Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Ing. Andor B***, Pensionist, Wien 3, Münzgasse 1, vertreten durch Dr. Konrad Faulhaber, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei P*** A*** Gesellschaft mbH, Brunn/Gebirge, Industriestraße B 16, vertreten durch Dr. Viktor Wolczik und Dr. Alexander Knotek, Rechtsanwälte in Baden, wegen S 175.500 sA und Feststellung (S 315.000), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 27.Februar 1989, GZ 34 Ra 137/88-60, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 13.Jänner 1988, GZ 20 Cga 8/85-53, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 17.317,80 (darin S 2.886,30 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Der Revisionsgrund der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegt nicht vor (§ 510 Abs. 3 ZPO). Die vom Berufungsgericht nicht als gegeben erachtete Mangelhaftigkeit des erstgerichtlichen Verfahrens kann nicht neuerlich mit Revision als Mangel des Berufungsverfahrens geltend gemacht werden (SZ 27/4; 9 Ob A 151/89 ua).
Im übrigen hat das Berufungsgericht die Frage der Verfallbarkeit der Pensionsansprüche des Klägers zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber nicht von den getroffenen Feststellungen ausgeht, soweit er unterstellt, er sei bereits vor der Beendigung seines Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig geworden bzw. seine Selbstkündigung sei wegen Geistesschwäche unwirksam gewesen. Nach den maßgeblichen Feststellungen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, war der Kläger bis zum Ende seines Arbeitsverhältnisses bei der Beklagten arbeitsfähig und im Zeitpunkt der von ihm erklärten Kündigung im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte. Er war sich über die Tragweite seines Verhaltens durchaus im klaren.
Auch wenn der Kläger im Sinne der Pensionszusage der Beklagten vom 2.August 1979 eine (verfallbare) Anwartschaft auf eine betriebliche Pensionsleistung erworben hat, steht dem Entstehen seines konkreten Pensionsanspruches nach dieser Vereinbarung entgegen, daß er während der Zeit der Beschäftigung bei der Beklagten nicht arbeitsunfähig geworden ist und daß er nach einer Dienstzeit von 23 Jahren und 8 Monaten sein Arbeitsverhältnis selbst kündigte (vgl. Arb. 9.203 ua). Für diesen Fall der Selbstkündigung sieht die genannte Vereinbarung vor, daß der "Anspruch auf Pension ohne weiteres erlischt". Darauf, daß der Kläger an sich einen Entlassungsgrund gesetzt hat, der ihn nach Einräumung einer Überlegungsfrist zur Kündigung seines Arbeitsverhältnisses veranlaßte, kommt es nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.
Anmerkung
E19126European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00297.89.1108.000Dokumentnummer
JJT_19891108_OGH0002_009OBA00297_8900000_000