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19/05 Menschenrechte;Norm
AsylG 1997 §19;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Zeizinger und die Hofräte Dr. Rigler, Dr. Handstanger, Dr. Enzenhofer und Dr. Strohmayer als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Stummer, über die Beschwerde des D, geboren 1979, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in 1050 Wien, Pilgramgasse 22/7, gegen den Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 14. Juli 2005, Zl. SD 1190/05, betreffend Erlassung eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
I.
1. Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien (der belangten Behörde) vom 14. Juli 2005 wurde gegen den Beschwerdeführer, einen Staatsangehörigen von Serbien und Montenegro, gemäß § 36 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z. 1 und § 39 Abs. 1 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.
Der Beschwerdeführer sei am 25. April 1988 im Alter von ca. neun Jahren erstmals in das Bundesgebiet eingereist. Schon im Alter von 15 Jahren (im Februar und März 1994) habe er (im Zusammenwirken mit anderen Tätern) namentlich bekannte Personen beraubt und namentlich bekannten Personen durch Faustschläge und Fußtritte zum Teil nicht unerhebliche Verletzungen zugefügt. Im Jahr 1995 sei er wegen dieser Handlungen niederschriftlich verwarnt worden, aus humanitären Gründen sei jedoch von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes Abstand genommen worden, wobei er versprochen habe, sich künftighin an die Rechtsvorschriften seines Gastlandes halten zu wollen. Nach einem neuerlichen strafrechtlich relevanten Zwischenfall im Jahr 1995 (leichte Körperverletzung) sei gegen ihn mit Bescheid vom 27. Juni 1996 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Die dagegen erhobene Berufung sei mit Bescheid vom 15. Jänner 1997 abgewiesen worden, sodass das Aufenthaltsverbot in Rechtskraft erwachsen sei.
Den widersprüchlichen Angaben des Beschwerdeführers zufolge habe dieser sich in den Jahren 2001 bis 2003 in "Ex-Jugoslawien" aufgehalten und sei etwa im Juli 2003 nach Deutschland gefahren, wo er einen Asylantrag gestellt habe, der im Juli 2004 negativ beschieden worden sei, sodass er, um einer Abschiebung auszuweichen, wieder nach Österreich gekommen sei. Am 2. Dezember 2004 habe er niederschriftlich erklärt, sofort nach einer auf Grund seines Ersuchens erfolgten Entlassung aus der Schubhaft Österreich verlassen zu wollen, worauf er unverzüglich auf freien Fuß gesetzt worden sei. Dessen ungeachtet sei er offensichtlich im Bundesgebiet geblieben.
Am 4. April 2005 sei über den Beschwerdeführer mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien wegen des Verbrechens nach den §§ 15, 127, 130 erster Fall (teils als Beteiligter iS des § 12 dritter Fall) und wegen § 105 Abs. 1 StGB eine bedingte Freiheitsstrafe von zehn Monaten unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren rechtskräftig verhängt worden. Wie sich aus den Entscheidungsgründen des Urteils ergebe, habe er am 12. Oktober 2004 und 26. Februar 2005 als Beitragstäter beim gewerbsmäßigen Diebstahl eines Parfums und von acht Spielen für die "Playstation 2" und zwei Spielen für die "X-Box" mitgewirkt und dabei einen Kaufhausdetektiv, um zu flüchten, durch Stöße zur Unterlassung der Ausübung des allgemeinen Anhalterechts genötigt. Die Erstbehörde (Bundespolizeidirektion Wien) habe die der letztgenannten Verurteilung zu Grunde liegenden Handlungen zu Recht zum Anlass genommen, (mit Bescheid vom 8. Juni 2005) neuerlich ein Aufenthaltsverbot, diesmal allerdings unbefristet, zu erlassen.
Der Beschwerdeführer wende sich in seiner Berufungsschrift lediglich gegen die von der Erstbehörde vorgenommene Interessenabwägung iS des Art. 8 EMRK. Diese hätte zu seinen Gunsten ausfallen müssen. Eine nähere Begründung für diese Einschätzung sei allerdings nicht gegeben worden.
Die letzte strafgerichtliche Verurteilung des Beschwerdeführers stelle gemäß § 36 Abs. 2 Z 1 FrG eine bestimmte Tatsache iS des § 36 Abs. 1 leg. cit. dar. Das dieser Verurteilung zu Grunde liegende Verhalten lasse die Annahme gerechtfertigt erscheinen, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen, nämlich insbesondere der Verteidigung der Ordnung und der Verhinderung von strafbaren Handlungen, zuwiderlaufe.
Der Beschwerdeführer sei mit Schreiben vom 4. Mai 2005 über die für eine Interessenabwägung iS des § 37 FrG notwendigen Angaben befragt worden, worauf am 25. Mai 2005 die Antwort ergangen sei, dass er Flüchtlingsstatus genösse, im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung nach § 36b AsylG wäre, seine Lebensgefährtin S. unter seiner Adresse in Wien lebte und ebenfalls über eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 36b leg. cit. verfügte und sie ein gemeinsames, am 17. Oktober 2004 in Wien geborenes Kind, das bei ihnen lebte, hätten.
Auf Grund des noch anhängigen Asylverfahrens und der familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet müsse von einem mit dem Aufenthaltsverbot verbundenen Eingriff in sein Privatleben ausgegangen werden, sodass gemäß § 37 Abs. 1 FrG die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes nur dann zulässig sei, wenn dies zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten sei. Sein bisher gezeigtes und eingangs dargestelltes gesetzwidriges Verhalten, mögen die sich daraus ergebenden strafgerichtlichen Verurteilungen auch nicht mehr vorwerfbar sein, seine gebrochenen Versprechungen, die österreichischen Rechtsvorschriften künftighin zu beachten bzw. das Bundesgebiet zu verlassen, und schließlich sein letztes strafgesetzwidriges Verhalten im Oktober 2004 bzw. Februar 2005 ließen den Entzug der Aufenthaltsberechtigung als zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele, in concreto: zur Verhinderung weiterer strafbarer Handlungen und Aufrechterhaltung der Ordnung, dringend geboten erscheinen. Das geschilderte Gesamt(fehl)verhalten des Beschwerdeführers verdeutliche augenfällig, dass er offenbar nicht in der Lage oder nicht gewillt sei, die österreichischen Rechtsvorschriften einzuhalten. Eine positive Verhaltensprognose sei für ihn im Hinblick auf die wiederholten und zum Teil beträchtlichen Verstöße gegen die Rechtsordnung und die dadurch gezeigte Unverbesserlichkeit nicht möglich.
Die nach § 37 Abs. 2 FrG gebotene Interessenabwägung müsse ebenfalls zu seinen Ungunsten ausfallen. Die aus der Dauer seines inländischen Aufenthalts ableitbare Integration erweise sich als nicht besonders stark. Zwar sei er bereits im Jahr 1988 nach Österreich eingereist, er habe jedoch seinen Aufenthalt immer wieder auf Jahre, etwa durch Aufenthalte in der Heimat und in Deutschland, unterbrochen, wobei im Hinblick auf die aktenkundigen widersprüchlichen Angaben keine wirklich sichere Beurteilung möglich sei. Über eine mögliche Beschäftigung habe er geschwiegen, sodass - im Einklang mit dem sonstigen Akteninhalt - von einem "Nichtvorliegen" einer Beschäftigung ausgegangen werden müsse. Zum in Österreich lebenden Vater und zu seinen Schwestern habe der Beschwerdeführer offensichtlich keinen näheren Kontakt, und er habe auf einen solchen Kontakt auch nicht hingewiesen. Anders seien hingegen die familiäre Bindung auf Grund der behaupteten Lebensgemeinschaft mit S. und die Tatsache, dass sie mit dem gemeinsamen Kind in Österreich lebten, zu beurteilen. Diesen tatsächlich vorhandenen privaten und familiären Bindungen des Beschwerdeführers im Bundesgebiet stehe das überaus große öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung der Ordnung, der Verhinderung von strafbaren Handlungen und der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens gegenüber.
Die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers wögen nicht schwerer als das große öffentliche Interesse an seiner Erlassung.
Im Hinblick auf die Art und Schwere der ihm zur Last liegenden (neuerlichen) Straftat und die Tatsache, dass er trotz bestehendem Aufenthaltsverbot illegal wieder in das Bundesgebiet eingereist sei, und die damit verbundene Schädigung öffentlicher Interessen könne von der Erlassung des Aufenthaltsverbotes auch nicht im Rahmen des der Behörde zukommenden Ermessens Abstand genommen werden.
Da der Beschwerdeführer durch sein Gesamt(fehl)verhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit massiv beeinträchtigt habe, eine für ihn günstige Verhaltensprognose nicht erstellt werden könne und sich seine privaten Interessen am Verbleiben in Österreich nicht so ausgeprägt erwiesen hätten, könne der Erstbehörde nicht entgegengetreten werden, wenn sie die Auffassung vertreten habe, dass ein Wegfall des für die Erlassung dieser Maßnahme maßgeblichen Grundes, nämlich der Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit durch seinen Aufenthalt im Bundesgebiet, nicht vorhergesehen werden könne, und deshalb das Aufenthaltsverbot unbefristet ausgesprochen habe.
2. Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde mit dem Begehren, ihn wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
II.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1. Auf dem Boden der im angefochtenen Bescheid getroffenen unbestrittenen Feststellung zur Verurteilung des Beschwerdeführers durch das Landesgericht für Strafsachen Wien am 4. April 2005 begegnet die - unbekämpfte - Auffassung der belangten Behörde, dass der Tatbestand des § 36 Abs. 2 Z 1 FrG verwirklicht sei, keinen Bedenken.
2. Die Beschwerde bestreitet auch nicht die weiteren im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, dass der Beschwerdeführer im Februar und März 1994 andere Personen durch Faustschläge und Fusstritte zum Teil erheblich verletzt und beraubt hatte, er im Jahr 1995 deswegen verwarnt und aus humanitären Gründen von der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen ihn vorerst Abstand genommen worden war und er im selben Jahr durch die Begehung einer leichten Körperverletzung neuerlich straffällig geworden war, weswegen mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen wurde. Ferner wird in der Beschwerde nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer, der seit 2001 im Ausland aufhältig war und nach der im Juli 2004 erfolgten Abweisung eines in Deutschland gestellten Asylantrages wieder nach Österreich gekommen war, hier binnen kurzem neuerlich straffällig wurde, indem er am 12. Oktober 2004 und 26. Februar 2005 gewerbsmäßig, das heißt in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Straftat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen (vgl. § 70 StGB), Warendiebstähle verübte und darüber hinaus einen Kaufhausdetektiv durch Stöße zur Unterlassung der Ausübung des Anhaltrechts nötigte.
In Anbetracht dieses neuerlichen - zumal nach bereits erfolgter Verhängung eines Aufenthaltsverbotes gesetzten - Fehlverhaltens im Bundesgebiet begegnet die Auffassung der belangten Behörde, dass der weitere Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit gefährde und überdies anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderlaufe und somit die in § 36 Abs. 1 FrG umschriebene Annahme gerechtfertigt sei, keinem Einwand.
3. Bei der Interessenabwägung nach § 37 Abs. 1 und 2 FrG hat die belangte Behörde die Bindungen des Beschwerdeführers zu seiner Lebensgefährtin und ihrem gemeinsamen, am 17. Oktober 2004 geborenen Kind, mit denen er zusammenlebt, seinen vorangegangenen inländischen Aufenthalt von 1988 bis 2001 sowie seinen neuerlichen Aufenthalt im Bundesgebiet seit 2004 berücksichtigt und zutreffend einen relevanten Eingriff im Sinn des § 37 Abs. 1 leg. cit. angenommen. Die aus der Dauer seines bisherigen inländischen Aufenthaltes ableitbaren privaten Interessen des Beschwerdeführers werden jedoch dadurch relativiert, dass gegen ihn bereits mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1997 ein auf zehn Jahre befristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden war und sich sein neuerlicher inländischer Aufenthalt seit 2004, folgt man den Beschwerdebehauptungen, lediglich auf eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz 1997 - AsylG gründet.
Den privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers steht die oben dargestellte, aus seinen wiederholten strafbaren Handlungen resultierende große Gefährdung öffentlicher Interessen gegenüber. Bei Abwägung der obgenannten gegenläufigen Interessen kann die Auffassung der belangten Behörde, dass die Auswirkungen des Aufenthaltsverbotes auf die Lebenssituation des Beschwerdeführers nicht schwerer wögen als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von der Erlassung dieser Maßnahme und diese somit auch im Sinn des § 37 Abs. 2 FrG zulässig sei, nicht als rechtswidrig erkannt werden.
Wenn die Beschwerde vorbringt, dass der Beschwerdeführer zu seinem Herkunftsstaat Serbien und Montenegro keine Beziehung mehr habe und seine ehemalige Lebensgefährtin und nunmehrige Ehegattin rumänische Staatsangehörige sei, die bis auf Weiteres kein Visum für seinen Heimatstaat erhalten könne, so ist dieses Vorbringen bereits deshalb nicht zielführend, weil mit dem Aufenthaltsverbot nicht ausgesprochen wird, dass er in einen bestimmten Staat, etwa nach Serbien und Montenegro, auszureisen habe oder abgeschoben werde.
Wenn die Beschwerde auf das Urteil des EGMR vom 18. Februar 1991 im Fall Moustaquim gegen Belgien hinweist, so ist der diesem Urteil zu Grunde liegende Fall mit dem vorliegenden Beschwerdefall in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar. So wurden alle dem Beschwerdeführer Moustaquim zur Last liegenden Straftaten von diesem als Jugendlichem begangen und hielt sich dieser mit Ausnahme von zwei urlaubsbedingten Auslandsaufenthalten seit seinem zweiten Lebensjahr und bis zur Erlassung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits rund 20 Jahre lang in Belgien auf. Im vorliegenden Beschwerdefall war gegen den Beschwerdeführer bereits mit im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom 15. Jänner 1997 ein Aufenthaltsverbot erlassen worden und er von 2001 bis 2004 nicht in Österreich aufhältig. Hinzu kommt, dass er binnen kurzem nach seiner neuerlichen Einreise im Jahr 2004 wieder straffällig wurde und diese Straftaten als Erwachsener beging.
Auch der Fall Beldjoudi gegen Frankreich (Urteil des EGMR vom 26. März 1992) ist mit dem vorliegenden in wesentlichen Punkten nicht vergleichbar, war doch der Beschwerdeführer Beldjoudi bereits mehr als 20 Jahre mit einer Französin verheiratet und befand sich auch ihre eheliche Wohnung immer in Frankreich, wo der Beschwerdeführer als Kind damals französischer Eltern geboren wurde und stets lebte.
Der weitere vom Beschwerdeführer angeführte Fall Nasri gegen Frankreich (Urteil des EGMR vom 13. Juli 1995) unterscheidet sich vom gegenständlichen schon dadurch, dass der Beschwerdeführer Nasri seit seiner Geburt taubstumm war und diesem Umstand vom EGMR besondere Bedeutung zugemessen wurde.
Ferner ist mit dem von der Beschwerde ins Treffen geführten Urteil des EGMR vom 21. Juni 1988 im Fall Berrehab gegen die Niederlande für ihren Standpunkt bereits deshalb nichts gewonnen, weil dem Beschwerdeführer Berrehab keine strafbaren Handlungen angelastet wurden.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass das vorliegende Aufenthaltsverbot gegen Art. 3 EMRK verstoße, weil der Beschwerdeführer wahrscheinlich auf Lebensdauer seinen Sohn nicht sehen werde, ist zu erwidern, dass das Aufenthaltsverbot Kontakte zwischen ihm und seinem Sohn im Ausland nicht einschränkt.
4. Entgegen der Beschwerdeansicht hinderte das mit obgenanntem Bescheid vom 15. Jänner 1997 über den Beschwerdeführer verhängte Aufenthaltsverbot nicht die Erlassung des vorliegenden Aufenthaltsverbotes und stellt dieses auch keine Abänderung des Aufenthaltsverbotsbescheides vom 15. Jänner 1997 dar. Da bei der Verhängung eines Aufenthaltsverbotes für die Gefährdungsprognose nach § 36 Abs. 1 FrG und die Interessenabwägung nach § 37 leg. cit. das Gesamtfehlverhalten des Fremden von Bedeutung ist, war für das gegenständliche (unbefristete) Aufenthaltsverbot auch jenes Fehlverhalten des Beschwerdeführers einzubeziehen, das dem genannten vorangegangenen Aufenthaltsverbotsbescheid zu Grunde lag (vgl. in diesem Zusammenhang etwa das hg. Erkenntnis vom 10. April 2003, Zl. 2001/18/0051, mwN).
5. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, dass der Beschwerdeführer einen Asylantrag gestellt habe, über den bislang nicht rechtskräftig entschieden worden sei, und er - ebenso wie seine Lebensgefährtin und sein minderjähriges Kind - eine "befristete Aufenthaltsberechtigungsbescheinigung" (offensichtlich gemeint: Aufenthaltsberechtigungskarte, vgl. §§ 19, 36b AsylG) habe, sodass die Verhängung des Aufenthaltsverbotes unzulässig sei, ist zu erwidern, dass - wie sich bereits aus § 21 Abs. 1 leg. cit. ergibt - diese (vorläufige) Aufenthaltsberechtigung die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen den Beschwerdeführer nicht hindert.
6. Schließlich ist - entgegen der Beschwerdeansicht - ein Kind, das, wie unstrittig der Beschwerdeführer, erst im Alter von neun Jahren in das Bundesgebiet eingereist ist, nicht von klein auf im Inland aufgewachsen, sodass auch § 38 Abs. 1 Z. 4 FrG der Erlassung des Aufenthaltsverbotes nicht entgegensteht (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom 14. Juni 2005, Zl. 2005/18/0199, mwN).
7. Da somit bereits der Beschwerdeinhalt erkennen lässt, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.
Wien, am 15. November 2005
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2005:2005180576.X00Im RIS seit
29.12.2005Zuletzt aktualisiert am
07.12.2011