TE OGH 1989/11/8 14Os86/89

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Veröffentlicht am 08.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8.November 1989 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kral als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Steininger, Dr. Lachner, Dr. Massauer und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Dr. Toth als Schriftführerin in der Strafsache gegen Erwin S*** wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs. 2, 224 StGB und eines anderen Delikts über die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Mai 1989, GZ 12 Vr 2281/87-32, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Text

Gründe:

Mit Beschluß des Landesgerichtes Klagenfurt vom 25.Mai 1989, GZ 12 Vr 2281/87-32, wurde die Urteilsausfertigung im genannten Verfahren (unter anderem) durch Aufnahme der Dauer der Probezeit (gemäß § 43 a Abs. 3 StGB) an das verkündete Urteil angeglichen. Dagegen richtet sich eine Beschwerde der Staatsanwaltschaft, die geltend macht, bei der mündlichen Urteilsverkündung sei nicht - wie im schriftlich ausgefertigten Urteil enthalten und wovon auch der bekämpfte Angleichungsbeschluß ausgeht - eine Strafe von 18 Monaten verhängt und davon ein Teil von zwölf Monaten bedingt nachgesehen worden; die Strafe betrage vielmehr zwei Jahre und der bedingt nachgesehene Strafteil 18 Monate. Unter einem beantragte die Staatsanwaltschaft die Urteilsangleichung in diesem Sinne (ON 33). Diesem Antrag wurde mit rechtskräftigem Beschluß vom 11. Juli 1989, ON 37, Folge gegeben.

Rechtliche Beurteilung

Die Beschwerde stellt lediglich eine Wiederholung des Angleichungsantrags dar, welchem mittlerweile vom Erstgericht entsprochen wurde, womit sie aber - schon mangels Beschwerdeinteresse - ins Leere geht.

Es war demnach spruchgemäß zu erkennen.

Anmerkung

E19001

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0140OS00086.89.1108.000

Dokumentnummer

JJT_19891108_OGH0002_0140OS00086_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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