Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Flick als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Wurz, Dr. Warta, Dr. Egermann und Dr. Niederreiter als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Wernfried G***, Angestellter, Innsbruck, Museumstraße 23, vertreten durch Dr. Bernt Strickner, Rechtsanwalt in Innsbruck, wider die beklagten Parteien
1.) Alfred S***, Komponist und Dirigent, Grünwald, Gabriel von Seidel-Straße 37, BRD, vertreten durch Dr. Karl Hepperger, Rechtsanwalt in Innsbruck, 2.) R*** B*** Aktiengesellschaft, Sterzing, Rathausgasse, Italien, vertreten durch Dr. Hubertus Schumacher, Rechtsanwalt in Innsbruck, wegen S 280.000,-- s.A., infolge Revision der zweitbeklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 29. März 1989, GZ 3 R 74/89-24, womit infolge Berufung der zweitbeklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 15. Dezember 1988, GZ 7 Cg 360/87-19, bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
Spruch
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die zweitbeklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 11.557,26 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.926,21 Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu bezahlen.
Text
Entscheidungsgründe:
Der Erstbeklagte war Inhaber der Firma R*** B*** mit dem Sitz in Sterzing in Südtirol. Mit Vertrag vom 5. März 1982 räumte er dem Kläger und Friedrich B*** die Alleinvertretung für Österreich zur Akquisition von Werbeausstrahlungen samt Herstellung der Werbespots ein. Der Kläger und Friedrich B*** zahlten dem Erstbeklagten je DM 20.000,-- die durch eingehende Werbeeinnahmen verrechnet werden sollten. Für den Fall der Auflösung des auf unbestimmte Zeit abgeschlossenen Vertrages wurde eine Abrechnung der offenen Forderungen binnen 14 Tagen vereinbart. Mit Vertrag vom 3. Jänner 1983 veräußerte der Erstbeklagte die Sende- und Büroanlagen von R*** B*** um DM 2 Mill. an die zweitbeklagte Partei, die die Alleinakquisition von Werbeausstrahlungen für Österreich der Firma R*** Werbung GesmbH übertrug. Unstrittig ist, daß dem Kläger und Friedrich B*** nach Auflösung des Vertrages vom 5. März 1982 ein Anspruch auf Rückzahlung der DM 40.000,-- zusteht. Friedrich B*** hat seine Forderung dem Kläger abgetreten. Nach dem Standpunkt des Erstbeklagten hat die Forderung die zweitbeklagte Partei aufgrund der mit ihr getroffenen Vereinbarung übernommen. Der Kläger begehrt den Schillinggegenwert samt Anhang von beiden beklagten Parteien zur ungeteilten Hand, von der zweitbeklagten Partei gestützt auf die Vermögensübernahme und die Behauptung, die zweitbeklagte Partei sei Rechtsnachfolgerin des Erstbeklagten.
Das Erstgericht wies die von der zweitbeklagten Partei erhobenen Prozeßeinreden der mangelnden inländischen Gerichtsbarkeit und der Unzuständigkeit des angerufenen Gerichtes mit dem in die Entscheidung über die Hauptsache aufgenommenen Beschluß ab und gab dem Klagebegehren gegen beide beklagte Parteien (gegen den Erstbeklagten aufgrund eines Anerkenntnisses) statt. Es stellte unter anderem fest, daß die Firma R*** B*** von der zweitbeklagten Partei mit den Sende- und Büroanlagen, unter Fortführung von Arbeits- und Mietverhältnissen und unter Übernahme von Forderungen und Verbindlichkeiten übernommen wurde. In Punkt 2 des Übernahmsvertrages vom 3. Jänner 1983 verpflichtete sich die zweitbeklagte Partei, sämtliche vom Erstbeklagten abgeschlossenen Verträge zu übernehmen.
Nach der Rechtsansicht des Erstgerichtes hafte die zweitbeklagte Partei als Übernehmerin des Unternehmens des Erstbeklagten gemäß § 1409 ABGB für die zum Unternehmen gehörigen Schulden. Das Berufungsgericht bestätigte die nur von der zweitbeklagten Partei angefochtene Entscheidung des Erstgerichtes sowohl im Ausspruch über die Prozeßeinreden als auch in der Hauptsache und erklärte die Revision für zulässig. Das Berufungsgericht erörtere mit Rücksicht auf den Sitz der zweitbeklagten Partei in Italien und den Wohnsitz des Erstbeklagten in der Bundesrepublik Deutschland die Frage des anzuwendenden Rechtes. Bei der Vereinbarung vom 5. März 1982 handle es sich nach Ansicht des Berufungsgerichtes um einen Kooperationsvertrag, bei dem an jene Rechtsordnung anzuknüpfen sei, zu der nach allen relevanten Umständen im Einzelfall die stärkste Beziehung bestehe. Dies sei im vorliegenden Fall das österreichische Recht, zumal der Kläger und Friedrich B*** in Österreich ihren Wohnsitz hätten, ihre Tätigkeit hier hätten entfalten sollen, die Vereinbarung in Innsbruck abgeschlossen und Innsbruck als Erfüllungsort und Gerichtsstand vereinbart worden sei. Der Vertrag zwischen den beklagten Parteien vom 3. Jänner 1983 sei im Verhältnis zum Kläger und zu Friedrich B*** als Schuldbeitritt im Sinne des § 1409 ABGB anzusehen. Es handle sich insoweit um ein akzessorisches Rechtsgeschäft nach § 45 IPRG, das nach dem Recht des Hauptgeschäftes, hier also nach österreichischem Recht, zu beurteilen sei. In der Beurteilung der Haftungsvoraussetzungen nach § 1409 ABGB trat das Berufungsgericht der Rechtsansicht des Erstgerichtes bei. Den Zulässigkeitsausspruch begründete das Berufungsgericht damit, daß zur Frage des anzuwendenden Rechtes für die Beurteilung der Haftung des Übernehmers eines Unternehmens oder eines Vermögens eine Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs fehle.
Rechtliche Beurteilung
Die gegen die Entscheidung der zweiten Instanz erhobene Revision der zweitbeklagten Partei ist nicht berechtigt.
Fest steht, daß die beklagten Parteien gemäß Punkt 2 des Vertrages vom 3. Jänner 1983 die Übernahme sämtlicher vom Erstbeklagten abgeschlossener Verträge durch die zweitbeklagte Partei vereinbarten. Der Kläger und Friedrich B*** haben der Vertragsübernahme zugestimmt, wie sich aus ihrem an die zweitbeklagte Partei gerichteten Schreiben vom 25. Juni 1984 (Beilage G) zweifelsfrei ergibt, in dem sie den zwischen ihnen und der zweitbeklagten Partei bestehenden Werbemittlungsvertrag aufkündigten und vertragsgemäß die Rückzahlung der DM 40.000,-- verlangten. Insoweit handelt es sich zwar bei den diesbezüglichen Feststellungen der Vorinstanzen um überschießende Feststellungen, die aber zu berücksichtigen sind, weil sie in den Rahmen des geltend gemachten Klagegrundes fallen (2 Ob 62/81 ua). Nach allen hier für die Beurteilung der Zulässigkeit und der Wirkungen einer Vertragsübernahme in Betracht kommenden Rechtsordnungen (der Rechtsordnungen Österreichs, der Bundesrepublik Deutschlands und Italiens) ist die Übertragung eines Schuldverhältnisses als einer Gesamtheit wechselseitiger Rechte und Pflichten mit Zustimmung aller Beteiligten zulässig und hat zur Folge, daß der Vertragsübernehmer die einzelnen Vertragspflichten aus dem übernommenen Vertrag zu erfüllen hat
(Koziol-Welser8 I 287 f; Pallandt48 450 je mwN; Art. 1406 ff des italienischen Zivilgesetzbuches). Daraus folgt, daß die zweitbeklagte Partei nach allen allenfalls berufenen Sachrechtsordnungen aufgrund der Vertragsübernahme die Forderungen des Klägers und des Friedrich B***, die sich aus dem von diesen mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag ergeben, zu erfüllen hat. Daß dem Kläger und Friedrich B*** aus dem mit dem Erstbeklagten abgeschlossenen Vertrag nach dessen Auflösung der geltend gemachte Anspruch zusteht, ist nicht strittig. In Ansehung der Vertragsübernahme kann daher eine restlose Klärung der Rechtsanwendungsfrage unterbleiben (vgl. Schwimann in Rummel, ABGB, Rz 6 zu § 2 IPRG). Haftet die zweitbeklagte Partei aber bereits aufgrund der Vertragsübernahme, kann die vom Berufungsgericht aufgeworfene Rechtsanwendungsfrage (vgl. hiezu Schwimann aaO Rz 1 zu § 45 aE; derselbe in Grundriß des internationalen Privatrechts 146; Schwind, Das IPR des Haftungsübergangs bei Vermögensübertragung in FS v. Caemmerer 1978, 757) unerörtert bleiben. Desgleichen braucht auf die Revisionsausführungen, die sich gegen die Qualifikation der Vereinbarung der beklagten Parteien als akzessorisches Rechtsgeschäft im Sinne des § 45 IPRG wenden, nicht eingegangen zu werden.
Demgemäß ist der Revision ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.
Anmerkung
E19315European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0070OB00635.89.1109.000Dokumentnummer
JJT_19891109_OGH0002_0070OB00635_8900000_000