenen Waren der Erstbeklagten stammten jedoch nicht aus einer Konkursmasse.
Der Zweitbeklagte versuchte nach dem Erscheinen des ersten Inserates (17. November 1987) mit den Geschäftsführern der beiden anderen Unternehmen Kontakt aufzunehmen, was ihm jedoch nicht gelang. Mit der Behauptung, daß "die beklagte Partei" durch diese öffentlichen Ankündigungen das Publikum "als Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe" über die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse irregeführt habe, weil am Standort in Graz, Keplerstraße 38, tatsächlich keine aus einer Konkursmasse stammenden Radio- und Elektrowaren verkauft worden seien, andernfalls aber ein Verstoß gegen § 30 Abs. 1 UWG vorläge, beantragt das klagende Landesgremium, die "beklagte Partei" schuldig zu erkennen, es im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken zu unterlassen, in öffentlichen Bekanntmachungen oder Mitteilungen, die für einen größeren Kreis von Personen bestimmt sind, bei der Ankündigung des Verkaufes von Radio- und Elektrowaren auf die Herkunft der Ware aus einer Konkursmasse, insbesondere durch die Worte "K***" oder "K***", Bezug zu nehmen, soweit diese Radio- und Elektrowaren nicht zum Bestand der Konkursmasse "der beklagten Partei" gehörten; außerdem verlangt das klagende Gremium die Ermächtigung zur Urteilsveröffentlichung im redaktionellen Teil der Tageszeitungen "K*** Z***" und "N*** K***-Z***,
S***". Sowohl die Erst- als auch die Drittbeklagte hätten am genannten Standort in Graz den Handel mit Radio- und Elektrowaren betrieben; die Drittbeklagte fördere das wettbewerbswidrige Verhalten der Erstbeklagten in verschiedenster Weise, insbesondere durch Überlassung ihres Namens zu Werbezwecken. Der Zweitbeklagte werde als handelsrechtlicher Geschäftsführer der Erstbeklagten in Anspruch genommen; er habe vom wettbewerbswidrigen Handeln der Erst- und der Drittbeklagten Kenntnis gehabt.
Die Beklagten beantragen die kostenpflichtige Abweisung der Klage. Ihre Passivlegitimation sei nicht gegeben, weil sie die beanstandeten Inserate weder in Auftrag gegeben noch durch eigenes Verhalten gefördert oder gar erst ermöglicht hätten. Die Erstbeklagte habe mit zwei anderen - branchenfremden - Unternehmen im Hinblick auf das Weihnachtsgeschäft 1987 einen gemeinsamen Warenverkauf in Graz vereinbart. Dabei habe der Geschäftsführer der P***- UND M*** Gesellschaft mbH versprochen, kostenlos für gemeinsame Werbeeinschaltungen in Lokalzeitungen zu sorgen; deren optische und inhaltliche Gestaltung sei ihm überlassen worden. Den Beklagten sei daher vor Beginn der Verkaufsveranstaltung nicht bekannt gewesen, daß eine solche Veranstaltung unter dem Schlagwort "K***" beabsichtigt werde. Der Zweitbeklagte habe erstmals am 17. November 1987 mit dem Erscheinen des ersten Inserates erfahren, daß die Erstbeklagte - noch dazu unter Verstümmelung ihrer Firma - in eine klar wettbewerbswidrige Werbung einbezogen worden war. Eine sofortige Kontaktaufnahme mit dem betreffenden anderen Geschäftsführer sei vorerst nicht gelungen. Erst nach dem Erscheinen des dritten Inserates am 26. November 1987 habe der Zweitbeklagte erfahren, daß die Werbeeinschaltungen von der W*** Textilhandelsgesellschaft mbH in Auftrag gegeben worden waren; sie habe daher dem Geschäftsführer dieser Gesellschaft in einem Telefonat am 27. November 1987 jede weitere Einbeziehung der Erstbeklagten in solche Werbemaßnahmen untersagt. Die Drittbeklagte betreibe seit mehr als einem halben Jahr keinerlei Geschäfte als Einzelkaufmann mehr; sie sei auch nicht an der Errichtung der weiteren Betriebsstätte der Erstbeklagten in Graz beteiligt gewesen. Ebensowenig könne es ihr zugerechnet werden, daß durch die Verstümmelung der Firma der Erstbeklagten der Eindruck ihrer persönlichen Teilnahme an der Grazer Verkaufsveranstaltung entstanden sei.
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegenüber allen drei Beklagten zur Gänze statt. Es stellte den eingangs wiedergegebenen Sachverhalt fest und beurteilte ihn rechtlich dahin, daß die beanstandeten Ankündigungen gegen § 2 UWG verstoßen hätten. Für diesen Wettbewerbsverstoß habe die Erstbeklagte gemäß § 18 UWG zu haften, weil es sich bei den Ankündigungen um eine gemeinsame Werbung gehandelt habe. Der Zweitbeklagte und die Drittbeklagte seien als Geschäftsführer bzw. als "95 %-Eigentümerin" passiv legitimiert und somit verantwortlich; beide wären bei Aufwendung der nötigen Sorgfalt durchaus in der Lage gewesen, den Wettbewerbsverstoß, der auch ihr wirtschaftliches Fortkommen gefördert habe, zu verhindern.
Das Berufungsgericht bestätigte das Ersturteil und sprach aus, daß der Wert des Streitgegenstandes 300.000 S übersteige. Es stellte ergänzend fest, daß die Drittbeklagte von dem "vorliegenden Wettbewerbsverstoß" erstmals nach der Rückkehr ihres Gatten aus Graz (am 17. November 1987) erfahren habe; sie habe weder eine Generalversammlung einberufen noch andere Maßnahmen getroffen, um die gesetzwidrige Werbung abzustellen. Als "Chefin" des Unternehmens der Erstbeklagten habe sie diesbezüglich alles ihrem Gatten, dem Zweitbeklagten, überlassen. Rechtlich billigte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, wonach die Erstbeklagte als Unternehmensinhaberin gemäß § 18 UWG für die durch die Einschaltung der drei Zeitungsinserate und das Aufstellen der Ständer vor dem Grazer Geschäftslokal begangenen Wettbewerbsverstöße zu haften habe, weil sie kraft ihrer Beziehung zu den beiden Geschäftspartnern die Möglichkeit gehabt habe, für das Abstellen dieser Verstöße zu sorgen. Auch die Passivlegitimation des Zweit- und der Drittbeklagten sei zu Recht bejaht worden: Der Zweitbeklagte habe als Geschäftsführer der Erstbeklagten zu haften, weil er die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes habe vermissen lassen. Er habe zumindest dadurch fahrlässig gehandelt, daß er sich die auch im Interesse der Erstbeklagten gelegenen Werbeanzeigen nicht vor ihrer Veröffentlichung zur Einsicht und Prüfung habe vorlegen lassen; darüber hinaus hätte er nach dem Erscheinen des ersten Inserates geeignete Maßnahmen ergreifen müssen, um sich von dieser Form der Werbung eindeutig zu distanzieren und auf eine Klarstellung der tatsächlichen Verhältnisse hinzuwirken. Die Drittbeklagte habe es - in ihrer mit den Beteiligungsverhältnissen übereinstimmenden Eigenschaft als "Chefin" des Unternehmens - unterlassen, auf den Geschäftsführer unverzüglich im Sinne des Unterbleibens jeder weiteren wettbewerbswidrigen Werbung und einer sofortigen Aufklärung des Käuferpublikums durch geeignete Maßnahmen einzuwirken; allenfalls wäre auch an eine Generalversammlung der Gesellschaft zu denken gewesen, die dem Geschäftsführer unverzüglich die entsprechenden Weisungen für ein gesetzeskonformes Vorgehen zu erteilen gehabt hätte. Wiederholungsgefahr sei schon deshalb gegeben, weil die hiefür behauptungs- und beweispflichtigen Beklagten keinerlei Umstände dargetan hätten, die eine abermalige Begehung eines solchen Wettbewerbsverstoßes zumindest äußerst unwahrscheinlich machen könnten.
Gegen diese Entscheidung des Berufungsgerichtes richtet sich die Revision der Beklagten aus den Gründen der Mangelhaftigkeit des Verfahrens, der Aktenwidrigkeit und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer gänzlichen Abweisung der Klage; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
Die klagende Partei stellt den Antrag, dem Rechtsmittel der Beklagten nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO).
Mit ihrer Mängelrüge machen die Beklagten keinen Verstoß des Berufungsgerichtes gegen prozessuale Rechtsnormen geltend; sie behaupten vielmehr angebliche Feststellungsmängel, die jedoch mit dem Revisionsgrund der unrichtigen rechtlichen Beurteilung zu rügen sind. Nach Auffassung der Erstbeklagten sei ihre Haftung gemäß § 18 UWG für den von dritter Seite begangenen Wettbewerbsverstoß noch nicht abschließend beurteilbar, weil Feststellungen darüber fehlten, ob sie als Unternehmensinhaberin überhaupt die Möglichkeit zum Abstellen dieses wettbewerbswidrigen Verhaltens gehabt habe; im übrigen sei auch die vom Berufungsgericht bejahte Annahme des Fortbestehens der Wiederholungsgefahr verfehlt. Der Zweit- und die Drittbeklagte machen geltend, daß sie für die beanstandeten Wettbewerbsverstöße keinesfalls zu haften hätten. Dem ist jedoch folgendes entgegenzuhalten:
Da die Beklagten gar nicht in Zweifel gezogen haben, daß die beanstandete Inseraten- und Flugzettelwerbung wegen der darin schlagwort- und blickfangartig
hervorgehobenen - unrichtigen - Ankündigung eines "K***" bzw. "K***" gegen § 2 UWG verstoßen hat, kann
insoweit auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanzen verwiesen werden.
Der wettbewerbsrechtliche Unterlassungsanspruch richtet sich zunächst gegen den Rechtsverletzer, also den unmittelbaren Täter (Störer); neben diesem können aber nach ständiger Rechtsprechung nicht nur Mittäter, sondern auch Anstifter und Gehilfen geklagt werden (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 511.1; Koppensteiner, Wettbewerbsrecht2, 286; ÖBl. 1980, 100; ÖBl. 1983, 144; ÖBl. 1984, 135 ua.). Juristische Personen - wie die erstbeklagte Kapitalgesellschaft - können Störer, Mittäter, Anstifter oder Gehilfe nur auf Grund des Verhaltens ihrer Organe sein, welches ihnen selbst zugerechnet wird (Koziol-Welser8 I 66; Baumbach-Hefermehl, Wettbewerbsrecht15 Rz 304 EinlUWG; Koppensteiner aaO). Umgekehrt haftet der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung für deren Wettbewerbsverstöße nur dann, wenn er sie selbst begangen hat, daran beteiligt war oder - bei Begehung durch einen im Unternehmen tätigen Dritten - trotz Kenntnis bzw. fahrlässiger Unkenntnis des Verstoßes nicht dagegen eingeschritten ist (Schönherr aaO Rz 511.4; Koppensteiner aaO; SZ 52/131; ÖBl. 1980, 104; ÖBl. 1981, 51 und 129; MR 1989, 141 ua.). Im vorliegenden Fall hat zwar die klagende Partei ein der Erstbeklagten zurechenbares Organverhalten des Zweitbeklagten behauptet; ein solches Verhalten ist aber nach den Feststellungen zunächst nicht erwiesen. Danach hat nämlich der Zweitbeklagte in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Erstbeklagten mit den Geschäftsführern zweier anderer Kapitalgesellschaften lediglich eine Vereinbarung über die gemeinsame Anmietung eines Geschäftslokales in Graz zum Zweck einer gemeinsamen Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 getroffen. In diesem Zusammenhang sagte ihm der Geschäftsführer einer der beiden anderen Kapitalgesellschaften zu, daß er die gemeinsame Werbung für die Veranstaltung veranlassen werde; er erhielt dafür vom Zweitbeklagten eine Aufstellung über preisgünstige Elektrowaren aus dem Sortiment der Erstbeklagten. Alles weitere wurde aber dem Geschäftsführer dieser anderen Kapitalgesellschaft überlassen. In Ansehung der später durchgeführten und mit Recht beanstandeten Werbeaktion liegt daher weder eine bewußte und gewollte Beteiligung der Erstbeklagten im Wege eines ihr zurechenbaren Organverhaltens des Zweitbeklagten vor, noch kann diesem - und damit der Erstbeklagten - entgegen der Meinung des Berufungsgerichtes eine fahrlässige Unkenntnis des später von einem der beiden Geschäftspartner begangenen Wettbewerbsverstoßes zum Vorwurf gemacht werden, weil er nicht darauf bestanden habe, die vom Geschäftspartner ins Auge gefaßten Werbemaßnahmen erst nach Prüfung und Genehmigung durch ihn beginnen zu lassen. Zu einer derartigen Vorsichtsmaßnahme wäre der Zweitbeklagte nur dann verpflichtet gewesen, wenn er aus besonderen Gründen von vornherein damit hätte rechnen müssen, die Partnergesellschaft werde sich bei Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung rechtswidrig verhalten; besondere Umstände, die den Zweitbeklagten zu einer derartigen Annahme genötigt hätten, können aber den Tatsachenfeststellungen nicht entnommen werden. Der Unterlassungsanspruch gegen den Erstbeklagten und die Zweitbeklagte kann daher in Ansehung des ersten Wettbewerbsverstoßes (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen der Flugzettelständer) nicht mit Erfolg auf ihre Eigenschaft als Täter, Mittäter, Anstifter oder Gehilfen des von einem Dritten begangenen Wettbewerbsverstoßes gestützt werden.
Damit ist aber für die Erstbeklagte nichts gewonnen, weil gemäß § 18 UWG der Inhaber eines Unternehmens wegen einer nach § 2 UWG unzulässigen Handlung auch dann auf Unterlassung in Anspruch genommen werden kann, wenn die Handlung im Betrieb seines Unternehmens von einer anderen Person begangen wurde. Nach ständiger Rechtsprechung werden dabei der für die Haftung des Unternehmensinhabers erforderliche Zusammenhang und die Zurechnung der Wettbewerbshandlung zum Betrieb des Unternehmens nicht schon dadurch ausgeschlossen, daß die "andere Person" ein rechtlich selbständiges Unternehmen führt; dem Inhaber des Unternehmens sind vielmehr selbst solche Handlungen seiner Geschäftspartner zuzurechnen, die sie in seinem geschäftlichen Interesse und im Zusammenhang mit seinem Betrieb vornehmen. Er kann selbst dann auf Unterlassung des Wettbewerbsverstoßes in Anspruch genommen werden, wenn er vom Verstoß der anderen Person zunächst nichts wußte. Das Einstehenmüssen für die Unterlassungsverpflichtung nach § 18 UWG ist eine reine Erfolgshaftung, welche allerdings grundsätzlich voraussetzt, daß der Unternehmensinhaber die Möglichkeit hat, kraft seiner Beziehung zu der anderen Person für das Unterbleiben der wettbewerbswidrigen Handlung zu sorgen (SZ 48/137; SZ 49/147;
ÖBl. 1983, 86; ÖBl. 1985, 136; WBl. 1987, 98; ÖBl. 1988, 26;
MR 1988, 132; RdW 1989, 192 ua.). Diese Möglichkeit ist aber im vorliegenden Fall vom Berufungsgericht schon deshalb mit Recht bejaht worden, weil nach den Feststellungen der Vorinstanzen die Erstbeklagte und ihre beiden Partnergesellschaften im Rahmen der zwischen ihnen vereinbarten Geschäftsbeziehungen zwecks gemeinsamer Durchführung des Weihnachtsgeschäftes 1987 in einem Grazer Geschäftslokal ein gemeinsames Interesse an der beanstandeten Werbung hatten; deren Durchführung war jener Partnergesellschaft überlassen worden, die sich dazu erboten hatte. Auf die von der Erstbeklagten in diesem Zusammenhang vermißten Tatsachenfeststellungen kommt es nicht an, weil nur die rechtliche Möglichkeit entscheidend ist und diese jedenfalls auf Grund der vertraglichen Beziehungen gegeben war. Für die Anwendung des § 18 UWG ist es hingegen bedeutungslos, ob der Inhaber des Unternehmens tatsächlich die Möglichkeit hatte, das Verhalten der einzelnen verbotswidrig handelnden Personen zu verhindern, kommt es doch nur auf den Erfolg, nicht aber auf ein Verschulden des Inhabers des Unternehmens an (ÖBl. 1980, 128; MR 1988, 132 ua.). Die Vorinstanzen haben daher zutreffend erkannt, daß die Erstbeklagte für den vorliegenden Wettbewerbsverstoß von Anfang an die Unternehmerhaftung gemäß § 18 UWG trifft.
Entgegen der Meinung der Erstbeklagten hat das Berufungsgericht auch die Wiederholungsgefahr als materiellrechtliche Anspruchsvoraussetzung für die Unterlassungsklage (Schönherr aaO Rz 507.2) mit Recht bejaht. Nach ständiger Rechtsprechung ist auch bei einem einmaligen Wettbewerbsverstoß die Gefahr einer Wiederholung dieser Handlung zu vermuten; es ist demgemäß Sache des Beklagten, den Wegfall einer solchen Gefahr zu behaupten und zu beweisen (Hohenecker-Friedl, Wettbewerbsrecht 86; SZ 52/99; ÖBl. 1981, 122; SZ 56/124; ÖBl. 1989, 52 uva., zuletzt etwa 4 Ob 6/88, 4 Ob 84/88). Dazu haben aber die Rechtsmittelwerber in erster Instanz nichts vorgebracht, und auch die Vorinstanzen haben keine Feststellungen getroffen, aus denen auf das Wegfallen der Wiederholungsgefahr geschlossen werden könnte. Die Tatsache allein, daß die beanstandete Gemeinschaftsaktion auf das Weihnachtsgeschäft 1987 zugeschnitten war, vermag die Wiederholungsgefahr nicht zu beseitigen, weil keine Gewähr dafür besteht, daß sich die Erstbeklagte in Hinkunft nicht wiederum mit unzuverlässigen Geschäftspartnern auf eine solche Vertriebsform einlassen wird. Der Revision der Erstbeklagten mußte aus allen diesen Gründen ein Erfolg versagt bleiben.
Aus den bisherigen Ausführungen folgt aber auch, daß der Zweit- und die Drittbeklagte in Ansehung der beanstandeten ersten Wettbewerbshandlung (Inserat vom 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers) weder Täter noch Mittäter, Anstifter oder Gehilfen waren. Die Haftung der Erstbeklagten als juristische Person nach § 18 UWG bleibt nämlich auf diese selbst beschränkt und kann nicht auf ihre Organe ausgedehnt werden (Schönherr, ÖBl. 1979, 33; ÖBl. 1978, 43; ÖBl. 1979, 70). Das muß um so mehr auch für die Drittbeklagte gelten, welcher als bloßer Gesellschafterin der erstbeklagten Gesellschaft mit beschränkter Haftung nicht einmal deren eigener Wettbewerbsverstoß zugerechnet werden könnte (Koppensteiner aaO; ÖBl. 1976, 41; ÖBl. 1979, 45). Auch als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten käme für sie nur eine Haftung für die nach der GewO 1983 zu bestrafenden Verstöße der Gesellschaft in Betracht (Schönherr, Gewerblicher Rechtsschutz und Urheberrecht, Rz 571.4), nicht aber für eigene Verstöße der Erstbeklagten gegen das UWG (VwGH ÖBl. 1984, 66). Die Beklagten übersehen aber, daß sie ab dem Beginn der Werbeaktion (Erscheinen des ersten Inserates am 17. November 1987 und Aufstellen des Flugzettelständers vor dem Grazer Geschäftslokal), von der sowohl der Zweitbeklagte als auch die Drittbeklagte noch am 17. November 1987 Kenntnis erhalten hatten, nicht mehr damit rechnen durften, daß sich die Partnergesellschaft bei der Durchführung der ihr überlassenen gemeinsamen Werbung tatsächlich rechtmäßig verhalten werde; sie mußten vielmehr jetzt davon ausgehen, daß die offensichtlich noch nicht abgeschlossene Werbeaktion weiterhin in der begonnenen rechtswidrigen Weise fortgesetzt werden könnte. Die Erstbeklagte wäre daher - durch den Zweitbeklagten als ihren Geschäftsführer - nunmehr verpflichtet gewesen, gegen die zu erwartenden weiteren Verstöße einzuschreiten, sie zu unterbinden und sich davon jedenfalls zu distanzieren. Das Berufungsgericht hat entgegen der Meinung der Revisionswerber im Ergebnis auch zutreffend erkannt, daß die vom Zweitbeklagten erfolglos versuchte Kontaktaufnahme mit den Geschäftsführern der beiden Partnergesellschaften hiefür nicht ausreichend war. Es bedarf auch keiner näheren Feststellungen darüber, welche sonstigen Maßnahmen dem Zweitbeklagten zu diesem Zweck zur Verfügung gestanden wären, sind doch diese Möglichkeiten offenkundig: So hätte der Zweitbeklagte nicht nur telegraphisch bei beiden Partnergesellschaften sofort gegen die irreführende Form der Werbeaktion protestieren und deren Unterbleiben verlangen können, sondern auch am 17. November 1987 in Graz selbst unverzüglich gegen das Aufstellen des Flugzettelständers einschreiten müssen. In jedem Fall aber wäre es ihm ohne weiteres möglich gewesen, durch geeignete Maßnahmen zumindest dafür Sorge zu tragen, daß das irregeführte Publikum darüber aufgeklärt wurde, daß die von der Erstbeklagten angebotenen Radio- und Elektrowaren keineswegs aus einer Konkursmasse stammten. Dadurch, daß der Zweitbeklagte alle diese Maßnahmen unterlassen hat, ist nicht nur ihm selbst im Sinne der oben dargestellten Rechtsprechung (SZ 52/131; MR 1989, 141 ua.) eine Beteiligung an den von der klagenden Partei gleichfalls beanstandeten Folgeverstößen (Inserate vom 22. und 26. November 1987; Belassung der aufgestellten Flugzettelständer) vorzuwerfen, sondern auch der Erstbeklagten, die sich ja dieses schuldhafte Organverhalten des Zweitbeklagten als eigenes rechtswidriges Verhalten zurechnen lassen muß.
Gleiches trifft im vorliegenden Fall auch auf die Drittbeklagte zu, obwohl diese weder als bloße Gesellschafterin (wenn auch Mehrheitsgesellschafterin) noch als gewerberechtliche Geschäftsführerin der Erstbeklagten für deren Wettbewerbsverstöße zu haften hat. Die Drittbeklagte wendet sich in diesem Zusammenhang mit Recht gegen die Auffassung des Berufungsgerichtes, wonach ihr die Unterlassung der sofortigen Einberufung einer Generalversammlung zwecks Beschlußfassung über die Erteilung von Weisungen an den Zweitbeklagten anzulasten sei. Ganz abgesehen davon nämlich, daß eine solche Maßnahme wegen des bestehenden Zeitdrucks jedenfalls zu spät gekommen wäre, kann der Gesellschafter einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung schon im Hinblick auf die besondere Haftungsstruktur dieser Gesellschaftsform wegen einer solchen Unterlassung grundsätzlich nicht selbst gegenüber Dritten haftbar gemacht werden. Ein derartiger Haftungsdurchgriff der Gläubiger einer Gesellschaft mit beschränkten Haftung käme nur in Ausnahmefällen, etwa bei einem Mißbrauch der Gesellschaft durch den Einmanngesellschafter, in Betracht (Kastner, Gesellschaftsrecht4, 13 f.). Im vorliegenden Fall hat aber das Berufungsgericht ergänzend festgestellt, daß die Drittbeklagte im Hinblick auf ihre beherrschende Gesellschafterstellung "Chefin" des Unternehmens der Erstbeklagten war; das kann aber nur dahin verstanden werden, daß sie tatsächlich einen bestimmenden Einfluß auf die Geschäftsführung der Erstbeklagten ausgeübt hat. Bei dieser besonderen Sachlage begegnet es aber keinen Bedenken, das festgestellte rein passive Verhalten der Drittbeklagten gleichermaßen als eigene Beteiligung an den nachfolgenden Wettbewerbsverstößen zu werten, war sie doch als faktische Geschäftsführerin der Erstbeklagten unter den besonderen Verhältnissen des vorliegenden Falles hiefür zumindest ebenso verantwortlich wie der Zweitbeklagte für seine eigenen Unterlassungen als rechtlich verantwortliches Organ der Gesellschaft. Im Ergebnis haben daher die Vorinstanzen mit Recht auch die Passivlegitimation der Drittbeklagten bejaht, so daß die Revision insgesamt erfolglos bleiben mußte.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19065European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0040OB00103.89.1107.000Dokumentnummer
JJT_19891107_OGH0002_0040OB00103_8900000_000