Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.-Prof. Dr. Kuderna als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Gamerith und Dr. Bauer sowie die fachkundigen Laienrichter Werner Jeitschko und Mag. Wilhelm Patzold als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Karl T***, Angestellter, Erpersdorf, Fleischhackerweg 172, vertreten durch Dr. Felix Winiwarter, Rechtsanwalt in Krems, wider die beklagte Partei Hubert S*** Gesellschaft mbH & Co KG, Furth/Göttweig 289, vertreten durch Dr. Ferdinand Weber und Dr. Hannes Hirtzberger, Rechtsanwälte in Krems, wegen 457.465 S brutto (Revisionsstreitwert 306.340 S brutto), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 28. Juni 1989, GZ 34 Ra 26/89-28, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Kreisgerichtes Krems an der Donau als Arbeits- und Sozialgericht vom 19. Mai 1988, GZ 16 Cga 5/87-23, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 11.745 S bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 1.957,50 S Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Rechtliche Beurteilung
Ein Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs.3 ZPO). Soweit die Revision die Feststellungsgrundlage in Zweifel zieht, bekämpft sie in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung der Vorinstanzen. Ein Eingehen auf diese Ausführungen ist dem Revisionsgericht verwehrt. Da die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend ist, genügt es, auf diese Ausführungen zu verweisen (§ 48 ASGG).
Ergänzend ist auszuführen:
Maßgebend für die Einreihung nach dem Kollektivvertrag ist die Art der verrichteten Tätigkeit. Mit der Prokura wird nur die gesetzlich umschriebene Formalvollmacht erteilt, ohne daß damit notwendig die Übertragung einer leitenden, das Unternehmen in ihrem Wirkungsbereich entscheidend beeinflussenden Stellung verbunden sein muß. Die beispielsweise Erwähnung der Prokuristen in der Verwendungsgruppe 6 ist damit zu erklären, daß der Tätigkeitsbereich eines Prokuristen regelmäßig die dort umschriebenen Merkmale aufweist. Wird jedoch einem Angestellten Prokura erteilt, der aber vereinbarungsgemäß nur mit Aufgaben befaßt ist, die einer niedrigeren Verwendungsgruppe entsprechen, so ist die Einreihung entsprechend dieser tatsächlichen Verwendung vorzunehmen. Der Kläger hat im Rahmen seines Angestelltenverhältnisses bei der beklagten Partei nur die Funktion eines Bauleiters ausgeübt - die Prokura wurde dem Kläger nur über dessen Wunsch aus Gründen des "Prestiges" und der "Eitelkeit" erteilt, ohne daß sich an seiner Tätigkeit und Bezahlung etwas ändern sollte -, so daß die Vorinstanzen zutreffend von der Einreihung in die Verwendungsgruppe 3 ausgegangen sind (14 Ob 107/86).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E18947European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:009OBA00310.89.1108.000Dokumentnummer
JJT_19891108_OGH0002_009OBA00310_8900000_000