Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafvollzugssache betreffend die bedingte Entlassung des Siegfried Z*** aus einer Freiheitsstrafe nach § 46 Abs. 2 StGB über die Beschwerde des Strafgefangenen gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Beschwerdegericht vom 9. August 1989, AZ 7 Bs 323/89, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Text
Gründe:
Mit dem angefochtenen Beschluß gab das Oberlandesgericht Innsbruck der Beschwerde des Strafgefangenen Siegfried Z*** gegen den Beschluß des Landesgerichtes Innsbruck als Vollzugsgericht vom 20. Juli 1989, GZ 20 BE 390/89-7, mit welchem eine bedingte Entlassung gemäß dem § 46 Abs. 2 StGB abgelehnt worden war, keine Folge.
Rechtliche Beurteilung
Die vom Strafgefangenen gegen diese Entscheidung eingebrachte Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen Entscheidungen der Gerichtshöfe zweiter Instanz als Beschwerdegericht in Strafsachen vorliegend ein weiterer Rechtszug an den Obersten Gerichtshof ausgeschlossen ist.
Anmerkung
E18960European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00117.89.1114.000Dokumentnummer
JJT_19891114_OGH0002_0110OS00117_8900000_000