TE OGH 1989/11/14 11Os86/89

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Veröffentlicht am 14.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Alfred B*** wegen des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes St.Pölten als Schöffengericht vom 22.Februar 1988, GZ 19 Vr 422/88-13, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Strasser, des Angeklagten Alfred B*** und des Verteidigers Dr. Zöchbauer zu Recht erkannt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird verworfen.

Der Berufung wird nicht Folge gegeben.

Gemäß dem § 390 a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 31.Jänner 1920 geborene Pensionist Alfred B*** des Vergehens der sittlichen Gefährdung Unmündiger oder Jugendlicher nach dem § 208 StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit von Herbst 1987 bis zum 19.Februar 1988 in St.Georgen-Ochsenburg mehrmals durch Vorzeigen seines Geschlechtsteiles vor der am 7.April 1982 geborenen, also unmündigen Beate S***, die er hiebei ebenfalls soweit entkleidete, daß ihr Geschlechtsteil zu sehen war, Handlungen unternommen hatte, die geeignet waren, die sittliche, seelische oder gesundheitliche Entwicklung unmündiger oder jugendlicher Personen zu gefährden, um dadurch sich oder einen Dritten geschlechtlich zu erregen oder zu befriedigen.

In seiner Nichtigkeitsbeschwerde macht der Angeklagte der Sache nach die Nichtigkeitsgründe der Ziffern 4, 5, 5 a und 9 lit b des § 281 Abs. 1 StPO geltend.

Rechtliche Beurteilung

Keiner dieser Nichtigkeitsgründe ist gegeben.

Aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 4 StPO rügt der Angeklagte die Abweisung seines Antrages auf zeugenschaftliche Vernehmung der Michaela B*** (Seite 73 d.A); hiedurch wäre erwiesen worden, daß er sich diesem Kind bei gleichartigen Spaziergängen niemals genähert habe. Daraus ergebe sich, daß die ihm zur Last gelegte Handlung charakterfremd sei.

Der Beweisantrag verfiel zu Recht der Ablehnung, weil aus dem Unterbleiben eines analogen Verhaltens weder relevante Rückschlüsse auf Charaktereigenschaften des Angeklagten, die derartige Handlungen ausschließen, noch auf die Glaubwürdigkeit des Tatopfers gezogen werden könnten.

Somit versagt die Verfahrensrüge.

Mit den Einwänden von Begründungsmängeln sowie mit der Tatsachenrüge (§ 281 Abs. 1 Z 5 und 5 a StPO) vermag der Beschwerdeführer ebenfalls nicht durchzudringen:

Dem Beschwerdeeinwand einer Widersprüchlichkeit des Urteils über das Ende des Deliktszeitraumes ist durch die Urteilsangleichung (ON 19) die Anfechtungsgrundlage entzogen.

Die Urteilsfeststellungen über die Wiederholung und die zeitliche Umgrenzung der Tat sind durch die Angaben des Opfers der Mutter, einer Kriminalbeamtin und auch dem psychiatrischen Sachverständigen gegenüber (Seiten 9-11, 23, 25, 53, 72 f d.A) gedeckt und der Beschwerde zuwider mängelfrei begründet. Gleiches gilt für die Feststellung, daß der Angeklagte dem Kind seinen Geschlechtsteil zeigte. Diese Handlungsweise konnte das Erstgericht denkmöglich aus den (mittelbaren) Angaben des Opfers, wonach der Angeklagte (auch selbst) seine Hose hinunter- (oder aus-)zog (Seiten 10 f, 25, 53 f, 73 d.A) und sich, dh seinen Geschlechtsteil entblößte (Seite 70 d.A), folgern.

Zwar fehlt dem (lediglich) im Urteilsspruch ausgedrückten Schuldvorwurf über die tätergewollte (§ 5 Abs. 2 StGB) geschlechtliche Erregung oder Befriedigung eines Dritten jegliche Grundlage in den Verfahrensergebnissen. Für die Annahme der subjektiven Tatseite des Deliktes nach dem § 208 StGB genügt jedoch insoweit entgegen der Beschwerdeauffassung die Urteilsfeststellung, daß der Angeklagte nach teilweiser Entkleidung des Mädchens seinen Geschlechtsteil vorzeigte, um zumindest - wie das Gesetz alternativ voraussetzt - sich selbst geschlechtlich zu erregen, eine Annahme, die das Erstgericht ebenfalls mängelfrei aus dem äußeren Vorgang ableiten konnte.

Nach dem eingeholten kinderpsychiatrischen Gutachten bestehen keinerlei Bedenken an der Aussagefähigkeit oder Aussageehrlichkeit Beate S***. Unter diesem Aspekt vermögen ihre schon von Anfang an gezeigte und bei Vorfällen aus dem sogenannten Intimbereich keineswegs ungewöhnliche Zurückhaltung und Abweichungen in Angaben zur Frage des (ursprünglich behaupteten) Berührens des Geschlechtsteils durch den Angeklagten keine erheblichen Bedenken gegen die Lösung der Schuldfrage hervorzurufen.

Auch der Tatsachenrüge kann somit kein Erfolg beschieden sein. Soweit der Beschwerdeführer darin die Richtigkeit des psychiatrischen Gutachtens bestreitet, bringt er den Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung. Der Sache nach aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit b StPO (formal verfehlt auch in den Ausführungen zur Nichtigkeit nach der Z 5 leg cit) macht der Beschwerdeführer schließlich Feststellungsmängel zur Frage geltend, ob nach den Umständen des Falles eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung des Kindes ausgeschlossen war. Feststellungen zu diesem Strafausschließungsgrund (§ 208 letzter Satz StGB; vgl hiezu Pallin in Wiener Kommentar Rz 8) waren indes nach den Verfahrensergebnissen nicht indiziert:

Bei Kindern, die sich am Ende der Vorschulperiode und am Beginn eines rapiden körperlichen wie geistig-seelischen Reifungsprozesses befinden und daher besonders prägbar sind, ist eine Gefährdung der sittlichen, seelischen oder gesundheitlichen Entwicklung durch (wahrgenommene) exhibitionistische Vorgänge wie die gegenständlichen in der Regel nicht ausgeschlossen. Dies galt daher - unter der gebotenen Anlegung eines strengen Maßstabes (Leukauf-Steininger2 RN 11 zu § 208 StGB) - gerade auch für Beate S***. Ob sie zu den Tatzeiten die Bedeutung der exhibitionistischen Handlungen und der Geschlechtsorgane bereits erfaßte (Seiten 12, 73 d.A) und die Tat als "Schockerlebnis" empfand (Seite 71 d.A) oder nicht, ist hier nach Lage des Falles unerheblich.

Aus den dargelegten Erwägungen war die Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen.

Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 208 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten und sah diese Strafe gemäß dem § 43 Abs. 1 StGB unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nach.

Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte die Herabsetzung der Freiheitsstrafe und die Verkürzung der Probezeit an. Die Berufung ist nicht begründet.

Das Erstgericht stellte die Strafzumessungsgründe im wesentlichen richtig fest und würdigte sie auch zutreffend. Der Angeklagte vermag keine weiteren Umstände darzutun, die sein Verhalten in einem milderen Licht erscheinen ließen. Auch die Dauer der Probezeit wird den Umständen des vorliegenden Falles gerecht. Der Berufung des Angeklagten konnte daher in keiner Richtung Erfolg beschieden sein.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle.

Anmerkung

E18956

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00086.89.1114.000

Dokumentnummer

JJT_19891114_OGH0002_0110OS00086_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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