TE OGH 1989/11/8 14Os157/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Dr. Toth als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Dkfm. Gerald W*** und andere wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Z 3 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen den Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25.August 1989, AZ 30 Vr 305/87, nach Anhörung des Vertreters des Generalprokurators, Generalanwalt Dr. Raunig, in öffentlicher Verhandlung zu Recht erkannt:

Spruch

Der Beschluß des Landesgerichtes Linz vom 25.August 1989, AZ 30 Vr 305/87, womit der Antrag der (achtzehn) Angeklagten auf Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung gegen vorläufigen Erlag der Kosten abgewiesen wurde, verletzt das Gesetz in der Bestimmung des § 271 Abs. 4 (zweiter Fall) StPO.

Dieser Beschluß wird aufgehoben und es wird dem Landesgericht Linz aufgetragen, dem Gesetz gemäß vorzugehen.

Text

Gründe:

In dem beim Landesgericht Linz zum AZ 30 Vr 305/87 gegen Dkfm. Gerald W*** und 17 weitere Angeklagte wegen des Verbrechens der Neutralitätsgefährdung nach § 320 Z 3 StGB anhängigen Strafverfahren haben die Angeklagten die stenographische Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der am 22. November 1989 beginnenden Hauptverhandlung beantragt und am 24. August 1989 - nachdem einem vorangegangenen Ersuchen um Bekanntgabe des erforderlichen Kostenvorschusses nicht entsprochen worden war - einen hiefür als angemessen erachteten Betrag von 500.000 S an die Gerichtskasse überwiesen.

Mit dem (offenkundig versehentlich den Antrag des Angeklagten Heinz T*** nicht berücksichtigenden) Beschluß des genannten Gerichtes vom 25.August 1989 wurde der Antrag - unter gleichzeitiger Rücküberweisung des von den Angeklagten erlegten Kostenvorschusses - mit der Begründung abgewiesen, daß weder das Amt der OÖ. Landesregierung noch der Stenographendienst des Österreichischen Nationalrates in der Lage seien, geeignete "Landtags"- bzw. "Parlamentsstenographen" zur Verfügung zu stellen; mangels der organisatorischen und technischen Voraussetzungen für die begehrte stenographische Aufzeichnung müsse mit der als "entsprechender Ausgleich" in Aussicht gestellten, dem Dokumentationsbedürfnis ohnedies in gleicher Weise genügenden Verwendung eines Tonaufnahmegerätes das Auslangen gefunden werden.

Rechtliche Beurteilung

Dieser Beschluß des Landesgerichtes Linz - die von den Angeklagten dagegen erhobene Beschwerde wurde vom Oberlandesgericht Linz mit Entscheidung vom 20.September 1989, AZ 8 Bs 263/89, zutreffend als unzulässig zurückgewiesen - steht mit dem Gesetz nicht im Einklang.

Nach § 271 Abs. 4 StPO ist die Anordnung der stenographischen Aufzeichnung aller Aussagen und Vorträge während der Hauptverhandlung zwingend vorgeschrieben ("... ist sie stets zu verfügen ..."), wenn dies eine Partei rechtzeitig verlangt und die hiefür voraussichtlich erforderlichen Kosten erlegt worden sind (siehe insbesondere EvBl. 1947/710; Mayer, Kommentar zur österreichischen Strafprozeßordnung, Wien 1884, 2. Teil/Bd. III, § 271 Nr. 126; Lohsing-Serini Österreichische Strafprozeßordnung4 S 209; Foregger-Serini StPO4 § 271 Erl. III).

Da die Angeklagten die hier aktuellen Voraussetzungen des § 271 Abs. 4 StPO erfüllt haben, hätte das Landesgericht Linz ungeachtet der beabsichtigten Unterstützung der Protokollführung durch Verwendung eines Tonaufnahmegerätes alle in Frage kommenden Möglichkeiten für die Beiziehung von entsprechend befähigten Stenographen ausschöpfen und sich demgemäß nicht mit den (abschlägigen) Mitteilungen des Amtes der OÖ. Landesregierung sowie des Stenographendienstes des Österreichischen Nationalrates begnügen dürfen; dies umso weniger, als sich das bezügliche Begehren der Angeklagten nicht auf die Heranziehung von ausschließlich bei diesem Amt bzw. dem bezeichneten Vertretungskörper beschäftigten Stenographen beschränkt.

In Stattgebung der von der Generalprokuratur gemäß § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes war daher die aufgezeigte Gesetzesverletzung festzustellen und gemäß § 292 letzter Satz StPO wie im Spruch zu beheben.

Anmerkung

E18794

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00157.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_0140OS00157_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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