TE OGH 1989/11/15 1Ob672/89

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Veröffentlicht am 15.11.1989
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Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Friedrich S***, Pensionist, zuletzt wohnhaft gewesen in Großlobming, Murhof 3, vertreten durch Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, als Verfahrenshelfer, wider die beklagte Partei Ö*** L*** AG, Filiale Leoben,

Leoben, Franz Josef-Straße 10, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, Nebenintervenienten auf Seiten der beklagten Partei 1.) B*** A***,

vertreten durch Dr. Michael Zsizsik, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, 2.) LAND S***, vertreten durch Dr. Harald W. Jesser, DDr. Manfred Erschen, Rechtsanwälte in Leoben, wegen S 5,920.000,-

samt Anhang, infolge Revisionsrekurses der klagenden Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Rekursgerichtes vom 31. Juli 1989, GZ 2 R 155/89-89, womit der Beschluß des Kreisgerichtes Leoben vom 3. Juli 1989, GZ 8 Cg 149/88-42, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Aus Anlaß des Revisionsrekurses werden der angefochtene Beschluß sowie der Beschluß des Erstgerichtes als nichtig aufgehoben. Die Kosten des nichtigen Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

Text

Begründung:

Mit Beschluß des Erstgerichtes vom 12. Februar 1988, 8 Nc 4/88, wurde dem Kläger die Verfahrenshilfe im vollen Umfang gewährt. Zu seinem Verfahrenshelfer wurde Dr. Kurt Hanusch, Rechtsanwalt in Leoben, bestellt. Dieser brachte für den Kläger eine auf Zahlung des ausgedehnten Betrages von S 5,920.000,- samt Anhang gerichtete Klage ein. Am 4. April 1989 teilte der Verfahrenshelfer dem Erstgericht mit, daß der Kläger am 10. März 1989 verstorben ist. Das Abhandlungsverfahren ist zu A 97/89 des Bezirksgerichtes Knittelfeld anhängig.

Das Erstgericht sprach mit Beschluß aus, daß infolge Todes des Klägers Dr. Kurt Hanusch als Verfahrenshelfer gemäß § 68 Abs 1 erster Satz ZPO enthoben und die dem Kläger bewilligte Verfahrenshilfe für erloschen erklärt werde; weiters, erteilte es dem Verlassenschaftskurator den Auftrag, binnen drei Wochen bekanntzugeben, ob die Verlassenschaft in den Prozeß eintrete und ob sie um Verfahrenshilfe und Beigebung eines Verfahrenshelfers ansuche. Über Rekurs der beklagten Partei und des LANDES S*** als auf Seiten der beklagten Partei beigetretenen Nebenintervenienten hob das Rekursgericht mit dem angefochtenen Beschluß den Ausspruch des Erstgerichtes, daß Dr. Kurt Hanusch als Verfahrenshelfer enthoben werde, sowie den Auftrag an den Verlassenschaftskurator ersatzlos auf. Es führte aus, wenngleich gemäß § 68 Abs 1 ZPO mit dem Tode einer Partei die Verfahrenshilfe erlösche und damit auch die Grundlage für Vertretungsrecht und Vertretungspflicht des Verfahrenshilfeanwaltes wegfalle, erlösche durch den Tod der Verfahrenshilfe genießenden Partei nur das Recht auf Verfahrenshilfe, nicht aber die Bestellung des Verfahrenshilfeanwaltes im Sinn des § 64 Abs 1 Z 3 ZPO, sodaß auch keine Unterbrechung des Rechtsstreites gemäß § 155 Abs 1 ZPO eintrete, weil der Verfahrenshelfer kraft Gesetzes mit Prozeßvollmacht ausgestattet sei. Die prozessuale Situation sei daher gleich wie beim Tod einer keine Verfahrenshilfe genießenden Partei, die durch einen Rechtsanwalt vertreten gewesen sei.

Rechtliche Beurteilung

Der Revisionsrekurs der klagenden Partei ist zulässig. Das mit Beschluß des Erstgerichtes ausgesprochene Erlöschen der Verfahrenshilfe trat ex lege schon mit dem Zeitpunkt des Todes des Klägers ein, so daß es nur um die Wahrung von der Unterbrechung dienenden Rechtshandlungen geht (SZ 54/123; SZ 45/19 ua). Der Oberste Gerichtshof hat seine in der Entscheidung SZ 19/328 vertretene Rechtsansicht, durch den Tod der armen Partei, der ein Rechtsanwalt bestellt wurde, trete eine Unterbrechnung des Verfahrens nicht ein, in der Folge nicht aufrechterhalten. Bereits in der nicht veröffentlichten Entscheidung 4 Ob 557/72 sprach er aus, daß der Armenvertreter, dem Prozeßvollmacht nicht erteilt wurde, keine mit Prozeßvollmacht ausgestattete Person sei. Die Vertretungsbefugnis des Armenvertreters erlösche daher mit dem Tod der armen Partei von Gesetzes wegen. Es trete eine Unterbrechnung des Prozesses ein. Die Entscheidung SZ 19/328 habe sich ausschließlich auf die Ausführungen von Neumann, Kommentar4 602 berufen, aus denen sich aber nur ergebe, daß dann, wenn die arme Partei in der Folge dem Armenvertreter Prozeßvollmacht erteilt hat und stirbt, durch den Tod der armen Partei eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintrete. Die zuletzt vertretene Rechtsansicht wurde vom Obersten Gerichtshof auch in der Folge aufrechterhalten (JBl 1978, 603; 6 Ob 707/80; 2 Ob 504/80). Auch Fasching, Zivilprozeßrecht, Rz 501, hat sich dieser angeschlossen; danach erlischt mit dem Tod der Partei nur die Vertretungsbefugnis des Rechtsanwaltes, dem die Verfahrenshilfe genießende Partei nachträglich Prozeßvollmacht erteilt hat, nicht. Dr. Kurt Hanusch schritt in diesem Verfahren aber immer nur als für den Kläger bestellter Verfahrenshelfer, niemals aber als vom Kläger prozeßbevollmächtigter Rechtsanwalt ein. Der Tod des durch einen Verfahrenshelfer vertretenen Klägers bewirkte daher infolge Wegfalles der Befugnisse des Verfahrenshelfers die von Gesetzes wegen eintretende Unterbrechung des Verfahrens (§ 155 Abs 1 ZPO). Ungeachtet der Unterbrechung dennoch vorgenommene Gerichtshandlungen sind aber nichtig (MietSlg 36.600; SZ 51/150 ua; Fasching aaO Rz 598).

Die infolge Todes eingetretene Unterbrechung dauert bis zur Wiederaufnahme des Verfahrens durch die Rechtsnachfolger der verstorbenen Partei oder durch den Verlassenschaftskurator. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Einer Enthebung des Verfahrenshelfers bedurfte es nicht, weil die Verfahrenshilfe mit dem Tod der Partei von selbst erlischt (§ 68 Abs 1 erster Satz). Einer Entscheidung des Gerichtes, nach § 68 Abs 4 ZPO, die Verfahrenshilfe für erloschen zu erklären, bedarf es nur, wenn die Partei weiterhin lebt, aber die Voraussetzungen des § 68 Abs 1 zweiter Satz ZPO als gegeben angesehen werden. Aus Anlaß des zulässigen Rekurses sind die Beschlüsse der Vorinstanzen als ungeachtet der Unterbrechung vorgenommene Gerichtshandlungen als nichtig aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 51 Abs 2 ZPO.

Anmerkung

E19190

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00672.89.1115.000

Dokumentnummer

JJT_19891115_OGH0002_0010OB00672_8900000_000
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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