Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Exekutionssache der betreibenden Parteien 1) Mag. Elisabeth P***-R***, Angestellte, Wien 8, Lerchenfelderstraße 30/2, und 2) Philipp L***, Angestellter, Wien 7, Stiftsgasse 23, beide vertreten durch Dr. Viktor Cerha ua, Rechtsanwälte in Wien, und anderer beigetretener betreibender Parteien, wider die verpflichtete Partei Emilie L***, Private, Schwarzau im Gebirge, Gegend 23, vertreten durch Dr. Friedrich Frühwald, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 1,368.464,03 S sA und weiterer betriebener Forderungen, infolge Rekurses der verpflichteten Partei gegen den Beschluß des Kreisgerichtes Wiener Neustadt als Rekursgerichtes vom 9. Mai 1989, GZ R 122/89-113, womit der Rekurs gegen den Beschluß des Bezirksgerichtes Gloggnitz vom 21. Februar 1989, GZ E 35/86-103, zurückgewiesen wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die verpflichtete Partei hat die Kosten ihres Rekurses selbst zu tragen.
Text
Begründung:
Nach vorgenommener Schätzung gab das Erstgericht den Schätzungswert der drei zu versteigernden Liegenschaften der Verpflichteten in Kat.Gem. Schwarzau im Gebirge wie folgt bekannt:
1) 8,940.000 S (davon 44.500 S Zubehör) für EZ 54, 2) 3,490.000 S für EZ 79 und 3) 4,360.000 S für EZ 103 (Beschluß ON 43). In Erledigung von Einwendungen der verpflichteten Partei bestimmte das Erstgericht den Schätzwert endgültig in derselben Höhe (Beschluß ON 62).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß für die Liegenschaften EZ 79 und 103, hob ihn jedoch im Umfang der Bestimmung des Schätzungswertes für die Liegenschaft EZ 54 auf (Beschluß ON 89).
Im zweiten Rechtsgang setzte das Erstgericht den Schätzungswert der Liegenschaft EZ 54 endgültig mit 9,241.000 S fest. Gleichzeitig wurden die Versteigerungsbedingungen beim geringsten Gebot dem neuen Schätzungswert angepaßt (Beschluß ON 103).
Die verpflichtete Partei erhob gegen diesen Beschluß wiederum Rekurs und machte geltend, die Liegenschaft EZ 54 sei zu niedrig bewertet worden, aber auch der Schätzungswert der Liegenschaft EZ 103 sei unzutreffend, weil eine Umwidmung von Grundstücken in Bauland nicht berücksichtigt worden sei, überdies sei das Ausmaß wertvermindernder Holzschlägerungen von Grundstücken der EZ 79 und 103 zu hoch angesetzt worden. Im Rekursantrag wurde die Erhöhung des Schätzungswertes für alle drei Liegenschaften begehrt (Rekurs ON 106).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte den Beschluß des Erstgerichtes über den Schätzwert der Liegenschaft EZ 54 und wies ihn im Umfang der Bekämpfung des Schätzwertes der Liegenschaften EZ 79 und 103 als unzulässig zurück, letzteres mit der Begründung, die Schätzwerte dieser beiden Liegenschaften seien nicht Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes gewesen, hier liege eine schon mit den früheren Beschlüssen entschiedene Sache vor (Beschluß ON 113).
Einen gegen diesen Beschluß der zweiten Instanz erhobenen Rekurs und Revisionsrekurs der verpflichteten Partei wies das Erstgericht zurück (Beschluß ON 119).
Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß hinsichtlich der Liegenschaft EZ 54, hob ihn jedoch hinsichtlich der Liegenschaften EZ 79 und 103 ersatzlos auf (Beschluß ON 126). Zu entscheiden ist damit nun über den Rekurs der verpflichteten Partei gegen den Zurückweisungsbeschluß der zweiten Instanz betreffend die Liegenschaften EZ 79 und 103.
Rechtliche Beurteilung
Der Rekurs ist nicht berechtigt.
Gegenstand der Entscheidung des Erstgerichtes im zweiten Rechtsgang war, wie das Gericht zweiter Instanz zutreffend erkannt hat, ausschließlich die Bestimmung des endgültigen Schätzungswertes der Liegenschaft EZ 54. Im Wege eines Rechtsmittels gegen diesen Beschluß konnte daher nicht die frühere Bestimmung des Schätzwertes der Liegenschaften EZ 79 und 103 bekämpft werden. In diesem Umfang lag kein (neuerlicher) Beschluß des Erstgerichtes vor. Voraussetzung eines jeden Rechtsmittels ist das Vorliegen einer anfechtbaren Entscheidung (Fasching, Handbuch, Rz 1582, und dort angeführte Rechtsprechung). Im Rekurs wird gegen diese Ansicht im übrigen nichts vorgebracht. Ob die Voraussetzungen für die Vornahme einer neuerlichen Schätzung gegeben sind, die nach herrschender Ansicht ausnahmsweise dann möglich ist, wenn nach dem Zeitpunkt der Schätzung eine wesentliche Änderung des Wertes der Liegenschaft eingetreten ist (Heller-Berger-Stix 1159), ist im vorliegenden Rechtsmittelverfahren nicht zu prüfen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 78 EO sowie 40 und 50 ZPO.
Anmerkung
E19053European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00110.89.1115.000Dokumentnummer
JJT_19891115_OGH0002_0030OB00110_8900000_000