Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 14.November 1989 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Reisenleitner, Dr. Felzmann und Dr. Rzeszut als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Edelmann als Schriftführer in der Strafsache gegen Erich P*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 Abs. 1 StGB über die von der Generalprokuratur erhobene Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes gegen das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 27.Oktober 1988, GZ 7 U 2.324/88-7, nach öffentlicher Verhandlung in Anwesenheit des Vertreters des Generalprokurators, des Generalanwaltes Dr. Kodek, jedoch in Abwesenheit des Angeklagten zu Recht erkannt:
Spruch
Das Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 27.Oktober 1988, GZ 7 U 2.324/88-7, verletzt, soweit damit über Erich P*** wegen des Vergehens der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 StGB eine Geldstrafe von 100 Tagessätzen, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verhängt wurde, das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs. 1 StGB.
Dieses Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, wird im Strafausspruch (einschließlich des Ausspruchs über die Anrechnung der Vorhaft) aufgehoben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung an das Strafbezirksgericht Wien zurückverwiesen.
Desgleichen werden alle auf dem Strafausspruch beruhenden Verfügungen (insbesondere Punkt 8 der Endverfügung ON 8) sowie die beiden unter einem ergangenen Beschlüsse gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO (§ 53 Abs. 1 StGB) aufgehoben.
Text
Gründe:
Mit Urteil des Strafbezirksgerichtes Wien vom 27.Oktober 1988, GZ 7 U 2.324/88-7, wurde der am 13.Juli 1954 geborene Erich P*** des Vergehens der versuchten Entwendung nach den §§ 15, 141 Abs. 1 StGB schuldig erkannt und zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je 50 S, im Nichteinbringungsfall 50 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Vom Widerruf der bedingten Nachsicht einer Vorstrafe und vom Widerruf der bedingten Entlassung aus der Verbüßung dreier Vorstrafen wurde (gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO, § 53 Abs. 1 StGB) abgesehen. Sämtliche Aussprüche sind in Rechtskraft erwachsen.
Rechtliche Beurteilung
Dieses Urteil verletzt - zum Nachteil des Verurteilten - das Gesetz in der Bestimmung des § 141 Abs. 1 StGB, weil diese Norm lediglich eine Freiheitsstrafe bis zu einem Monat oder Geldstrafe bis zu 60 Tagessätzen androht; es ist daher gemäß dem § 468 Abs. 1 Z 4 (§ 281 Abs. 1 Z 11) StPO nichtig.
Das Urteil, das im übrigen unberührt bleibt, war demgemäß in Stattgebung des von der Generalprokuratur gemäß dem § 33 Abs. 2 StPO erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes im Strafausspruch (einschließlich der Vorhaftanrechnung) aufzuheben; desgleichen waren alle auf dem Urteil beruhenden entsprechenden Verfügungen (insbesondere des Punktes 8 der Endverfügung ON 8) sowie die unter einem ergangenen - mit dem Strafausspruch in untrennbarem Zusammenhang stehenden Beschlüsse - gemäß dem § 494 a Abs. 1 Z 2 StPO (§ 53 Abs. 1 StGB) zu kassieren und die Sache an das Erstgericht zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung im Umfang der Aufhebung zurückzuverweisen.
Dem Obersten Gerichtshof war eine Entscheidung in der Sache selbst verwehrt, weil Erich P*** infolge seines unbekannten Aufenthalts vom Gerichtstag nicht in Kenntnis gesetzt werden konnte, das Recht des Angeklagten auf Gewährleistung seiner Verteidigung (Art 6 Abs. 3 lit c EMRK; § 452 Z 7 StPO) aber auch im Fall der Strafneubemessung auf Grund einer zu seinen Gunsten erhobenen Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes beachtet werden muß (vgl auch 13 Os 35/85).
Es war daher spruchgemäß zu erkennen.
Anmerkung
E18957European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0110OS00125.89.1114.000Dokumentnummer
JJT_19891114_OGH0002_0110OS00125_8900000_000