Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Hon.Prof. Dr. Petrasch als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Hule, Dr. Warta, Dr. Klinger und Dr. Angst als weitere Richter in der Ehesache der geschiedenen Ehegatten Elfriede H***, Heimhelferin, Servaesgasse 7/42/7, 1100 Wien, vertreten durch Dr. Walter Mardetschläger, Rechtsanwalt in Wien, und Erich H***, Pensionist, Pölleritzergasse 6/20/49, 1230 Wien, vertreten durch Dr. Helmut Meindl, Rechtsanwalt in Wien, wegen der Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der ehelichen Ersparnisse, infolge Revisionsrekurses des geschiedenen Ehemannes gegen den Beschluß des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 30. Juni 1989, GZ 44 R 144/89-87, womit der Beschluß des Bezirksgerichtes Favoriten vom 25.Jänner 1989, GZ 8 F 11/87-79, teilweise abgeändert wurde, folgenden
Beschluß
gefaßt:
Spruch
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Der Revisionsrekurswerber ist schuldig, der Gegnerin die mit S 4.629,60 (darin S 771,60 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsrekursbeantwortung binnen vierzehn Tagen zu ersetzen.
Text
Begründung:
Der am 16.Juli 1938 geborene Mann und die am 12.Oktober 1939 geborene Frau schlossen am 12.Juni 1962 die Ehe. Ihr entstammen die Kinder Erich, geboren am 13.Oktober 1962, und Ursula, geboren am 23. Feber 1968. Der Mann zog am 1.November 1981 aus der Ehewohnung in 1100 Wien, Servaesgasse 7/42/7, aus. Er verpflichtete sich am 21. April 1983 zu einer Unterhaltsleistung von monatlich S 2.500,-
und bezahlt seit seiner Pensionierung im Jahr 1986 an die Frau S 570,- im Monat.
Der Mann erhob am 22.November 1984 die Klage auf Scheidung der Ehe. Mit dem Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom 14.Juni 1985, GZ 14 Cg 323/84-5, wurde die Ehe nach § 55 EheG mit dem Ausspruch nach § 61 Abs 3 EheG geschieden, daß der Mann die Zerrüttung (allein) verschuldet hat. Das Urteil ist seit dem 14. August 1985 rechtskräftig.
Am 15.Oktober 1985 beantragte die Frau, ihr im gerichtlichen nachehelichen Aufteilungsverfahren die Rechte an der Ehewohnung und das Eigentum an der Wohnungseinrichtung und dem Hausrat zu übertragen und den Mann, dem ein Pachtgrund mit darauf erbautem Haus, die Ersparnisse und der Personenkraftwagen zukämen, zu einer Ausgleichszahlung von S 300.000,- zu verhalten.
Der Mann trat nur dem Begehren auf Zahlung eines Ausgleichs entgegen. Es sei im Zuge der Vorbereitung der Scheidung ohnedies zu einer Vereinbarung gekommen, nach der die Wohnung mit allen Einrichtungsgegenständen der Frau überlassen werden und der Mann Eigentümer des Gartenhauses auf dem Pachtgrund bleiben sollte. Das Erstgericht entschied, daß die Ehewohnung mit allen beweglichen Sachen der Frau und der Pachtgrund mit allen Fahrnissen dem Mann verbleibt. Es wies den Antrag auf Auferlegung einer Ausgleichszahlung ab, weil diese Regelung unter Bedachtnahme auf die sonst von den geschiedenen Ehegatten vorgenommene Aufteilung des Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse und die Leistungen beider Teile der Billigkeit entspreche.
Das Rekursgericht gab dem Rekurs der Frau teilweise Folge und verpflichtete den Mann zu einer Ausgleichszahlung von S 100.000,-
binnen vier Wochen ab Rechtskraft der Aufteilungsentscheidung. Es erklärte den Rekurs an den Obersten Gerichtshof für zulässig. Die Vorinstanzen gingen dabei von den folgenden wesentlichen Feststellungen aus:
Beide Ehegatten waren während der Ehe berufstätig, die Frau unterbrach ihre Erwerbstätigkeit für etwa 10 Jahre zur Betreuung der beiden Kinder. Der Mann war Berufsfeuerwehrmann mit einem Einkommen vor der 1986 erfolgten Pensionierung von zuletzt etwa S 18.000,-
netto im Monat. Dazu arbeitete er von 1962 bis 1965 in der Tischlerei seines Vaters jeden zweiten Tag und bekam pro Tag S 500,-. Ein ähnliches Einkommen erzielte er später nebenberuflich als Taxifahrer. Er bezieht im Ruhestand eine Pension von S 13.600,-
monatlich zuzüglich der Sonderzahlungen.
Die Frau arbeitete vor der Ehe im Gastgewerbe, später als Büroangestellte und verdient derzeit als Heimhilfe zwischen S 4.000,- und S 6.000,- im Monat. Sie führte in der Ehe den Haushalt, betreute den Garten in der Kleingartensiedlung und versorgte und erzog die beiden Kinder. Der Mann unterstützte sie dabei kaum.
Der Mann überließ der Frau sein Einkommen als Feuerwehrmann und behielt sich ein Taschengeld und seine Nebeneinkünfte. Er stellte Einrichtungsgegenstände für das Gartenhaus her oder brachte sie aus der Tischlerei seines Vaters.
Die Genossenschaftswohnung in 1100 Wien, Servaesgasse 7/42/7 mit 49 m2 Nutzfläche hatte der Mann schon vor der Eheschließung, der Wert der Wohnung betrug bei Aufhebung der Ehegemeinschaft (1981) S 68.538,- und im Jahr 1988 S 40.800,-, der Wert der Einrichtung im August 1987 S 15.270,-. Das monatliche Nutzungsentgelt beträgt S 1.270,-.
Der Mann ist Unterpächter des Kleingartens mit 251 m2 Grundfläche, den er 1969 in Bestand nahm. Er zahlte dem Vorpächter eine Ablöse von S 25.000,--. In das auf dem Pachtgrund stehende Gartenhaus wurden S 20.000,- aus Zuwendungen seines Vaters investiert. Im November 1981 war der Wert der Baulichkeiten, Pflanzenkulturen und Fahrnisse des Kleingartens von S 19.000,- im Jahr 1969 auf S 210.000,- gestiegen.
Die Installation einer Gasetagenheizung in der Ehewohnung wurde 1979 durch einen Kredit finanziert. Vom Girokonto des Mannes wurden bisher S 52.000,- an Rückzahlungsraten abgestattet, offen ist noch eine Schuld von S 9.000,-. Den Verkaufserlös einer im Erbweg an die Frau gelangten Liegenschaft verwendete sie für Aufwendungen, so auch einen Farbfernseher. Bei Aufhebung der Ehegemeinschaft waren Ersparnisse von S 70.000,- vorhanden. Es wurden drei Bausparverträge abgeschlossen. Als 1982 ein Bausparguthaben von rund S 90.000,- frei wurde, erhielten der Mann und die Frau je S 38.000,-, der Rest wurde auf die beiden anderen auf die Kinder lautenden Konten eingezahlt. Als im Jahr 1983 die Vertragszeit abgelaufen war, händigte der Mann der Frau die Hälfte der angesparten Summe von zusammen S 114.000,-
am 25.April 1983 aus. Die Frau sammelte während der Ehe Silbermünzen im Wert von S 3.000,- bis S 4.000,-. Der Mann hatte zur Zeit der Eheschließung S 40.000,- Schulden, die während der Ehe getilgt wurden. Vermögen hatten beide Teile bei der Eheschließung nicht. Aus einer während der Ehe geschlossenen Lebensversicherung bekamen beide Teile je S 28.000,-.
Die Frau erwarb die Liegenschaft EZ 1184 KG Purbach. Die Kaufsumme von S 100.000,- erhielt sie von ihren Eltern. Seit 1982 wurde auf dieser Liegenschaft ein Bauwerk errichtet, dessen Wert S 837.540,- beträgt.
Während das Erstgericht davon ausging, daß von dem Gesamtwert von S 613.000,-, von dem der Frau S 68.538,-
(Genossenschaftswohnung), S 15.270,- (Einrichtung), S 4.000,-
(Silbermünzen), S 57.000,- und S 38.000,- (Bausparverträge), S 28.000,- (Lebensversicherung) und zusammen daher S 210.808,-, dem Mann hingegen S 210.000,- (Pachtobjekt samt Zubehör), S 70.000,-
(Wertpapiere), S 57.000,- und S 38.000,- (Bausparverträge) und S 28.000,- (Lebensversicherung) also zusammen S 403.000,- zukamen, der Wert der einer Aufteilung nach § 82 Abs 1 EheG nicht unterliegenden Sachen (Erbschaft der Frau, Zuwendung des Vaters des Mannes und vom Mann in die Ehe eingebrachte Ehewohnung) abzuziehen und daher von einem Wert des aufzuteilenden Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse von S 495.262,- auszugehen sei, korrigierte das Rekursgericht diesen Wert auf S 563.800,-, weil die Ehewohnung, auf deren Weiterbenützung ein Ehegatte angewiesen sei, jedenfalls der Aufteilung unterliege.
Das Erstgericht meinte, die tatsächliche Aufteilung entspreche bereits der Billigkeit, ohne daß es einer Ausgleichszahlung bedürfe. Das Rekursgericht hielt die Zahlung von S 100.000,- durch den Mann an die Frau für geboten, um das anzustrebende billige Ergebnis der Aufteilung zu erreichen. Erst dann komme bei etwa gleichem Beitrag jedem der Ehegatten ein Wert von rund S 280.000,- zu. Die Führung des Haushalts und die Betreuung der Kinder stünden der Erwerbstätigkeit des Mannes gleichwertig gegenüber. Daß der Mann neben seinem Hauptberuf Nebenbeschäftigungen ausübte, werde dadurch aufgewogen, daß die Frau neben dem Haushalt und der Kindererziehung noch das Gartenhaus und den Kleingarten betreute und ihre Berufstätigkeit während der etwa 23 Ehejahre nur für zehn Jahre unterbrochen hatte. Der unterschiedlichen Einkommenshöhe komme daher keine wesentliche Bedeutung zu. Bei der Billigkeitserwägung sei auch zu berücksichtigen, daß die Genossenschaftswohnung vom Mann schon vor der Eheschließung beschafft worden war, aber auch, daß während der Ehe Schulden des Mannes von S 40.000,- abgedeckt wurden.
Rechtliche Beurteilung
Der gegen diese Entscheidung vom Mann erhobene Revisionsrekurs ist unberechtigt.
Der Rechtsmittelwerber übersieht, daß nach dem noch anzuwendenden § 232 Abs 2 AußStrG (Art XLI Z 5 WGN 1989) die Entscheidung des Rekursgerichtes über die nacheheliche Aufteilung nur wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung angefochten werden kann und daher eine Bekämpfung der tatsächlichen Grundlagen ebensowenig zulässig ist wie die Rüge von Verfahrensmängeln. Es ist daher bei der abschließenden rechtlichen Beurteilung von den Tatsachenfeststellungen auszugehen, die der Erstrichter nach den Verfahrensergebnissen getroffen und die das Rekursgericht als zutreffend und unbedenklich übernommen hat.
Danach liegt aber tatsächlich nach dem Ergebnis der von den Ehegatten vorgenommenen und der nun auch - unbekämpft - erfolgten Zuweisung des Kleingartenhauses auf Pachtgrund und der genossenschaftlichen Nutzungsrechte an der Ehewohnung ein Übergewicht der Werte vor, die dem Mann zugekommen sind, so daß iSd § 94 Abs 1 EheG dem Mann eine billige Ausgleichszahlung an die Frau aufzuerlegen ist, weil nach der bereits einvernehmlich erfolgten Überlassung der Wertpapiere und der gleichteiligen Entgegennahme der sonstigen Ersparnisse nur so der erforderliche Wertausgleich hergestellt werden kann.
Zutreffend hat das Rekursgericht erkannt, daß von einem sich etwa die Waage haltenden Beitrag beider Ehegatten zur Schaffung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse auszugehen ist, weil schon die Haushaltsführung und die Pflege und Erziehung der gemeinsamen Kinder durch die Frau der Berufstätigkeit des Mannes gleichwertig gegenübersteht (Pichler in Rummel, ABGB, Rz 4 zu §§ 83, 84 EheG; Schwind, Eherecht2 322; EFSlg 36.466 uva). Der Mann hat durch einen Nebenerwerb für die Aufbesserung des Familieneinkommens gesorgt, die Frau hat aber auch noch viele Jahre neben Haushaltsführung und Kindererziehung ein wenn auch geringeres Einkommen bezogen und den Kleingarten betreut. Nach den festgestellten Umständen des Einzelfalles besteht kein Anlaß, bei der Aufteilung einen überwiegenden Beitrag des Mannes zu berücksichtigen. Richtig ist auch die Einbeziehung der Ehewohnung, auf welche die Frau angewiesen ist, und die ihr zu überlassen der Mann ohnedies bereit war, wenn ihm dafür die Rechte an dem Pachtobjekt verbleiben. Daß aber diese Objekte einen doch erheblich unterschiedlichen Wert haben, steht im Tatsachenbereich fest. Die mit Geldmitteln ihrer Eltern erfolgte Anschaffung eines Baugrundes und die erst nach Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft vorgenommene Errichtung einer Baulichkeit durch die Frau darf bei der Aufteilung nicht berücksichtigt werden. Die Forderung des Mannes, darauf Bedacht zu nehmen, läuft in Wahrheit auf eine Bekämpfung der Beweiswürdigung in die Richtung hinaus, die Frau habe (verheimlichte) eheliche Ersparnisse zu den Aufwendungen verwendet. Damit entfernt sich der Rechtsmittelwerber aber wieder von den Tatsachenfeststellungen.
Eine Bekämpfung der Bewertung des ihm verbliebenen Pachtobjektes und der Nutzungsrechte an der Genossenschaftswohnung ist unzulässig. Auch die Höhe der vom Rekursgericht ausgemessenen pauschalen Ausgleichszahlung entspricht unter Berücksichtigung aller bedeutsamen Umstände der Billigkeit (vgl EFSlg 54.662 uva). Die Zahlung ist dem Mann auch zumutbar, ohne daß ihn eine besondere Einschränkung seiner Lebensweise trifft (EFSlg 54.653 uva), verfügt er doch über ein durchschnittliches Monatseinkommen von rund S 15.800,- (einschließlich der Sonderzahlungen) und Wertpapiere. Die Kostenentscheidung entspricht der Billigkeit, weil der Mann durch das erfolglose Rechtsmittel die Kosten der Gegenschrift verursacht hat.
Anmerkung
E19050European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1989:0030OB00580.89.1115.000Dokumentnummer
JJT_19891115_OGH0002_0030OB00580_8900000_000