Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 9.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Harbich als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Hörburger, Dr. Brustbauer, Dr. Kuch und Dr. Markel als weitere Richter in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführers in der Strafsache gegen Johann B*** wegen des Verdachts des Verbrechens der versuchten Brandlegung nach §§ 8, 166 StG 1945 über die Beschwerde des Franz S***, der Marianne H*** und der Maria H*** gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Graz vom 3.August 1989, AZ. 9 Bs 203/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die (als Berufung bezeichnete) Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht Graz die Beschwerden des Franz S*** sowie der Marianne H*** und der Maria H*** gegen einen Beschluß des Landesgerichts für Strafsachen Graz als unzulässig zurückgewiesen. Letzteres hatte über einen die Wiederaufnahme des Strafverfahrens gegen Johann B*** wegen §§ 8, 166 StG 1945 ablehnenden Beschluß des Bezirksgerichts Leibnitz bestätigend entschieden.
Den Beschluß des Oberlandesgerichts fechten Franz S***, Marianne und Maria H*** mit Beschwerde an.
Rechtliche Beurteilung
Nach der Strafprozeßordnung ist gegen Entscheidungen eines Gerichtshofs zweiter Instanz grundsätzlich ein weiterer Rechtszug nicht vorgesehen (§ 16 StPO). Die Fälle, in welchen Entscheidungen des Oberlandesgerichts in einer Strafsache mit einem Rechtsmittel dennoch angefochten werden können, sind im § 63 StPO, im § 6 Abs. 5 StEG und im § 41 GebAG 1975 taxativ angeführt (EvBl. 1984/122 u.v.a.).
Die dargestellte Rechtslage läßt eine Anfechtung der Beschwerdeentscheidung des Oberlandesgerichts Graz nicht zu. Die Beschwerde war sonach als unzulässig zurückzuweisen.
Anmerkung
E18787European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0130OS00130.89.1109.000Dokumentnummer
JJT_19891109_OGH0002_0130OS00130_8900000_000