Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schubert, Dr. Hofmann, Dr. Schlosser und Dr. Graf als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Manfred S***, Hochschüler,
Abstaller Straße 51, 8052 Graz, vertreten durch Dr. Hans Lehofer,
Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei
G*** V***, 8071 Hausmannstätten, vertreten durch
Dr. Manfred Schnurer, Rechtsanwalt in Graz, wegen S 324.690,-- s.A. infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgerichtes vom 27. Juni 1989, GZ 4 a R 119/89-15, womit das Urteil des Landesgerichtes für ZRS Graz vom 9. März 1989, GZ 16 Cg 451/87-10, aufgehoben und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Verhandlungstagsatzung vom 30. Mai 1988 für nichtig erklärt wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurskosten sind weitere Verfahrenskosten.
Text
Begründung:
Mit Bescheid vom 21. Mai 1974 erteilte die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung der Grundstückseigentümerin Amalia Hirt gemäß § 2 ForstG die Bewilligung, den nördlichen Teil ihres Grundstückes 1171/1 KG Premstätten bei Vasoldsberg - das damals auch noch die Flächen der nunmehrigen Grundstücke 1171/6 und 1171/7 umfaßte - im Ausmaß von etwa 1,15 ha der Holzzucht zu entziehen und in landwirtschaftliche Nutzfläche umzuwandeln. Diese Bewilligung sollte erlöschen, sofern die Kulturumwandlung nicht bis Ende Mai 1977 durchgeführt sein sollte.
Am 16. Dezember 1976 suchte Amalia H*** bei der beklagten Gemeinde gemäß § 1 Abs. 1 Stmk BauO um Widmung u.a. der Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG Premstätten in Bauland an. Zur Erledigung dieses Ansuchens wurde am 9. März 1977 an Ort und Stelle eine mündliche Verhandlung abgeführt, der der vorbezeichnete Rodungsbescheid zugrundegelegt wurde. Mit Bescheid vom 23. März 1977 erteilte die beklagte Gemeinde Amalia H*** gemäß § 3 Abs. 2 Stmk BauO u.a. auch für die Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG Premstätten die beantragte Widmungsbewilligung unter zahlreichen in der Verhandlungsniederschrift festgehaltenen Bedingungen. Mit Verträgen vom 27. April 1977 und 10. April 1978 verkaufte Amalia H*** aus dem Gutsbestand der ihr gehörigen Liegenschaft EZ 112 KG Premstätten das Grundstück 1171/6 im Ausmaß von 1462 m2 dem Kläger und dessen Mutter Irma S*** je zur Hälfte um den Preis von S 87.720,-- bzw. das Grundstück 1171/7 im Ausmaß von 1361 m2 den Eltern des Klägers, Alois und Irma S***, gleichfalls ins Hälfteeigentum um S 95.720,--. In ersterem Vertrag ist ausdrücklich festgehalten, daß die Käufer die Bestimmungen des Bescheides der beklagten Gemeinde vom 23. März 1977 zur Kenntnis nehmen.
Mit Bescheid vom 19. Juli 1985 versagte die Steiermärkische Landesregierung gemäß § 29 Abs. 8 Stmk. RaumordnungsG dem vom Gemeinderat der beklagten Partei beschlossenen Flächenwidmungsplan die Genehmigung. Erst mit Bescheid vom 16. April 1986 genehmigte die Steiermärkische Landesregierung den von der beklagten Gemeinde in der Zwischenzeit in den beanstandeten Punkten geänderten Flächenwidmungsplan in der zuletzt in der Sitzung des Gemeinderates vom 7. November 1985 beschlossenen Fassung. Nach diesem sind die Grundstücke 1171/6 und 1171/7 Freiland. Die beklagte Gemeinde ordnete die Kundmachung der Verordnung über den genannten Flächenwidmungsplan am 23. Mai 1986 an, die nach Ablauf der Kundmachungsfrist am 7. Juni 1989 in Rechtskraft erwachsen ist. Dem Antrag des Klägers und seiner Mutter bzw. seiner Eltern um Bewilligung der Rodung der Grundstücke 1171/6 und 1171/7 KG Premstätten gab die Bezirkshauptmannschaft Graz-Umgebung mit Bescheid vom 17. Juni 1988 nicht statt; dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.
Der Kläger begehrt mit der am 18. Dezember 1987 überreichten Klagen die Verurteilung der beklagten Partei zum Ersatz seines insgesamt mit S 324.690,-- s.A. bezifferten Schadens. Seine Eltern und er hätten die genannten Grundstücke nur gekauft, weil die beklagte Partei, die dabei unrichtigerweise von einer Rodungsbewilligung ausgegangen sei, für die beiden Grundstücke eine dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan widersprechende Widmungsbewilligung erteilt habe. Er begehre den Ersatz des hiedurch bedingten Mehrpreises für die beiden Grundstücke von S 51.410,-- bzw. S 33.280,-- sowie frustrierter Auslagen für die Errichtung eines Brunnens (S 200.000,--) und die Installierung einer Elektrizitätsleitung (S 40.000,--). Soweit die Ersatzforderungen an sich seinen Eltern zustünden, hätten sie ihm diese abgetreten. Er habe die beklagte Gemeinde zur Ersatzleistung mit Schreiben vom 11. August und 3. November 1987 aufgefordert, diese habe die verlangte Zahlung jedoch abgelehnt.
Die beklagte Partei erhob die Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges, weil über derartige Entschädigungen gemäß § 34 Stmk. RaumordungsG die Bezirksverwaltungsbehörde abzusprechen habe und der Entschädigungsanspruch überdies bereits verfristet sei. Im übrigen wendete sie ein, die vom Kläger geplante Bauführung sei nur durch den Flächenwidmungsplan verhindert worden, dessen Fassung aber erst durch den Versagungsbescheid der Steiermärkischen Landesregierung notwendig geworden sei. Dafür müsse die beklagte Partei aber nicht einstehen.
Das mit einem Einzelrichter besetzte Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Die beklagte Partei treffe an der erteilten Widmungsbewilligung kein Verschulden. Die im Rodungsbescheid vom 21. Mai 1974 bestimmte Frist für dessen Außerkrafttreten sei 1977 noch nicht abgelaufen gewesen. Der Kläger müsse sich deshalb an die Verkäuferin halten. Der beabsichtigten Bauführung stehe nicht die Widmungsbewilligung, sondern der Flächenwidmungsplan entgegen. Ansprüche aus der Verhinderung der Bebauung eines Grundstückes durch die Wirkung des Teilungsplanes seien gemäß § 34 Stmk RaumordnungsG infolge Verfristung bereits erloschen.
Das Gericht zweiter Instanz hob aus Anlaß der Berufung das angefochtene Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren einschließlich der Verhandlungstagsatzung vom 30. Mai 1988 als nichtig auf, trug dem Erstgericht die neuerliche Verhandlung und Entscheidung in Senatsbesetzung gemäß § 9 Abs. 3 AHG auf und fügte einen Rechtskraftvorbehalt bei. Der Kläger stütze sein Begehren auf jeden erdenklichen Rechtsgrund. Das Amtshaftungsgesetz enthalte keine eigenen Haftungsnormen, sondern ordne im § 1 Abs. 1 an, daß die Rechtsträger, so auch die beklagte Partei, nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes hafteten. Die Grundsätze des bürgerlichen Rechtes in seiner Gesamtheit, also über das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch hinaus, bildeten deshalb die Rechtsgrundlage für die Haftung der Rechtsträger. Das Amtshaftungsgesetz enthalte lediglich einige Sondernormen. Begehre der Kläger von der beklagten Gemeinde Schadenersatz, schließe dies keineswegs die Anwendung des Amtshaftungsgesetzes aus. Dieses sei nach § 1 Abs. 1 stets dann anzuwenden, wenn der Kläger einen ihm von Organen des Beklagten Rechtsträgers in Vollziehung der Gesetze durch rechtswidriges Verhalten zugefügten Schaden behaupte; ob dies der Fall sei, müsse auf Grund des gesamten Klagsvorbringens beurteilt werden. Nach dem Klagsinhalt stütze der Kläger seinen Ersatzanspruch ausschließlich darauf, daß die beklagte Partei in unrichtiger Unterstellung einer Rodungsbewilligung eine dem Flächenwidmungs- und dem Bebauungsplan widersprechende Widmungsbewilligung für die beiden Grundstücke 1171/6 und 1171/7 erteilt habe. Er leite seinen Schaden somit allein aus rechtswidrigem Handeln von Organen der beklagten Partei in Vollziehung der Gesetze ab. Der Widmungsbescheid sei ein im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde erlassener, nach den Verwaltungsvorschriften formalisierter Verwaltungsakt, der stets eine Handlung in Vollziehung der Gesetze sei. Der Kläger habe auch einen Amtshaftungsanspruch nicht vorweg ausgeschlossen und hätte das Amtshaftungsgesetz auch nicht dadurch umgehen können, daß er erklärt hätte, er leite seine Schadensansprüche nicht daraus, sondern aus dem bürgerlichen Recht ab. Gründe er seinen Anspruch auf jeden erdenklichen Rechtsgrund und somit auch auf das Amtshaftungsgesetz, so habe der Amtshaftungssenat zu entscheiden. Die Gerichtsbesetzung unterliege grundsätzlich nicht der Parteiendisposition. In Amtshaftungssachen werde die Gerichtsbarkeit immer durch Senate ausgeübt. Der Gesetzgeber habe die Amtshaftungssachen dem Einzelrichter angesichts der Gewichtigkeit und Schwierigkeit solcher Rechtssachen ohne Rücksicht auf den Streitwert entziehen wollen. Die Parteien könnten sich in Amtshaftungssachen nicht auf die Verhandlung und Entscheidung durch den Einzelrichter einigen. Die Besetzung des Erstgerichtes durch einen Einzelrichter anstelle des Senates bilde demnach eine in jeder Lage des Verfahrens wahrzunehmende Nichtigkeit. Entgegen der von der beklagten Partei erhobenen Einrede der Unzulässigkeit des Rechtsweges sei die Klageführung aber zulässig, weil der Kläger die beklagte Partei mit Schreiben vom 11. August und 3. November 1987 vergeblich zur Anerkennung seiner Ersatzansprüche aufgefordert habe.
Rechtliche Beurteilung
Der von der beklagten Partei erhobene Rekurs ist zwar zulässig, aber nicht berechtigt.
Beschlüssen, mit welchen das erstinstanzliche Urteil und das diesem vorangegangene Verfahren ganz oder teilweise aufgehoben, nicht aber auch die Klage zurückgewiesen wird, darf das Berufungsgericht einen Rechtskraftvorhehalt im Sinne des § 519 Abs. 1 Z 3 ZPO beifügen, obwohl sie an sich gemäß § 519 Abs. 1 Z 2 ZPO nicht weiter bekämpfbar wären (SZ 59/16 uva; Fasching, Zivilprozeßrecht Rz 1981).
Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß die Bestimmung des § 9 Abs. 3 AHG, die die Entscheidung von Amtshaftungssachen in Senatsbesetzung verlangt, durch Art. XXII Z 4 lit. a WGN 1989, BGBl Nr. 343, aufgehoben wurde. Dies gilt jedoch nur für Klagen, die nach dem 31. Juli 1989 angebracht wurden (Art. XLI Z 7 lit. a WGN 1989).
Das Rechtsmittel beschränkt sich letzlich auf den Hinweis, der Kläger habe sein Begehren aus dem Titel des Schadenersatzes abgeleitet und lediglich die "08/15-Formulierung" verwende, daß es sicherheitshalber auch auf jeden anderen Rechtsgrund gestützt werde. Solle das Begehren auch auf das Amtshaftungsrecht gegründet werden, müsse die Klage dementsprechend kenntlich gemacht werden; das habe der Kläger jedoch unterlassen.
Da die Zuständigkeit und die Gerichtsbesetzung auf Grund der Angaben des Klägers zu prüfen sind, finden die Bestimmungen des § 9 Abs. 1 und 3 AHG auch dann, wenn die Klage nicht als Amtshaftungsklage bezeichnet wird, stets dann Anwendung, wenn der Kläger einen Schaden behauptet, den ihm als Organe des beklagten Rechtsträgers handelnde Personen in Vollziehung der Gesetze zugefügt haben sollen (Loebenstein-Kaniak, AHG2 226). Der Kläger leitet seinen Ersatzanspruch in seiner Klage mit der gebotenen Deutlichkeit allein aus der Tatsache ab, daß er bzw. seine Eltern sich zum Ankauf der beiden Grundstücke nur wegen der für diese von der beklagten Gemeinde erteilten Widmungsbewilligung veranlaßt gesehen hätten, diese bescheidmäßige Bewilligung aber von der beklagten Gemeinde in der fehlerhaften Annahme, daß eine entsprechende, auch eine Widmung als Bauplatz zulassende Rodungsbewilligung für die Grundstücke vorliege, erteilt worden sei (ON 1, S. 6 und 7). Er beruft sich - abgesehen von der Abtretung der Ersatzansprüche durch seine Eltern, durch welche diese Ansprüche inhaltlich jedoch keinerlei Änderung erfahren haben - vor allem auf den Titel des Schadenersatzes. Durch dieses Vorbringen hat er - wie das Berufungsgericht zutreffend hervorhob - Ansprüche nach dem Amtshaftungsgesetz, die gemäß § 1 Abs. 1 dieses Gesetzes gerade auch als der Beurteilung nach privatem Recht unterworfene Schadenersatzansprüche gegen den Rechtsträger des schuldhaft handelnden Organs konzipiert sind (vgl Loebenstein-Kaniak aaO 12), keineswegs ausgeschlossen, er hat sich mit dieser Formulierung nur nicht gerade auf solche (aber auch nicht auf anderen Normen unterworfene) schadenersatzrechtliche Ansprüche festgelegt. Der Kläger leitet seine Ansprüche aus dem (berechtigten) Vertrauen auf die Rechtswirksamkeit eines von der beklagten Partei seiner Behauptung zufolge schuldhaft rechteniDrig erlassenen Bescheides ab, mit dem diese für die von ihm bzw. seinen Eltern gekauften Grundstücke gemäß § 3 Abs. 2 Stmk BauO die Widmung als Bauland bewilligt habe. Die Erlassung von Bescheiden als nach den Verwaltungsvorschriften formalisierten Verwaltungsakten ist typische Organhandlung in Vollziehung der Gesetze (vgl. Loebenstein-Kaniak aaO 79).
Nach den Klagsbehauptungen machte der Kläger deshalb (eigene oder zedierte) Amtshaftungsansprüche gegen die beklagte Partei als Rechtsträger der für sie in Baurechtsachen, somit im eigenen Wirkungsbereich handelnden Organe geltend; zur Verhandlung und Entscheidung über das Klagebegehren war deshalb das Amtshaftungsgericht berufen. Die Klage ist auch gemäß § 9 Abs. 1 AHG zutreffend an das hiefür (örtlich und sachlich) zuständige Erstgericht adressiert, das über sie in der gemäß § 9 Abs. 3 AHG ohne Bedachtnahme auf den Streitwert zwingend vorgeschriebenen und jeder Parteieneinigung entrückten Senatsbesetzung hätte entscheiden müssen (SZ 52/153).
Das Berufungsgericht hat die Klage mit Recht auch nicht wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges zurückgewiesen. Der Kläger hat die beklagte Partei aber mit Schreiben vom 11. August und 3. November 1987 unter genauer Bezeichnung seiner Ersatzansprüche zur Zahlung eines bestimmten Betrages aufgefordert;
in beiden Fällen hat die beklagte Partei die Anerkennung dieser Ansprüche schriftlich abgelehnt. In den Aufforderungsschreiben hat der Kläger die später eingeklagten Ansprüche geltend gemacht;
lediglich den Anspruch auf Erstattung der Kaufpreise hat er in der Klage auf den Ersatz der infolge der Unwirksamkeit der Widmungsbewilligungen aufgelaufenen Mehrpreise beschränkt. Da der Kläger in den Aufforderungsschreiben sowohl die Ersatzansprüche genau beziffert als auch das schuldhafte Handeln von Organgen des beklagten Rechtsträgers beschrieben hat und die Anspruchsidentität zwischen Aufforderung und Klage gewahrt ist, kann die Eigenschaft der Schreiben des Klägers vom 11. August und 3. November 1987 als Aufforderung im Sinne des § 8 AHG umsoweniger in Zweifel gezogen werden, als die Anforderungen an diese nicht überspitzt werden dürfen (Loebenstein-Kaniak aaO 217). Aus der Wirkung des Flächenwidmungsplanes wird der Anspruch des Klägers aber nicht abgeleitet.
Das Berufungsgericht hat das erstinstanzliche Verfahren mit Recht lediglich insoweit für nichtig erklärt, als es von der fehlerhaften Gerichtsbesetzung und damit dem Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs. 1 Z 2 ZPO betroffen ist, und daher folgerichtig die Klage nicht zurückgewiesen; dem Rekurs der beklagten Partei ist deshalb ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenvorbehalt beruht auf § 52 Abs. 1 ZPO.
Anmerkung
E19201European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0010OB00033.89.1115.000Dokumentnummer
JJT_19891115_OGH0002_0010OB00033_8900000_000