TE OGH 1989/11/8 9ObA263/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Maier sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Leopold D***, Installateur, Wien 15, Hütteldorfer Straße 50/18, vertreten durch Dr. Robert Palka, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei W*** A***

W*** AG, Wien 1, Eßlinggasse 8-10, vertreten durch Dr. Ruth E. HütthalerBrandauer, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung (Streitwert S 60.000,--), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 24.April 1989, GZ 34 Ra 66/88-23, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 19.Jänner 1988, GZ 9 Cga 2007/87-16, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.706,20 (darin S 617,70 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Das Berufungsgericht hat die allein entscheidende Frage, ob das Arbeitsverhältnis des Klägers durch einvernehmliche Auflösung geendet hat, zutreffend gelöst. Es reicht daher aus, auf die Richtigkeit der Begründung der angefochtenen Entscheidung hinzuweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist auszuführen, daß der Revisionswerber in seiner Rechtsrüge nicht vom maßgeblichen Sachverhalt ausgeht, soweit er unterstellt, die vom Arbeitgeber ausgesprochene Entlassung sei von diesem lediglich in eine (unwirksame) Kündigung umgewandelt worden. Die einvernehmliche Auflösung eines Arbeitsverhältnisses ist ein zweiseitiges Rechtsgeschäft (Vertrag), das darin besteht, daß der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer Willenseinigung darüber erzielen, das Arbeitsverhältnis im gegenseitigen Einvernehmen aufzulösen. Die Kündigung ist hingegen ein aus der (nicht annahmebedürftigen) Willenserklärung einer Partei bestehendes, einseitiges Rechtsgeschäft, das mit der Abgabe der Erklärung wirksam wird. Kündigung und einvernehmliche Auflösung schließen einander demnach aus (vgl. Arb. 10.243, 10.536 uva).

Nach den Feststellungen der Vorinstanzen, an die der Oberste Gerichtshof gebunden ist, schlugen sowohl der Betriebsrat der Beklagten als auch der Betriebsleiter Ing. G*** dem Kläger die Auflösung des Arbeitsverhältnisses in beiderseitigem Einvernehmen vor, damit dieser insbesondere im Belange der Abfertigung keinen finanziellen Schaden erleide. Es kam daraufhin zu einer Vereinbarung, wonach das Arbeitsverhältnis des Klägers einvernehmlich aufgelöst wurde. Dabei war weder davon die Rede, daß der Kläger gekündigt werden solle noch daß der Betriebsrat den Kläger belehrt hätte, er könne die "Kündigung" beim Einigungsamt anfechten. Allen Beteiligten war vielmehr klar, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers damit endgültig beendet sein sollte. Der Kläger war mit dieser Art der Auflösung des Arbeitsverhältnisses einverstanden. Er erhielt alle seine Ansprüche aus der einvernehmlichen Auflösung, insbesondere auch die Abfertigung, ausgezahlt.

Es besteht sohin kein Zweifel, daß das Arbeitsverhältnis des Klägers nach der Absicht der Parteien (§ 914 ff ABGB) einvernehmlich aufgelöst werden sollte und auch wurde. Soweit sich der Revisionswerber ausschließlich auf einen diese Parteienabsicht nicht so eindeutig wiedergebenden Aktenvermerk bezieht und einen Irrtum des Klägers geltend macht, ist ihm entgegenzuhalten, daß dieser Aktenvermerk nur ein Beweismittel war und ein Irrtum des Klägers über die Tragweite seines Einverständnisses nicht festgestellt wurde. Die Kostenentscheidung ist in den §§ 41 und 50 ZPO begründet.

Anmerkung

E19124

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00263.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_009OBA00263_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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